Begründung:
Maria Luise L***** war Eigentümerin von 76/1310 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen das Wohnungseigentum an der im Haus ***** im zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnung W 6 und an der Garage G 1 untrennbar verbunden ist. Der Beklagte wollte diese Liegenschaftsanteile erwerben. Da aber einem unmittelbaren Eigentumserwerb des Beklagten als deutschem Staatsbürger die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entgegenstanden, verfaßte Maria Luise L***** über rechtsfreundliche Beratung eine letztwillige Verfügung (Kodizill vom 19.5.1980), in welchem sie die genannten Liegenschaftsanteile dem Beklagten vermachte. Maria Luise L***** verstarb am 1.10.1989, ihr Lebensgefährte Johann P***** wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 4.7.1990 eingeantworteter Erbe und anerkannte im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des vorerwähnten Kodizills. Nachdem die Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Kitzbühel gemäß § 178 AußStrG erteilt worden war, beantragte der Beklagte bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Ausstellung einer "Negativbestätigung" im Sinne des § 2 Abs 2 TGVG 1983, die mit Bescheid vom 29.3.1990 auch erfolgte. Gegen diesen Bescheid erhob jedoch der Landesgrundverkehrsreferent Berufung mit der wesentlichen Begründung, daß es sich bei dem Kodizill um ein Umgehungsgeschäft handle, das nichtig und dem deshalb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen sei.Maria Luise L***** war Eigentümerin von 76/1310 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen das Wohnungseigentum an der im Haus ***** im zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnung W 6 und an der Garage G 1 untrennbar verbunden ist. Der Beklagte wollte diese Liegenschaftsanteile erwerben. Da aber einem unmittelbaren Eigentumserwerb des Beklagten als deutschem Staatsbürger die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entgegenstanden, verfaßte Maria Luise L***** über rechtsfreundliche Beratung eine letztwillige Verfügung (Kodizill vom 19.5.1980), in welchem sie die genannten Liegenschaftsanteile dem Beklagten vermachte. Maria Luise L***** verstarb am 1.10.1989, ihr Lebensgefährte Johann P***** wurde aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 4.7.1990 eingeantworteter Erbe und anerkannte im Verlassenschaftsverfahren die Gültigkeit des vorerwähnten Kodizills. Nachdem die Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Kitzbühel gemäß Paragraph 178, AußStrG erteilt worden war, beantragte der Beklagte bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Ausstellung einer "Negativbestätigung" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TGVG 1983, die mit Bescheid vom 29.3.1990 auch erfolgte. Gegen diesen Bescheid erhob jedoch der Landesgrundverkehrsreferent Berufung mit der wesentlichen Begründung, daß es sich bei dem Kodizill um ein Umgehungsgeschäft handle, das nichtig und dem deshalb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen sei.
Über diese Berufung entschied die Landesgrundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 9.2.1993, daß der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Kitzbühel aufgehoben und der Antrag des Beklagten auf Ausstellung einer Negativbestätigung zurückgewiesen wird. Der dagegen vom Beklagten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit seinem Erkenntnis vom 28.9.1993 nicht Folge gegeben. Sowohl die Landesgrundverkehrsbehörde als auch der Verfassungsgerichtshof gingen in ihren Entscheidungen im wesentlichen davon aus, daß das Legat im Sinne des § 879 ABGB als nichtiges Umgehungsgeschäft zu werten sei, weil damit nur eine "Ersatzlösung" angestrebt worden sei, um den Zweck eines gesetzlichen Verbotes zu vereiteln.Über diese Berufung entschied die Landesgrundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 9.2.1993, daß der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Kitzbühel aufgehoben und der Antrag des Beklagten auf Ausstellung einer Negativbestätigung zurückgewiesen wird. Der dagegen vom Beklagten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit seinem Erkenntnis vom 28.9.1993 nicht Folge gegeben. Sowohl die Landesgrundverkehrsbehörde als auch der Verfassungsgerichtshof gingen in ihren Entscheidungen im wesentlichen davon aus, daß das Legat im Sinne des Paragraph 879, ABGB als nichtiges Umgehungsgeschäft zu werten sei, weil damit nur eine "Ersatzlösung" angestrebt worden sei, um den Zweck eines gesetzlichen Verbotes zu vereiteln.
