Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Der aufschiebend bedingt geschlossene Vertrag wird durch den Bedingungseintritt wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet er sich in einem Schwebezustand. Dieser endet nicht nur durch die Genehmigung des Vertrags, sondern auch durch ihre Versagung oder durch die Feststellung, dass der Vertrag keiner Genehmigung bedarf (SZ 62/42; SZ 64/56 jeweils mwN; RdW 2000, 275 = ImmZ 2000, 401).
Ein Schwebezustand ist nach der Rechtsprechung auch bei Umgehungsgeschäften anzunehmen, weil die Behörde nicht gehindert ist, eine Vereinbarung so zu behandeln, wie sie in Wahrheit beabsichtigt war. Kein Schwebezustand besteht, wenn die Vertragsparteien - wie hier - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen wollen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt würde; solche Verträge sind von Anfang an nichtig (stRsp ua SZ 64/56; RdW 2000, 275 = ImmZ 2000, 401; NZ 2001, 172).
Infolge der Nichtigkeit des gewollten Kaufvertrags hat demnach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - eine Rückabwicklung stattzufinden. Die Beklagten, die den in ihrem physischen Besitz stehenden Kaufgegenstand titellos benützen, haben den strittigen Liegenschaftsteil herauszugeben (zu räumen), allerdings gemäß § 471 ABGB nur Zug um Zug gegen Leistung des auf die Sache gemachten Aufwands (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; JBl 1994, 171 mwN; 3 Ob 128/98i; 6 Ob 296/99v).Infolge der Nichtigkeit des gewollten Kaufvertrags hat demnach - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - eine Rückabwicklung stattzufinden. Die Beklagten, die den in ihrem physischen Besitz stehenden Kaufgegenstand titellos benützen, haben den strittigen Liegenschaftsteil herauszugeben (zu räumen), allerdings gemäß Paragraph 471, ABGB nur Zug um Zug gegen Leistung des auf die Sache gemachten Aufwands (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; JBl 1994, 171 mwN; 3 Ob 128/98i; 6 Ob 296/99v).
Da die Absicht der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu umgehen, waren die Beklagten zwar nicht redliche Besitzer iSd § 326 ABGB; sie haben aber den Liegenschaftsteil mit Wissen und Willen des (gleichfalls unredlichen) Verkäufers benützt, weshalb es in einem solchen Fall gerechtfertigt erscheint, in Ansehung der Rechtsfolgen zwischen Eigentümer und Besitzer letztere wie redliche Besitzer zu behandeln, weil keine der Parteien davon ausgehen musste, dass sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; NZ 1997, 87).Da die Absicht der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes zu umgehen, waren die Beklagten zwar nicht redliche Besitzer iSd Paragraph 326, ABGB; sie haben aber den Liegenschaftsteil mit Wissen und Willen des (gleichfalls unredlichen) Verkäufers benützt, weshalb es in einem solchen Fall gerechtfertigt erscheint, in Ansehung der Rechtsfolgen zwischen Eigentümer und Besitzer letztere wie redliche Besitzer zu behandeln, weil keine der Parteien davon ausgehen musste, dass sie durch ihren Besitz die Rechte des anderen verletzt (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; NZ 1997, 87).
Einen auf § 471 ABGB gestützten Einwand haben die Beklagten substantiiert (Hofmann in Rummel, ABGB3, § 471 Rz 9 unter Hinweis auf SZ 42/85) geltend gemacht.Einen auf Paragraph 471, ABGB gestützten Einwand haben die Beklagten substantiiert (Hofmann in Rummel, ABGB3, Paragraph 471, Rz 9 unter Hinweis auf SZ 42/85) geltend gemacht.
Zu berücksichtigen ist nun im vorliegenden Fall, dass nicht der Kläger, sondern dessen Rechtsvorgänger Vertragspartner der Beklagten war.
