Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten machen im wesentlichen geltend, ihr Aufwandsersatzanspruch sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durch die Sachhaftung der Liegenschaft der Kläger nicht gesichert, weil sie ja den Pfandgläubigern weiterhin persönlich hafteten. Es bestehe kein Rechtsanspruch der Beklagten darauf, daß die Pfandgläubiger nicht sie persönlich, sondern die Sachhaftung zuerst in Anspruch nähmen. Würden aber die Beklagten von den Pfandgläubigern persönlich in Anspruch genommen, so sei auf ihre Zahlungen § 1358 ABGB nicht anwendbar. Schon aus diesem Grunde hätten die Kläger den Beklagten für ihre Aufwendungen auch persönlich haftungsfrei zu stellen; andernfalls komme ihr Zurückbehaltungsrecht zum Tragen.Die Beklagten machen im wesentlichen geltend, ihr Aufwandsersatzanspruch sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durch die Sachhaftung der Liegenschaft der Kläger nicht gesichert, weil sie ja den Pfandgläubigern weiterhin persönlich hafteten. Es bestehe kein Rechtsanspruch der Beklagten darauf, daß die Pfandgläubiger nicht sie persönlich, sondern die Sachhaftung zuerst in Anspruch nähmen. Würden aber die Beklagten von den Pfandgläubigern persönlich in Anspruch genommen, so sei auf ihre Zahlungen Paragraph 1358, ABGB nicht anwendbar. Schon aus diesem Grunde hätten die Kläger den Beklagten für ihre Aufwendungen auch persönlich haftungsfrei zu stellen; andernfalls komme ihr Zurückbehaltungsrecht zum Tragen.
Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft setzt voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der die Beklagten ihr Recht ableiten könnten, beschränkt ist. Im vorliegenden Fall ist das aus dem Übergabevertrag vom 28.4.1988 abgeleitete Benützungsrecht der Beklagten spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß erloschen. Soweit nach § 865 ABGB ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nicht zustande kommt, ordnet § 877 ABGB auch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 877). Da die Beklagten im vorliegenden Fall nur mehr titellose Inhaber des noch in Rede stehenden Grundstückes sind, haben die Kläger ihren Räumungsanspruch zu Recht sowohl auf ihr Eigentum als auch auf den Titel der Rückabwicklung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Insoweit konkurriert hier die Vindikation mit der Kondiktion (Rummel aaO Rz 25 vor § 1431 und Rz 10 zu § 1435). In beiden Fällen kann der belangte Inhaber einer körperlichen Sache, der bisher deren redlicher Besitzer war, dem Rückgabeverlangen seine Ansprüche auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes (§ 331 ABGB) entgegenhalten. Daß die Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Aufwendungen auf das Wohnhaus nicht redliche Besitzer der ganzen Liegenschaft gewesen wären, haben die Kläger gar nicht behauptet. Es ist daher gemäß § 328 ABGB im Zweifel von der Redlichkeit ihres damaligen Besitzes auszugehen. Der Ersatz des Aufwandes ist aber zweifach begrenzt: Einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen (Koziol-Welser9 II, 93; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 331; Rummel aaO Rz 7 zu § 1437). Stehen dem auf Herausgabe belangten Inhaber wegen des für die Sache gemachten Aufwandes Gegenansprüche zu, so hat er nach § 471 ABGB, auf den § 334 ABGB verweist, ein Zurückbehaltungsrecht: Er braucht die Sache nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung seiner Forderung herauszugeben (Koziol-Welser aaO 94 f; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 471; Rummel aaO Rz 4 zu § 877 und Rz 9 zu § 1437; JBl 1988, 250; RZ 1988/69; JBl 1992, 594).Eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft setzt voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der die Beklagten ihr Recht ableiten könnten, beschränkt ist. Im vorliegenden Fall ist das aus dem Übergabevertrag vom 28.4.1988 abgeleitete Benützungsrecht der Beklagten spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß