Rechtssatz RS0070005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070005
Entscheidungsdatum
29.11.1994
Rechtssatz
Eine bloß vorübergehend beabsichtigte bauordnungswidrige Entlüftung des Baderaumes in den Dachboden, die keine Beeinträchtigung der Benützung des Baderaumes bedeutet, ist einer bloßen Funktionsstörung gleichzuhalten, sodaß nicht davon auszugehen ist, daß die Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070005
Dokumentnummer
JJR_19941129_OGH0002_0050OB00134_9400000_003