Klang (in Klang II**2 547) vertritt zur Frage des Schutzes des Zurückbehaltungsberechtigten gegen Rechtsnachfolger - ohne nähere Begründung - die Auffassung, das Zurückbehaltungsrecht werde durch später erworbene Rechte Dritter nicht berührt; insbesondere hindere die Veräußerung der Sache, die den Gegenstand der Zurückbehaltung bilde, durch deren Eigentümer seine Ausübung nicht, solange der Zurückbehaltungsberechtigte sie noch in seiner Macht habe.
Nach Gschnitzer (Sachenrecht**2 234) endet das Zurückbehaltungsrecht erst mit der Herausgabe der Sache.
Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages 276ff) gewährt dem Sachinhaber einer beweglichen Sache das Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers mit dem Hinweis darauf, dass bei beweglichen Sachen eine Übertragung des Eigentumsrechts an zurückbehaltenen Sachen praktisch nur durch Besitzanweisung möglich sei und sich der Schutz des Zurückbehaltungsberechtigten in diesen Fällen schon daraus ergebe, dass die Anweisung an ihn, in Hinkunft für einen anderen innezuhaben, nur diese - die Eigentumsausübung einschränkende - Innehabung zum Gegenstand haben könne. Der Erwerber könne folglich seinen Herrschaftswillen nur mit Rücksicht auf diese Freiheit des Sachinhabers verwirklichen (dem folgend Schuhmacher in Straube, HGB**2 § 369 Rz 20; ebenso Koziol/Welser I11 308).Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages 276ff) gewährt dem Sachinhaber einer beweglichen Sache das Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers mit dem Hinweis darauf, dass bei beweglichen Sachen eine Übertragung des Eigentumsrechts an zurückbehaltenen Sachen praktisch nur durch Besitzanweisung möglich sei und sich der Schutz des Zurückbehaltungsberechtigten in diesen Fällen schon daraus ergebe, dass die Anweisung an ihn, in Hinkunft für einen anderen innezuhaben, nur diese - die Eigentumsausübung einschränkende - Innehabung zum Gegenstand haben könne. Der Erwerber könne folglich seinen Herrschaftswillen nur mit Rücksicht auf diese Freiheit des Sachinhabers verwirklichen (dem folgend Schuhmacher in Straube, HGB**2 Paragraph 369, Rz 20; ebenso Koziol/Welser I11 308).
Die Anknüpfung des Schutzes an die Besitzanweisung als Modus des Erwerbes von Sachenrechten versagt bei unbeweglichen Sachen, weil dort der Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die tatsächliche Innehabung erfolgt. Jabornegg (aaO 278f) vertritt deshalb die Auffassung, das Zurückbehaltungsrecht an fremden Liegenschaften genieße gegenüber Rechtsnachfolgern und Drittberechtigten keinen besonderen Schutz, und bezweifelt auch, ob ein Schutz des Zurückbehaltungsberechtigten dann möglich sei, wenn der Dritte das Zurückbehaltungsrecht kannte oder kennen musste. Da nämlich das Zurückbehaltungsrecht überhaupt kein mögliches bücherliches Recht sei, dürfe ein Dritter wohl darauf vertrauen, dass insoweit nur das Verhältnis zwischen Zurückbehaltungsberechtigtem und Zurückbehaltungsgegner in Frage stehe und sein Erwerb dadurch nicht beeinträchtigt sei.
Nach der Rechtsprechung ist das Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB zwar kein dingliches Recht, aber doch ein solches mit teilweise dinglichen Wirkungen; es verschafft während der Dauer der Macht über die Sache einen Rang, der von nachträglichen Verfügungen über die Sache (zB im Falle einer Eigentumsübertragung) unberührt bleibt, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erwerber das Zurückbehaltungsrecht kannte oder kennen musste (EvBl 1959/172 unter Hinweis auf Klang aaO und SZ 8/78, welche Entscheidung bewegliche Sachen betraf; MietSlg 48.022; ebenso Hofmann aaO Rz 2).Nach der Rechtsprechung ist das Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 471, ABGB zwar kein dingliches Recht, aber doch ein solches mit teilweise dinglichen Wirkungen; es verschafft während der Dauer der Macht über die Sache einen Rang, der von nachträglichen Verfügungen über die Sache (zB im Falle einer Eigentumsübertragung) unberührt bleibt, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erwerber das Zurückbehaltungsrecht kannte oder kennen musste (EvBl 1959/172 unter Hinweis auf Klang aaO und SZ 8/78, welche Entscheidung bewegliche Sachen betraf; MietSlg 48.022; ebenso Hofmann aaO Rz 2).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Investitionsaufwendungen der Beklagten und dem von ihnen entrichteten Kaufpreis zu unterscheiden.
