Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung Nr. 21 im Hause *****, dessen Eigentümer die Antragsgegner sind, wobei mit den Mieteigentumsanteilen der Zweit- bis Viertantragsgegner überdies Wohnungseigentum an anderen Wohnungen verbunden ist.
Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.5.1992 die Feststellung, daß die Antragsgegner ihm gegenüber durch Vorschreibung des vereinbarten Hauptmietzinses von S 3.800,-- pro Monat das zulässige Zinsausmaß insoweit überschritten hätten, als nur die Vorschreibung eines Hauptmietzinses für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" zulässig sei. Den Antragsgegnern möge die Zurückzahlung des zuviel vorgeschriebenen und vom Antragsteller vorgeschreibungsgemäß bezahlten Hauptmietzinses gemäß § 37 Abs 4 MRG aufgetragen werden.Der Antragsteller begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.5.1992 die Feststellung, daß die Antragsgegner ihm gegenüber durch Vorschreibung des vereinbarten Hauptmietzinses von S 3.800,-- pro Monat das zulässige Zinsausmaß insoweit überschritten hätten, als nur die Vorschreibung eines Hauptmietzinses für eine Wohnung der Ausstattungskategorie "C" zulässig sei. Den Antragsgegnern möge die Zurückzahlung des zuviel vorgeschriebenen und vom Antragsteller vorgeschreibungsgemäß bezahlten Hauptmietzinses gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG aufgetragen werden.
Der Antragsteller begründete sein Begehren damit, die ihm vermietete Wohnung falle in die Ausstattungskategorie "C", weil - neben anderen, im Einzelnen aufgezählten Mängeln - das vorhandene Bad wegen der bloß bis in den Dachbodenraum, nicht aber über das Dach geführten Entlüftung nicht den Bauvorschriften entspreche.
Im Laufe des Verfahrens wurde durch eine Zeugin (AS 22) und den Antragsteller im Rahmen seiner Parteienaussage (AS 29) bekundet, daß sich in der Küche kein Heizkörper befindet.
Die Antragsgegner beantragten Abweisung des Antrages des Antragstellers. Die generalsanierte Wohnung sei in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Die Ersetzung der noch brauchbaren Fenster durch neue sei dem Antragsteller zugesagt worden, der Auftrag hiezu bereits vor Übergabe der Wohnung erteilt gewesen. Der Mangel der Badezimmerentlüftung sei nach seiner Entdeckung fachgemäß beseitigt worden. Die Baubehörde habe den Umbau bewilligt.
Das Fehlen von Türstaffeln sei nur darauf zurückzuführen, daß der Antragsteller vorher selbst Verfliesungsarbeiten durchführen wollte; Tischler und Anstreicher hätten mehrmals vergeblich versucht, mit dem Antragsteller Arbeitstermine zu vereinbaren.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die zu beurteilende Wohnung wurde vor Vermietung an den Antragsteller mit beträchtlichem Aufwand - über (den einzelnen Arbeiten näher zugeordnete) S 240.000 - umgebaut und renoviert. Bei Übergabe der Wohnung an den Antragsteller fehlten noch Türstaffel und Malerarbeiten, die erst nach der vom Antragsteller übernommenen Verlegung des Fliesenbodens in der Küche nachgeholt werden sollten. Um endlich diese Abschlußarbeiten vornehmen zu können, wurde schließlich auch der Fliesenboden auf Kosten der Vermieter verlegt.
Die neuen Fenster sind Holzfenster, bei welchen eine besondere Abdichtung nicht vorgesehen ist.
Die Antragsgegner beabsichtigen einen Dachbodenausbau. Die Baubewilligung für den Einbau des Badezimmers in die Wohnung des Antragstellers wurde deshalb erst nachträglich erwirkt. Als sich herausstellte, daß das Entlüftungsrohr aus dem Baderaum nicht über das Dach des Hauses geführt war, weil dies erst im Zuge des Dachbodenausbaues so geschehen sollte, wurde dieser Mangel behoben.
Der Antragsteller ließ in der Wohnung zusätzliche Steckdosen montieren und sah sich um den Gasanschluß bei den Wiener Stadtwerken um.
