Rechtssatz RS0024529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024529
Geschäftszahl
5Ob40/59; 5Ob2320/96d; 14Bkd3/04
Entscheidungsdatum
04.10.2004
Rechtssatz
Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. Auch der Streit um die Wiedererlangung beschlagnahmter Wertpapiere (im Wege der Rückstellung, Kraftloserklärung usw) ist eine dem Anwalt "anvertraute Streitsache".
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/59
Entscheidungstext OGH 18.03.1959 5 Ob 40/59
- 5 Ob 2320/96d
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
Beisatz: Dazu gehört jede Verfügung, durch die der Rechtsfreund Teilhaber der Streitsache wird. (T1)
- 14 Bkd 3/04
Entscheidungstext OGH 04.10.2004 14 Bkd 3/04
Vgl aber; nur: Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. (T2); Beisatz: Der unabhängig von einer Honorarforderung erfolgende Verkauf der in Streit verfangenen Sache an den Rechtsanwalt ist von § 16 Abs 1 RAO und § 879 Abs2 Z2 ABGB nicht umfasst. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024529
Dokumentnummer
JJR_19590318_OGH0002_0050OB00040_5900000_001