Rechtssatz RS0011499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011499
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Dabei hat er die Grundlage dieses Rechtes anzuführen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 581/57
Entscheidungstext OGH 08.01.1958 7 Ob 581/57
SZ 31/6
- 8 Ob 81/69
Entscheidungstext OGH 03.06.1969 8 Ob 81/69
nur: Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, dem Herausgabeanspruch des Klägers die Einwendung entgegenzusetzen, daß er an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. (T1) = SZ 42/85
- 1 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
- 3 Ob 584/76
Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 584/76
nur T1; Beisatz: Behauptung von Gegenforderungen reicht nicht aus. (T2)
- 7 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 601/79
nur T1; Beisatz: Die Einrede muß jedoch nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt vielmehr, daß sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, daß er zur Herausgabe der Sache gegen Ersatz seiner Aufwendungen bereit ist. (T3)
- 1 Ob 635/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 635/81
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 2320/96d
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2320/96d
Vgl auch
- 6 Ob 296/99v
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 296/99v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist. (T4)
- 3 Ob 243/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
- 4 Ob 143/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- 8 Ob 107/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 107/23b
Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4
- 9 Ob 57/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 Ob 57/25k
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011499
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19580108_OGH0002_0070OB00581_5700000_001