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Entscheidung 3 Ob 168/11v×

Entscheidung 3 Ob 168/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011487 Rechtssatz 02.06.1926Zivilrecht
Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. Zu den Aufwendungen gehört der für die Liegenschaft gezahlte Kaufpreis.
RS0011521 Rechtssatz 23.09.1959Zivilrecht
Das Zurückbehaltungsrecht steht auch demjenigen nicht zu, der die Sache als gutgläubiger Besitznachfolger erworben und erst nachträglich von der unredlichen (diebischen) Herkunft erfahren hat (unter ausdrücklicher Ablehnung von EvBl 1948/832)
RS0015228 Rechtssatz 11.03.1932Zivilrecht
Wer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.
RS0040169 Rechtssatz 28.02.1989Zivilrecht
Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt …
RS0051527 Rechtssatz 15.11.1976Zivilrecht
Als aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne der KO sind nicht nur solche anzusehen, die zufolge rechtsgeschäftlicher Bestimmung von einem Ereignis abhängen sollen; hierher gehören vielmehr auch gesetzlich bedingte Ansprüche; der Eintritt der Bedingung mu …
RS0051718 Rechtssatz 21.10.1980Zivilrecht
Gesetzliche Pfandrechte insbesondere auch das des Rechtsanwalts nach § 19a RAO, können auch nach Konkurseröffnung entstehen und sind im Konkurs als Absonderungsrechte geltend zu machen (so schon SZ 8/278, andere Ansicht SZ 30/27 hinsichtlich des Ausgleichsv …
RS0064426 Rechtssatz 26.04.1977Zivilrecht
Sowohl § 30 Abs 1 Z 1 als auch § 31 Abs 1 Z 2 1.Fall KO setzt voraus, dass sich die bekämpften Rechtshandlungen auf die bereits bestehende Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners auswirken sollen. Betreffen sie jedoch gleichzeitig oder später begründete Gl …