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Rechtssatz RS0024529

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024529

Geschäftszahl

5Ob40/59; 5Ob2320/96d; 14Bkd3/04

Entscheidungsdatum

04.10.2004

Rechtssatz

Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. Auch der Streit um die Wiedererlangung beschlagnahmter Wertpapiere (im Wege der Rückstellung, Kraftloserklärung usw) ist eine dem Anwalt "anvertraute Streitsache".

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/59
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 5 Ob 40/59
  • 5 Ob 2320/96d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
    Beisatz: Dazu gehört jede Verfügung, durch die der Rechtsfreund Teilhaber der Streitsache wird. (T1)
  • 14 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 04.10.2004 14 Bkd 3/04
    Vgl aber; nur: Das "Ansichlösen" der Streitsache ist jede auch nur teilweise Übertragung des Eigentums oder Zession sowie jede anderweitige Verfügung, durch die der Rechtsanwalt Teilhaber der Streitsache wird. (T2); Beisatz: Der unabhängig von einer Honorarforderung erfolgende Verkauf der in Streit verfangenen Sache an den Rechtsanwalt ist von § 16 Abs 1 RAO und § 879 Abs2 Z2 ABGB nicht umfasst. (T3)

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024529

Dokumentnummer

JJR_19590318_OGH0002_0050OB00040_5900000_001