Was die Ersteren angeht, war zu erwägen:
Im BGB ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen auch auf jene Verwendungen erstreckt, die gemacht worden sind, noch bevor er das Eigentum erworben hat (§ 999 Abs 2 BGB). Nach der erklärten Absicht des deutschen Gesetzgebers solle es der Eigentümer nicht in der Hand haben dürfen, dem Besitzer die reale Sicherheit für den Verwendungsersatzanspruch durch die Weiterübertragung auf einen selbst nicht verwendungsersatzpflichtigen Dritten zu entziehen; die Sonderbestimmung zum Schutz des Verwendenden mache im Fall des Eigentümerwechsels hinsichtlich der Ersatzpflicht des gegenwärtigen Eigentümers keinen Unterschied zwischen den vor dem Eigentumswechsel und den nachher gemachten Verwendungen (RGZ 71, 424, 427; Gursky in Staudinger, BGB14 § 999 Rz 8). Der gegenwärtige Eigentümer hafte daher ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem die Verwendung vorgenommen worden sei (Mühl in Sorgel, BGB12 § 999 Rz 4); es handle sich um den Fall einer gesetzlichen privativen Schuldübernahme (Gursky aaO Rz 12 mwN). Bei Grundstücken sei der Anspruch eine aus dem Grundbuch nicht erkennbare Belastung (Mühl aaO Rz 1); der auf diese Weise bewirkte Sukzessionsschutz stehe damit zwar in einem gewissen Widerspruch zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs, der aber keinesfalls schwerwiegender sei als die Bindung des Erwerbers an einen von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag (Gursky aaO 15).Im BGB ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen auch auf jene Verwendungen erstreckt, die gemacht worden sind, noch bevor er das Eigentum erworben hat (Paragraph 999, Absatz 2, BGB). Nach der erklärten Absicht des deutschen Gesetzgebers solle es der Eigentümer nicht in der Hand haben dürfen, dem Besitzer die reale Sicherheit für den Verwendungsersatzanspruch durch die Weiterübertragung auf einen selbst nicht verwendungsersatzpflichtigen Dritten zu entziehen; die Sonderbestimmung zum Schutz des Verwendenden mache im Fall des Eigentümerwechsels hinsichtlich der Ersatzpflicht des gegenwärtigen Eigentümers keinen Unterschied zwischen den vor dem Eigentumswechsel und den nachher gemachten Verwendungen (RGZ 71, 424, 427; Gursky in Staudinger, BGB14 Paragraph 999, Rz 8). Der gegenwärtige Eigentümer hafte daher ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem die Verwendung vorgenommen worden sei (Mühl in Sorgel, BGB12 Paragraph 999, Rz 4); es handle sich um den Fall einer gesetzlichen privativen Schuldübernahme (Gursky aaO Rz 12 mwN). Bei Grundstücken sei der Anspruch eine aus dem Grundbuch nicht erkennbare Belastung (Mühl aaO Rz 1); der auf diese Weise bewirkte Sukzessionsschutz stehe damit zwar in einem gewissen Widerspruch zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs, der aber keinesfalls schwerwiegender sei als die Bindung des Erwerbers an einen von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag (Gursky aaO 15).
Auch wenn das ABGB eine dem § 999 Abs 2 BGB vergleichbare Regelung nicht enthält, können die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze durchaus auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen werden.Auch wenn das ABGB eine dem Paragraph 999, Absatz 2, BGB vergleichbare Regelung nicht enthält, können die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze durchaus auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen werden.
