Rechtssatz RS0124149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124149
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Rechtssatz
Im Fall der Beschlussanfechtung wegen behaupteten Fehlens der erforderlichen Mehrheit hat das Gericht bei der Überprüfung dieses Anfechtungsgrundes nach Beurteilung der maßgeblichen Vorfrage (unrichtige Stimmauszählung, unzulässiger Stimmrechtsausschluss, Berücksichtigung der Stimmen Ausgeschlossener oder außerhalb einer Abstimmungseinheit stehender Wohnungseigentümer, Irrtum über das erforderliche Quorum) das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. Ergibt sich also unter Abzug der vom Stimmrecht Ausgeschlossenen immer noch die erforderliche Stimmenmehrheit, liegt der Anfechtungsgrund des Fehlens der erforderlichen Mehrheit nicht vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 169/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
- 5 Ob 4/10i
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
nur: Das Gericht hat das rechtlich richtige Ergebnis zugrunde zu legen. (T1); Beisatz: Vom Gericht erkannte Fehler können nicht nur deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu dem vom anfechtenden Wohnungseigentümer gewünschten Abstimmungsergebnis führen. (T2)
- 5 Ob 48/13i
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 48/13i
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat sich auf den geltend gemachten Anfechtungsgrund zu beschränken. (T3)
- 5 Ob 230/18m
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 230/18m
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 207/19f
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124149
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0050OB00169_08A0000_001