Rechtssatz RS0011487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011487
Geschäftszahl
3Ob389/26; 1Ob60/64; 4Ob616/75; 7Ob631/80; 6Ob507/93; 5Ob2320/96d; 3Ob128/98i; 4Ob114/01w; 3Ob168/11v; 6Ob8/18x
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. Zu den Aufwendungen gehört der für die Liegenschaft gezahlte Kaufpreis.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 389/26
Entscheidungstext OGH 02.06.1926 3 Ob 389/26
SZ 8/186
- 1 Ob 60/64
Entscheidungstext OGH 01.06.1964 1 Ob 60/64
- 4 Ob 616/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 616/75
- 7 Ob 631/80
Entscheidungstext OGH 02.10.1980 7 Ob 631/80
Auch; Beisatz: Unter Aufwand im Sinne des § 471 ABGB ist wohl auch die Entrichtung des Kaufpreises für die Sache durch den zu ihrer Herausgabe Verpflichteten zu verstehen. Das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen besteht aber nur hinsichtlich jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer der Sache) - und nicht gegen Dritte - richten. (T1)
- 6 Ob 507/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 507/93
- 5 Ob 2320/96d
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
Beisatz: 6 Ob 507/93 stellte zwar auf die Redlichkeit des Besitzes des später titellos gewordenen Inhabers ab, bejahte aber dort das Vorliegen der Redlichkeit. Für den Fall der Unredlichkeit sind darin keine näheren Ausführungen enthalten. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken, der Entscheidung 3 Ob 389/26 zu folgen. (T2)
- 3 Ob 128/98i
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 128/98i
Vgl auch; nur: Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. (T3); Beisatz: Herausgabe nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung. (T4)
- 4 Ob 114/01w
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 114/01w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung: Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu. (T5); Veröff: SZ 74/96
- 3 Ob 168/11v
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
Auch
- 6 Ob 8/18x
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
Vgl; Bem: Mit Ausführungen zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn die zurückzustellende Liegenschaft mit einer Hypothek belastet ist (so bereits 6 Ob 507/93). (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0011487
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19260602_OGH0002_0030OB00389_2600000_001