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Entscheidung 5 Ob 28/99z×

Entscheidung 5 Ob 28/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob28/99z

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 3,649.548 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. November 1998, GZ 3 R 200/98a-62, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juni 1998, GZ 23 Cg 239/94t-56, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob das quota litis-Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB bei analoger Anwendung auf Fälle einer Erfolgshonorarvereinbarung (hier bei einem Werkvertrag) besondere vertragliche Aufklärungspflichten über die mögliche Höhe eines Erfolgshonorars zu bewirken vermag und daher ein allfällig der Beklagten unterlaufener Irrtum über die Einschätzung der Höhe eines zu zahlenden Erfolgshonorars der Klägerin zuzurechnen wäre, ist zunächst auf das Wesen der Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB einzugehen. Das dort normierte Verbot der "Streitanteilsvereinbarung" (pactum de quota litis) hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte (Ehrenzweig 2. Auflage II/1, 164; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 196; Koziol-Welser römisch eins, 143, der ausgehend von der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch zwischen Rechtsanwalt und Klienten die Ungültigkeit des pactum de quota litis für fragwürdig hält). Die Rechtsprechung hat unter "Rechtsfreund" im Sinn der bezogenen Gesetzesstelle zunächst nur die Rechtsanwälte verstanden, dann aber folgerichtig auch Notare, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder darunter subsumiert, also einen Personenkreis, für den den anwaltlichen Standespflichten vergleichbarer Standesregeln bestehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf andere, nicht zu berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe hat der Oberste Gerichtshof für unzulässig erachtet vergleiche ÖBl 1985, 71: Versicherungsberater und Schadenshelfer).

Die Bestimmung, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozeßchancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist auch von ihrem Schutzzweck her auf den hier festgestellten Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, daß ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden. Es läßt sich daher auch ein allgemeiner Grundsatz, daß in jedem Fall einer Erfolgshonorarvereinbarung in Hinblick auf Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB besondere Aufklärungspflichten bestünden, nicht ableiten.

Lehre und Rechtsprechung nehmen im übrigen eine besondere Aufklärungspflicht durch den Vertragspartner nur dann als gegeben an, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine entsprechende Information des Geschäftspartners zu erwarten war. Das trifft überall dort zu, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, so insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins 206 mwN).

Ein solches Bedürfnis nach einer besonderen Aufklärung der Beklagten haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit diesen von der ständigen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen verneint. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Grund dafür, daß sich die Beklagte von zwei angebotenen Honorarvarianten für die Erfolgshonorarvariante entschloß, der, daß sie möglichst kostengünstig revitalisieren wollte und die Klägerin durch besonderes Engagement die Gewerkekosten unter das Schätzungsniveau drücken sollte, sodaß die Erfolgssumme zwischen den Parteien geteilt werden könne. Für die Höhe des Erfolgshonorars wurde in dem von der Beklagten angenommenen Anbot der Klägerin ein Rechenbeispiel angeführt, demnach bei der Beklagten überhaupt kein Zweifel über die Art der Berechnung eines Erfolgshonorars bestehen konnte. Gerade in Anbetracht des Umstandes, daß die Beklagte an einer Senkung der tatsächlichen Gewerkekosten unter das Schätzungsniveau zu 50 % profitieren sollte, war eine möglichst hohe Senkung der tatsächlichen Kosten unter die angemessen veranschlagten Kosten für beide Vertragsteile wünschenswert, weshalb ein Bedürfnis nach einer besonderen Aufklärung der Beklagten sich hier nicht erkennen läßt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der seit 40 Jahren in der Baubranche tätige Geschäftsführer der Beklagten sich in einem Irrtum darüber befunden hätte, wie hoch im konkreten Fall die erzielbaren "Einsparungen" sein könnten. Daß ein derartiger Irrtum der Klägerin bekannt geworden wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Damit liegt weder eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht noch eine Rechtsfrage von im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung vor, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E52907 05A00289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00028.99Z.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0050OB00028_99Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014811 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverk …
RS0016813 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").
RS0016814 Rechtssatz 29.10.1958Zivilrecht
Keine Ausdehnung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auf einen Kaufmann, der Dr. jur. ist und in einem Einzelfall die Beratung von Verwandten übernommen hat.
RS0106641 Rechtssatz 13.06.1985Zivilrecht
Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht ist stets, dass der Vertragspartner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.
RS0111489 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk z …
RS0111490 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Ein allgemeiner Grundsatz, daß in jedem Fall einer Erfolgshonorarvereinbarung in Hinblick auf § 879 Abs 2 Z 2 ABGB besondere Aufklärungspflichten bestünden, lässt sich nicht ableiten.