erloschen. Soweit nach Paragraph 865, ABGB ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nicht zustande kommt, ordnet Paragraph 877, ABGB auch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung an (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 877,). Da die Beklagten im vorliegenden Fall nur mehr titellose Inhaber des noch in Rede stehenden Grundstückes sind, haben die Kläger ihren Räumungsanspruch zu Recht sowohl auf ihr Eigentum als auch auf den Titel der Rückabwicklung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Insoweit konkurriert hier die Vindikation mit der Kondiktion (Rummel aaO Rz 25 vor Paragraph 1431 und Rz 10 zu Paragraph 1435,). In beiden Fällen kann der belangte Inhaber einer körperlichen Sache, der bisher deren redlicher Besitzer war, dem Rückgabeverlangen seine Ansprüche auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes (Paragraph 331, ABGB) entgegenhalten. Daß die Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Aufwendungen auf das Wohnhaus nicht redliche Besitzer der ganzen Liegenschaft gewesen wären, haben die Kläger gar nicht behauptet. Es ist daher gemäß Paragraph 328, ABGB im Zweifel von der Redlichkeit ihres damaligen Besitzes auszugehen. Der Ersatz des Aufwandes ist aber zweifach begrenzt: Einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen (Koziol-Welser9 römisch zwei, 93; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 331,; Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 1437,). Stehen dem auf Herausgabe belangten Inhaber wegen des für die Sache gemachten Aufwandes Gegenansprüche zu, so hat er nach Paragraph 471, ABGB, auf den Paragraph 334, ABGB verweist, ein Zurückbehaltungsrecht: Er braucht die Sache nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung seiner Forderung herauszugeben (Koziol-Welser aaO 94 f; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 471,; Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 877 und Rz 9 zu Paragraph 1437,; JBl 1988, 250; RZ 1988/69; JBl 1992, 594).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagten für den Umbau und die Renovierung des Wohnhauses zwar tatsächliche Aufwendungen im Gegenwert von mehr als 1,900.000 S gemacht haben, hiedurch aber nur eine Wertsteigerung von 1,050.000 S eingetreten ist. Diese Wertsteigerung ist überdies nur ohne Rücksicht auf die zwischenzeitig einverleibten Belastungen eingetreten. Sie entspricht deshalb nicht einem den Klägern gegenwärtig real verschafften Nutzen, weil die Beklagten ihre Aufwendungen mit Fremdgeld finanziert haben und hiefür die Liegenschaft nunmehr nicht nur mit Pfandrechten in Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft, sondern auch mit einem Veräußerungsverbot belastet ist. Mit Recht haben daher die Kläger die Berechtigung der Beklagten zur Zurückbehaltung bestritten:
Auszugehen ist davon, daß weder die Kläger noch die Beklagten die in Rede stehenden Aufwendungen verschuldet haben. Diese sind jedenfalls von den Klägern auch nicht veranlaßt worden. Es liegt daher ein Fall der "aufgedrängten Bereicherung" (Koziol-Welser aaO 93) vor. Hiebei läßt das Tatbestandsmerkmal "nach dem gegenwärtigen Werte" in § 331Auszugehen ist davon, daß weder die Kläger noch die Beklagten die in Rede stehenden Aufwendungen verschuldet haben. Diese sind jedenfalls von den Klägern auch nicht veranlaßt worden. Es liegt daher ein Fall der "aufgedrängten Bereicherung" (Koziol-Welser aaO 93) vor. Hiebei läßt das Tatbestandsmerkmal "nach dem gegenwärtigen Werte" in Paragraph 331
ABGB eine grundsätzliche Risikoverteilung zwischen Bereichertem (=
Eigentümer) und Verkürztem (= Besitzer) dahin erkennen, daß die