Da die Aufforderungen des Beklagten, der im Hinblick auf diese Entscheidungen davon ausging, daß die zwischen ihm und L***** getroffenen Vereinbarungen ebenso wie die letztwillige Verfügung nichtig seien, an den Erben Johann P***** auf Rückerstattung von Zahlungen, die der Beklagte behauptetermaßen an die Erblasserin geleistet habe, erfolglos waren, brachte er gegen Johann P***** zu 40 Cg 89/94p des Landesgerichtes Innsbruck eine am 5.5.1994 dort eingelangte Klage auf Zahlung von S 1,500.000,- s.Ng. ein, wobei er Zug um Zug gegen diese Bezahlung auch die Wohnung samt Garage räumen würde. Am 7.6.1994 langte zu 40 Cg 89/94p des Landesgerichtes Innsbruck die Klagebeantwortung des Johann P*****, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, ein; mit Schriftsatz vom 10.6.1994 gab der nunmehrige Klagsvertreter auch die ihm von Johann P***** für das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck erteilte Vollmacht bekannt. Aufgrund der Vorkorrespondenz hatte der Kläger, seinerseits Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Klagsvertreters, Kenntnis davon, daß die Verfügungsgeschäfte der Maria Luise L***** einem weitläufigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren unterzogen waren und letztlich auch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde. Als im Hinblick darauf Johann P*****, der in diesem grundverkehrsbehördlichen Verfahren keinerlei Beteiligtenstellung hatte, von der beklagten Partei aufgefordert wurde, den Kaufpreis bzw sonstige Aufwendungen zurückzuerstatten, hatte der Kläger auch Kenntnis davon, daß diese Aufforderung die gegenständlichen Liegenschaftsanteile betraf.
Am 6.6./8.6.1994 schloß der Kläger mit dem aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Kitzbühel zum Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile avancierten Johann P***** einen Übergabsvertrag, mit welchem Letzterer ihm die Liegenschaftsanteile samt dem Wohnungseigentum an der Wohnung und an der Garage gegen Bezahlung einer monatlichen Leibrente von S 5.000,-
übergab. Dieser Vertrag wurde auch verbüchert, sodaß der Kläger grundbücherlicher Eigentümer der 76/1310 Anteile an der Liegenschaft in EZ ***** ist, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung W 6, die größer als 60 m2, aber kleiner als 90 m2 ist und der Garage G 1 verbunden ist.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung der genannten Eigentumswohnung und die geräumte Übergabe derselben an sich, weil der Beklagte das Objekt titellos benütze.
Der Beklagte wandte im wesentliche - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ein, er habe an die seinerzeitige Eigentümerin für den nichtigen Erwerb der streitverfangenen Wohnung S 1,500.000,- hingegeben, sodaß er zur Rückstellung an wen immer nur Zug um Zug gegen Wiederausfolgung dieses Betrages verpflichtet sei. Der Kläger könne daher vom Beklagten die Herausgabe der streitverfangenen Wohnung nur Zug um Zug gegen Wiederausfolgung der von Maria Luise L***** empfangenen Gegenleistung von S 1,500.000,-
s. A. verlangen.
Der Kläger sei Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Klagevertreters. Sein vorauszusetzendes Wissen um die hier dargelegten Vorgänge mache sein Verhalten, das sowohl gegen ein gesetzliches Verbot als auch gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Insbesondere habe er eine dem Rechtsfreund anvertraute Sache ganz an sich gelöst und so gegen die Bestimmung des § 879 Abs 1 und 2 Z 2 ABGB verstoßen.Der Kläger sei Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei des Klagevertreters. Sein vorauszusetzendes Wissen um die hier dargelegten Vorgänge mache sein Verhalten, das sowohl gegen ein gesetzliches Verbot als auch gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Insbesondere habe er eine dem Rechtsfreund anvertraute Sache ganz an sich gelöst und so gegen die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ABGB verstoßen.
Außerdem sei das Eigentumsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht verbüchert gewesen.
Der Kläger habe den Verkäufer Johann P***** entweder in Irrtum geführt oder dessen Irrtum ausgenützt, um sich eine Leistung versprechen zu lassen, die seiner Gegenleistung in keiner Weise entspreche. Die Gegenleistung des Klägers bestehe nämlich nur darin, daß er den Verkäufer eine monatliche Leibrente von S 5.000,- zahle.
Der Beklagte anerkenne seine Verpflichtung zur Rückstellung und Räumung der streitverfangenen Wohnung, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von S 1,500.000,-.
Der Kläger bestritt das Vorbringen des Beklagten, insbesondere, daß er an Frau L***** S 1,500.000,- gezahlt habe. Einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages stünde jedoch der Anspruch des Rechtsvorgängers des Klägers auf angemessenes Benützungsentgelt seit dem Jahre 1980 gegenüber. Dieses überschreite den Betrag von S 1,500.000,-.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Rechtlich führte das Erstgericht, ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen und nicht mehr strittigen Sachverhalt, folgendes aus:
Der Kläger habe keine streitverfangene Sache erworben, weil die Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der vom Beklagten benützten Wohnung verbunden sei, niemals Streitgegenstand gewesen sei. Streit habe lediglich über die Frage der Zug um Zug gegen Rückstellung des Objektes dem Beklagten zurückzustellenden Leistungen geherrscht. Ferner seien diese Liegenschaftsanteile dem Kläger nicht anvertraut im Sinne des § 879 ABGB gewesen, weil Johann P***** im grundverkehrsbehördlichen Verfahren gar keine Parteistellung genossen und hierin auch nicht habe vertreten werden können.Der Kläger habe keine streitverfangene Sache erworben, weil die Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der vom Beklagten benützten Wohnung verbunden sei, niemals Streitgegenstand gewesen sei. Streit habe lediglich über die Frage der Zug um Zug gegen Rückstellung des Objektes dem Beklagten zurückzustellenden Leistungen geherrscht. Ferner seien diese Liegenschaftsanteile dem Kläger nicht anvertraut im Sinne des Paragraph 879, ABGB gewesen, weil Johann P***** im grundverkehrsbehördlichen Verfahren gar keine Parteistellung genossen und hierin auch nicht habe vertreten werden können.
