Rechtssatz RS0114272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114272
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
BRAO §49b Abs4
RAO §9 Abs2
Rechtssatz
Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem § 49b Abs 4 BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem Paragraph 49 b, Absatz 4, BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 91/00f
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
Veröff: SZ 73/144
- 2 Ob 231/02p
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 231/02p
Vgl auch; nur: Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1)
Beisatz: Nichtig ist nicht nur die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, sondern tritt diese Sanktion in allen Fällen ein, in denen Angehörige anderer freier Berufe, soweit sie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ihre Honorarforderungen abtreten. (T2)
Beisatz: Hier: Abtretung der Honorarforderung eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders. (T3)
Veröff: SZ 2002/129
- 12 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 20.06.2008 12 Bkd 2/08
Auch; Beisatz: Die Abtretung der Honorarforderung an die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellte und damit auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten stellte keine Verschwiegenheitspflichtverletzung dar. (T4)
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl; Bem: Mit vergleichenden Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5)
Veröff: SZ 2012/127
- 24 Os 3/16w
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 24 Os 3/16w
Auch
- 5 Ob 42/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 5 Ob 42/23x
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114272
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_0100OB00091_00F0000_001