Rechtssatz RS0015228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015228
Entscheidungsdatum
18.01.2012
Rechtssatz
Wer eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung herausgibt, kann wegen dieses Aufwandes das Zurückbehaltungsrecht an der Sache nicht mehr ausüben, mag auch diese wieder in seine Innehabung gekommen sein.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 167/32
Entscheidungstext OGH 11.03.1932 2 Ob 167/32
Veröff: SZ 14/73
- 6 Ob 130/02i
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 130/02i
Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht lebt in diesem Fall auch nicht wieder auf. (T1)
- 5 Ob 113/09t
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Wegfall seiner gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere also durch den Untergang der zurückbehaltenen Sache, durch Erlöschen der besicherten Forderung und durch die freiwillige Aufgabe des Besitzes des Gläubigers. Wird die zurückbehaltene Sache vor Bezahlung der Forderung an den Schuldner herausgegeben, kann das Zurückbehaltungsrecht jedenfalls im Anwendungsbereich des § 471 ABGB wegen der selben Forderung nicht mehr ausgeübt werden, auch wenn die Sache später neuerlich mit Willen des Eigentümers in den Besitz des Gläubigers gelangt ist. (T2); Beisatz: Die letztere Rechtsfolge gilt aber nicht für das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedesmal wieder originär, ohne dass es eines Rückgriffs auf allfällige frühere Rechte oder der Konstruktion eines Wiederauflebens bedürfte. (T3); Bem: Siehe RS0125668. (T4)
- 3 Ob 168/11v
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 168/11v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0015228
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19320311_OGH0002_0020OB00167_3200000_001