Die Lebensgefährtin des Antragstellers zog in die Wohnung zunächst nicht ein, weil darin damals kein Warmwasser zur Verfügung stand. Im Winter lebte sie bei ihrem Vater, weil sie wegen der nicht genug dichten Fenster befürchtete, ihr (am 2.April 1990 geborenes) Kind würde sich erkälten.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die Vereinbarung angemessenen Mietzinses sei nach § 16 Abs 1 Z 4 MRG zulässig gewesen, weil eine Wohnung der Ausstattungskategorie "A" in brauchbarem Zustand vermietet worden sei. Auf den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG (Standardanhebung von "C" auf "A") müsse daher nicht zurückgegriffen werden. Es schade nicht, daß die Baubewilligung für das Bad und die Führung der Entlüftung über das Dach erst nachträglich erfolgten, weil die Beurteilung der Ausstattungskategorie hier nicht nach dem im Regelfall maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu erfolgen habe, sondern auf Grund des vom Vermieter herzustellenden und tatsächlich geschaffenen Zustandes.Die Vereinbarung angemessenen Mietzinses sei nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG zulässig gewesen, weil eine Wohnung der Ausstattungskategorie "A" in brauchbarem Zustand vermietet worden sei. Auf den Tatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (Standardanhebung von "C" auf "A") müsse daher nicht zurückgegriffen werden. Es schade nicht, daß die Baubewilligung für das Bad und die Führung der Entlüftung über das Dach erst nachträglich erfolgten, weil die Beurteilung der Ausstattungskategorie hier nicht nach dem im Regelfall maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu erfolgen habe, sondern auf Grund des vom Vermieter herzustellenden und tatsächlich geschaffenen Zustandes.
Ob dem Antragsteller etwa wegen verzögerter Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung (einschließlich des Austausches der Außenfenster) ein Anspruch auf Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB zustehen könnte, sei in dem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG nicht zu prüfen.Ob dem Antragsteller etwa wegen verzögerter Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung (einschließlich des Austausches der Außenfenster) ein Anspruch auf Zinsminderung nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zustehen könnte, sei in dem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht zu prüfen.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Auszugehen sei davon, daß nach Beanstandung der mangelhaften Entlüftung eine Behebung durch den Vermieter erfolgte. Die Tatsache, daß die vorhandene Entlüftung zunächst nicht ins Freie (sondern in den Dachbodenraum) geführt wurde, sei lediglich als Funktionsstörung des an sich vorhandenen Ausstattungsmerkmales zu qualifizieren, die vom Vermieter behoben worden sei. Aus der in WoBl 1993, 59/45 veröffentlichten Entscheidung des OGH lasse sich entgegen dem Standpunkt des Antragstellers nicht generell ableiten, daß ein den baubehördlichen Aufträgen widersprechender Zustand des Badezimmers - in welchem Punkt auch immer - dazu führe, daß der zeitgemäße Standard der Badegelegenheit zu verneinen sei. In der genannten Entscheidung sei nämlich ein Mangel zu beurteilen gewesen, dessen Vorhandensein den für das Vorliegen eines zeitgemäßen Standards erforderlichen Feuchtigkeitsschutz (wegen Fehlens der vorgeschriebenen Isolierung) ausgeschlossen habe (zB MietSlg 41.265). Hingegen bedeute die zunächst bloß in den Dachboden geführte Entlüftung keine über eine bloße Funktionsstörung hinausgehende Beeinträchtigung bei der Benützung des Badezimmers.
Bezüglich der erst nachträglichen Ausführung von Türstaffeln und Malerarbeiten werden auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen. Von mangelnder Brauchbarkeit der Wohnung könne daher keine Rede sein.
Das Fehlen einer Wärmequelle in der Küche habe vom Erstgericht trotz des vom Antragsteller in seinem Rekurs geltend gemachten Untersuchungsgrundsatzes vom Erstgericht weder berücksichtigt werden müssen noch berücksichtigt werden dürfen, weil der Antragsteller diebezüglich keine Behauptungen aufgestellt habe. Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht - im Hinblick auf entsprechende Aussagen von Zeugen und des Antragstellers - habe jedoch der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei. Die Frage, ob eine zum Zeitpunkt der Anmietung im Baderaum vorhandene Entlüftung, die allerdings entgegen den Vorschriften der Bauordnung nicht ins Freie führe, eine bloße Funktionsstörung darstelle, gehe in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner beantragten in der ihnen freigestellten Beantwortung des Revisionsrekureses, diesem nicht Folge zu geben.