Rechtssatz RS0111489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111489
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/99z
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 28/99z
- 10 Ob 91/00f
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 Ob 91/00f
Auch; Beisatz: Dieses Wissensgefälle und Erfahrungsgefälle besteht jedoch nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist, weshalb die Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen ist. Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Honorarforderung kann auch dann einem anderen Rechtsanwalt nicht zediert werden, wenn dieser Rechtsanwalt zuvor mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen ist, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. (T1); Veröff: SZ 73/144
- 7 Ob 8/06m
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 8/06m
Vgl auch
- 12 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 30.06.2008 12 Bkd 2/08
Auch; Beisatz: Die Abtretung einer Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Klienten kann nicht per se nichtig im Sinne des § 879 ABGB sein, weil diese Bestimmung nach ihrem Zweck nur dem Schutz des Klienten, welcher Prozessaussichten nicht abschätzen könne, dient. (T2)
- 6 Ob 224/12b
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 224/12b
Vgl auch; Beisatz: § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. (T3); Beisatz: Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs‑Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ‑ wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ‑ zu deren Besserstellung. (T4)
- 6 Ob 183/16d
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 183/16d
Vgl auch; Beisatz: Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. (T5)
Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall des Nichterfolgs hingegen Honorar nach Zeitaufwand – Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 2 Z 2 ABGB und § 934 ABGB verneint, weil ex ante von einem langwierigen Verfahren auszugehen und der notwendige Aufwand nicht einschätzbar war. (T6)
- 4 Ob 14/18i
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
Auch; Beisatz: Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. (T7)
- 2 Ob 10/21s
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 10/21s
Vgl; Beisatz. Hier: Keine anwaltliche Tätigkeit, daher § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar. (T8)
- 8 Ob 40/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 Ob 40/24a
Beisatz wie T3; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7
Beisatz: Nach dem Zweck des quota-litis-Verbots will dieses nicht nur durchsetzbare Verpflichtungen verhindern, sondern sind generell Vereinbarungen verpönt, mit welchen sich Angehörige rechtsberatender Berufe einen Teil des für den Mandanten Ersiegten als Honorar versprechen lassen. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111489
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00028_99Z0000_001