Auszugehen ist davon, dass den Beklagten infolge Rückabwicklung eines nichtigen Liegenschaftskaufvertrags die Rechtsstellung von redlichen, wenn auch titellosen Besitzern zukommt (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; NZ 1997, 87). Der ihnen auf Grund dieser Position zustehende Anspruch auf Aufwandersatz richtet sich gegen den Eigentümer (Schey/Klang in Klang II**2 98; Koziol/Welser I11 305), und zwar gegen den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung. Der Anspruch umfasst den Ersatz des gesamten bis dahin getätigten notwendigen und nützlichen Aufwands, weil das Gesetz nicht danach unterscheidet, in welchem Zeitpunkt der Aufwand vorgenommen worden ist; dieser Ersatzanspruch wird mit der Räumung fällig. Daraus folgt, dass der Kläger als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung auch alleiniger Schuldner des gesamten Aufwandersatzanspruchs der Beklagten ist und sich schon aus diesem Grund das Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB entgegenhalten lassen muss; auf seine Kenntnis vom zugrundeliegenden Sachverhalt beim missglückten Eigentumserwerb durch die Beklagten kommt es damit nicht weiter an. Die Zug um Zug-Einrede der Beklagten ist somit dem Grunde nach berechtigt.Auszugehen ist davon, dass den Beklagten infolge Rückabwicklung eines nichtigen Liegenschaftskaufvertrags die Rechtsstellung von redlichen, wenn auch titellosen Besitzern zukommt (JBl 1992, 594 = MietSlg 43/24; NZ 1997, 87). Der ihnen auf Grund dieser Position zustehende Anspruch auf Aufwandersatz richtet sich gegen den Eigentümer (Schey/Klang in Klang II**2 98; Koziol/Welser I11 305), und zwar gegen den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung. Der Anspruch umfasst den Ersatz des gesamten bis dahin getätigten notwendigen und nützlichen Aufwands, weil das Gesetz nicht danach unterscheidet, in welchem Zeitpunkt der Aufwand vorgenommen worden ist; dieser Ersatzanspruch wird mit der Räumung fällig. Daraus folgt, dass der Kläger als alleiniger Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Räumung auch alleiniger Schuldner des gesamten Aufwandersatzanspruchs der Beklagten ist und sich schon aus diesem Grund das Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 471, ABGB entgegenhalten lassen muss; auf seine Kenntnis vom zugrundeliegenden Sachverhalt beim missglückten Eigentumserwerb durch die Beklagten kommt es damit nicht weiter an. Die Zug um Zug-Einrede der Beklagten ist somit dem Grunde nach berechtigt.
Zur Frage des Kaufpreises ist Folgendes auszuführen:
Unter dem zu ersetzenden Aufwand iSd § 471 ABGB werden - der Entstehungsgeschichte dieser Norm (dazu SZ 12/170) folgend - in Lehre und Rsp sowohl die zur Erhaltung oder zur Verbesserung gemachten Aufwendungen als auch die zur Erlangung der Sache gemachten Auslagen (der Kaufpreis) verstanden (Klang in Klang II**2 544; Hofmann aaO Rz 8; SZ 8/186; SZ 12/170; RZ 1961, 44; 7 Ob 631/80). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen nur zur Sicherung jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche besteht, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer) und nicht gegen Dritte richten (7 Ob 631/80). Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung:Unter dem zu ersetzenden Aufwand iSd Paragraph 471, ABGB werden - der Entstehungsgeschichte dieser Norm (dazu SZ 12/170) folgend - in Lehre und Rsp sowohl die zur Erhaltung oder zur Verbesserung gemachten Aufwendungen als auch die zur Erlangung der Sache gemachten Auslagen (der Kaufpreis) verstanden (Klang in Klang II**2 544; Hofmann aaO Rz 8; SZ 8/186; SZ 12/170; RZ 1961, 44; 7 Ob 631/80). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen, dass das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen nur zur Sicherung jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche besteht, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer) und nicht gegen Dritte richten (7 Ob 631/80). Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung:
Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu (Koziol/Welser II11 260; EvBl 1991/169 mwN; RdW 2001, 16 = ecolex 2000, 869).