Allfällige Willensmängel des Johann P***** könne nur der Vertragspartner des Klägers, nicht jedoch der Beklagte als außenstehender Dritter geltend machen.
Da im gegenständlichen Fall der die Wohnung titellos benützende Kläger zu keinem der Vertragsteile einen wie immer gearteten rechtlich relevanten Kontakt gehabt und er auch keine Leistungen empfangen hätte, könne ihm auch keine Rückstellungsverpflichtung auferlegt werden. Eine Rechtsnachfolge des Klägers bezüglich des vom Beklagten an seine Vertragspartnerin behauptetermaßen bezahlten Kaufpreises sei nicht eingetreten, weshalb ihm gegenüber auch keine Kondiktionsansprüche (§ 1437 ABGB) geltend gemacht werden könnten.Da im gegenständlichen Fall der die Wohnung titellos benützende Kläger zu keinem der Vertragsteile einen wie immer gearteten rechtlich relevanten Kontakt gehabt und er auch keine Leistungen empfangen hätte, könne ihm auch keine Rückstellungsverpflichtung auferlegt werden. Eine Rechtsnachfolge des Klägers bezüglich des vom Beklagten an seine Vertragspartnerin behauptetermaßen bezahlten Kaufpreises sei nicht eingetreten, weshalb ihm gegenüber auch keine Kondiktionsansprüche (Paragraph 1437, ABGB) geltend gemacht werden könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Ein "An-sich-lösen der Streitsache" im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB liege begrifflich schon deswegen nicht vor, weil die Liegenschaftsanteile zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages nicht streitverfangen gewesen seien. Prozeßgegenstand im Verfahren 40 Cg 89/94p des Landesgerichtes Innsbruck sei die Bezahlung von S 1,500.000,- gewesen. Auch wenn sich dieses Umgehungsgeschäft auf diese Liegenschaftsanteile bezogen habe, so seien diese dennoch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der nunmehrige Beklagte als Kläger im dortigen Verfahren die Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Räumung der von ihm benützten Wohnung begehrte. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, daß der Kläger von dem gegen Johann P***** angestrengten Verfahren gewußt habe, so stehe dem Beklagten dennoch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Dem Kläger komme als grundbücherlichen Eigentümer eine absolute Rechtsstellung gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Beklagten zu. Dessen Sache wäre es gewesen, ausdrücklich zu behaupten und zu beweisen, daß der Kläger und Johann P***** bei Abschluß des Übergabsvertrages zusammengewirkt haben, um dem Beklagten Einwendungen aus dem nichtigen Umgehungsgeschäft abzuschneiden. Derartiges sei jedoch im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden.Ein "An-sich-lösen der Streitsache" im Sinne des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB liege begrifflich schon deswegen nicht vor, weil die Liegenschaftsanteile zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages nicht streitverfangen gewesen seien. Prozeßgegenstand im Verfahren 40 Cg 89/94p des Landesgerichtes Innsbruck sei die Bezahlung von S 1,500.000,- gewesen. Auch wenn sich dieses Umgehungsgeschäft auf diese Liegenschaftsanteile bezogen habe, so seien diese dennoch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der nunmehrige Beklagte als Kläger im dortigen Verfahren die Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Räumung der von ihm benützten Wohnung begehrte. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, daß der Kläger von dem gegen Johann P***** angestrengten Verfahren gewußt habe, so stehe dem Beklagten dennoch ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Dem Kläger komme als grundbücherlichen Eigentümer eine absolute Rechtsstellung gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Beklagten zu. Dessen Sache wäre es gewesen, ausdrücklich zu behaupten und zu beweisen, daß der Kläger und Johann P***** bei Abschluß des Übergabsvertrages zusammengewirkt haben, um dem Beklagten Einwendungen aus dem nichtigen Umgehungsgeschäft abzuschneiden. Derartiges sei jedoch im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden.
Aus der vom Beklagten vorgenommenen Qualifikation des zwischen dem Kläger und Johann P***** abgeschlossenen Übergabsvertrages als eine nach dem Notariatszwangsgesetz nichtige Schenkung sei für den Beklagten gleichfalls nichts zu gewinnen, weil der Kläger als grundbücherlicher Eigentümer gegenüber dem Beklagten wie auch gegenüber jedem Dritten eine absolute Rechtsstellung genieße.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil bei der auf den Einzelfall zugeschnittenen Entscheidung von der oberstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auch berechtigt.