Rechtssatz RS0016516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016516
Entscheidungsdatum
29.11.1994
Rechtssatz
Gerade im außerstreitigen Verfahren sind an die Verpflichtung von Parteien zum Vorbringen und Beweisanbot keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Gerichte in diesen Angelegenheiten gesetzlich zu amtswegigen Erhebungen verpflichtet sind. (Hier Erhebungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gem § 17 (3) ZustG)Gerade im außerstreitigen Verfahren sind an die Verpflichtung von Parteien zum Vorbringen und Beweisanbot keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal die Gerichte in diesen Angelegenheiten gesetzlich zu amtswegigen Erhebungen verpflichtet sind. (Hier Erhebungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gem Paragraph 17, (3) ZustG)
Entscheidungstexte
- 2 Ob 568/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 568/94
- 5 Ob 134/94
Entscheidungstext OGH 29.11.1994 5 Ob 134/94
Auch; Beisatz: Auch im Rahmen einer Parteienaussage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016516
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00568_9400000_001