Hier ist zwischen Zahlung des Kaufpreises und Rückabwicklung des nichtigen Kaufvertrags ein Eigentümerwechsel erfolgt; dies hat zur Folge, dass nicht der Kläger als aktueller Sacheigentümer Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Anspruchs auf Rückzahlung des von den Beklagten gezahlten Kaufpreises ist, weil der (letztlich fehlgeschlagene) Leistungsaustausch nicht zwischen den Streitteilen stattgefunden hat. Ob aber Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts in allen Fällen die Gegenseitigkeit der Forderungen ist, bedarf deshalb keiner näheren Untersuchung, weil dieses Recht nach der - insoweit zutreffenden - Rechtsprechung während der Dauer der Macht über die Sache einen Rang verschafft, der von nachträglichen Verfügungen über die Sache (zB im Falle einer Eigentumsübertragung) jedenfalls dann unberührt bleibt, wenn der Erwerber das Zurückbehaltungsrecht kannte oder kennen musste (EvBl 1959/172).
So wie offenkundige Dienstbarkeiten auch ohne bücherliche Eintragungen dann begründet werden können, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (SZ 69/71 mwN), war auch die Innehabung von Grundstücksteilen durch die Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Sachverhalt, der den Kläger zu näheren Nachforschungen nach allenfalls bestehenden Beschränkungen beim angestrebten Rechtserwerb (hier: durch das Zurückbehaltungsrecht betreffend die zur Erlangung des Liegenschaftsteils gemachten Aufwendungen) hätten veranlassen müssen. Hat nun aber der Kläger - folgt man seinem Prozessstandpunkt - keine entsprechenden Erkundigungen eingeholt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, beruht seine Unkenntnis vom das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auslösenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagten ihm gegenüber - trotz insoweit fehlender Gegenseitigkeit - auch in Ansehung des Kaufpreises auf das Zurückbehaltungsrecht berufen können. Dass hingegen die Voraussetzungen des § 333 Abs 2 zweiter Satz ABGB vorlägen (vgl dazu SZ 6/116), haben die Beklagten weder behauptet, noch ist ein solcher Sachverhalt bei unbeweglichen Sachen vorstellbar.So wie offenkundige Dienstbarkeiten auch ohne bücherliche Eintragungen dann begründet werden können, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (SZ 69/71 mwN), war auch die Innehabung von Grundstücksteilen durch die Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Sachverhalt, der den Kläger zu näheren Nachforschungen nach allenfalls bestehenden Beschränkungen beim angestrebten Rechtserwerb (hier: durch das Zurückbehaltungsrecht betreffend die zur Erlangung des Liegenschaftsteils gemachten Aufwendungen) hätten veranlassen müssen. Hat nun aber der Kläger - folgt man seinem Prozessstandpunkt - keine entsprechenden Erkundigungen eingeholt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre, beruht seine Unkenntnis vom das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auslösenden Sachverhalt auf Fahrlässigkeit. Dies hat zur Folge, dass sich die Beklagten ihm gegenüber - trotz insoweit fehlender Gegenseitigkeit - auch in Ansehung des Kaufpreises auf das Zurückbehaltungsrecht berufen können. Dass hingegen die Voraussetzungen des Paragraph 333, Absatz 2, zweiter Satz ABGB vorlägen vergleiche dazu SZ 6/116), haben die Beklagten weder behauptet, noch ist ein solcher Sachverhalt bei unbeweglichen Sachen vorstellbar.
Zur Höhe der von den Beklagten gemachten ersatzfähigen Aufwendungen hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen; auch die Berechtigung des auf Zahlung lautenden Teils des Klagebegehrens kann ohne Ergänzung des Beweisverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Der Ergänzungsauftrag an das Erstgericht ist damit zu Recht erfolgt.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.