"gegenwärtigen" Wirkungen des Aufwandes über den Umfang des Ersatzanspruches entscheiden. Es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwandes (P.Huber, Wegfall der Bereicherung und Nutzen, 198). In diesem Sinne haben aber die Aufwendungen der Beklagten auf das Wohnhaus der Kläger derzeit (noch) nicht zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft geführt, steht ihnen doch deren forderungsbekleidete Pfandbelastung in der fast eineinhalbfachen Höhe des nach § 331 ABGB überhaupt in Betracht kommenden Aufwandersatzes gegenüber. Die mit dem Aufwand der Beklagten verknüpften hypothekarischen Belastungen der Liegenschaft und das einverleibte Veräußerungsverbot bewirken demnach, daß eine "gegenwärtige" Wertsteigerung (noch) nicht eingetreten ist. Schon aus diesem Grund fehlen die Voraussetzungen für das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, weshalb dem Räumungsbegehren der Kläger uneingeschränkt stattzugeben war."gegenwärtigen" Wirkungen des Aufwandes über den Umfang des Ersatzanspruches entscheiden. Es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwandes (P.Huber, Wegfall der Bereicherung und Nutzen, 198). In diesem Sinne haben aber die Aufwendungen der Beklagten auf das Wohnhaus der Kläger derzeit (noch) nicht zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft geführt, steht ihnen doch deren forderungsbekleidete Pfandbelastung in der fast eineinhalbfachen Höhe des nach Paragraph 331, ABGB überhaupt in Betracht kommenden Aufwandersatzes gegenüber. Die mit dem Aufwand der Beklagten verknüpften hypothekarischen Belastungen der Liegenschaft und das einverleibte Veräußerungsverbot bewirken demnach, daß eine "gegenwärtige" Wertsteigerung (noch) nicht eingetreten ist. Schon aus diesem Grund fehlen die Voraussetzungen für das von den Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht, weshalb dem Räumungsbegehren der Kläger uneingeschränkt stattzugeben war.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß damit über die Rückabwicklung zwischen den Parteien noch nicht endgültig und erschöpfend abgesprochen ist; dies ist auch im Hinblick auf das ungewisse Schicksal der aushaftenden Hypothekarforderungen gar nicht möglich. Sollten die Beklagten als Personalschuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Hypothekargläubigern abdecken und damit die Voraussetzungen für die Lastenfreistellung der Liegenschaft der Kläger schaffen, könnten sie von diesen den Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen des § 331 ABGB verlangen. Sollten die Kläger als Pfandschuldner zur Zahlung der aushaftenden Forderungen herangezogen werden, käme ihr Regreß gegen die Beklagten im Sinne des § 1358 ABGB insoweit nicht zum Tragen, als diesen ein Ersatzanspruch gemäß § 331 ABGB gegen die Kläger zustünde.Es ist aber darauf hinzuweisen, daß damit über die Rückabwicklung zwischen den Parteien noch nicht endgültig und erschöpfend abgesprochen ist; dies ist auch im Hinblick auf das ungewisse Schicksal der aushaftenden Hypothekarforderungen gar nicht möglich. Sollten die Beklagten als Personalschuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Hypothekargläubigern abdecken und damit die Voraussetzungen für die Lastenfreistellung der Liegenschaft der Kläger schaffen, könnten sie von diesen den Ersatz ihrer Aufwendungen im Rahmen des Paragraph 331, ABGB verlangen. Sollten die Kläger als Pfandschuldner zur Zahlung der aushaftenden Forderungen herangezogen werden, käme ihr Regreß gegen die Beklagten im Sinne des Paragraph 1358, ABGB insoweit nicht zum Tragen, als diesen ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 331, ABGB gegen die Kläger zustünde.
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Kläger ihr Begehren auf Räumung der insgesamt 15 Grundstücke ihrer Liegenschaften mit 50.000 S bewertet haben, Gegenstand des Revisionsverfahrens aber nur mehr eines dieser Grundstücke ist, kann Bemessungsgrundlage nur mehr das Revisionsinteresse in Höhe von 3.333,33 S sein.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Kläger ihr Begehren auf Räumung der insgesamt 15 Grundstücke ihrer Liegenschaften mit 50.000 S bewertet haben, Gegenstand des Revisionsverfahrens aber nur mehr eines dieser Grundstücke ist, kann Bemessungsgrundlage nur mehr das Revisionsinteresse in Höhe von 3.333,33 S sein.