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Rechtssatz RS0114272×

Rechtssatz RS0114272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114272

Geschäftszahl

10Ob91/00f; 2Ob231/02p; 12Bkd2/08; 9Ob34/12h; 24Os3/16w; 5Ob42/23x

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
BRAO §49b Abs4
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 91/00f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
    Veröff: SZ 73/144
  • 2 Ob 231/02p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 231/02p
    Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)
    Beisatz: Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten. (T2)
    Beisatz: Hier: Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders. (T3)
    Veröff: SZ 2002/129
  • 12 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 12 Bkd 2/08
    Auch; Beisatz: Die Abtretung der Honorarforderung an die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellte und damit auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten stellte keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar. (T4)
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5)
    Veröff: SZ 2012/127
  • 24 Os 3/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 24 Os 3/16w
    Auch
  • 5 Ob 42/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 5 Ob 42/23x
    Beisatz wie T3

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114272

Im RIS seit

19.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_0100OB00091_00F0000_001