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Entscheidung 5 Ob 190/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob190/09s

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Hartfried C*****, 2. Dipl.-Ing. Dr. Sinan K*****, 3. Dipl.-Ing. Dr. Azra K*****, beide *****, 4. Dr. Sabine F*****, 5. Dr. Jürgen B*****, 6. Tatjana S*****, 7. Erich W*****, 8. Monika C*****, 9. Barbara B*****, 10. Janja M*****, 11. Anka K*****, 12. Mag. Bernhard D*****, und die Einschreiterin Brigitte B*****, diese vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins, 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2009, GZ 39 R 108/09k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die von der Antragstellerin hervorgehobene „Notwendigkeit" der von ihr begehrten Erhaltungsarbeit ist nur insofern ein maßgeblicher Entscheidungsaspekt, als ein Invidiualanspruch nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 nicht in Frage kommen kann, wenn die beteffende Erhaltungsarbeit nicht notwendig wäre. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahme deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169) und überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0116139). Diesen Kriterien haben die Vorinstanzen Rechnung getragen und den ihnen dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0083121 [T9]) nicht überschritten. Ist aber die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa - wie es der Antragstellerin vorzuschweben scheint - mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen.

2. Soweit die Antragstellerin die Schäden an den Fenstern als besonders schwerwiegend und deshalb die Sanierungsarbeiten offenbar als pivilegiert verstanden wissen will, fehlt es dafür an einer Sachverhaltsgrundlage und die Antragstellerin hat dazu in erster Instanz auch nichts vorgetragen (zum Neuerungsverbot vergleiche RIS-Justiz RS0070461; RS0083104). Für amtswegige Erhebungen in dieser Richtung bestand kein Anlass (zu den Grenzen der Amtswegigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0029344), handelt es sich doch nach den Feststellungen des Erstgerichts um die hofseitigen Fenster, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie von diesen eine Gefahr für „vor dem Haus spielende Kinder oder Passanten" ausgehen soll.

Wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E93087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00190.09S.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0050OB00190_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029344 Rechtssatz 29.11.1994Zivilrecht
Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr gü …
RS0069653 Rechtssatz 11.07.1963Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist.
RS0070480 Rechtssatz 25.05.1993Zivilrecht
Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
RS0083121 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Dem Umfang von Sanierungsarbeiten sind auch im Bereich des WEG Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen; ein echter Verbesserungsaufwand gemäß § 14 Abs 1 Z 1, § 15 Abs 1 Z 1 WEG kann nicht der Miteigentümergemeinschaft aufgebürdet werden. Wege …
RS0083783 Rechtssatz 29.01.1996Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass ein …
RS0116139 Rechtssatz 11.12.2001Zivilrecht
Durch den weiten ("dynamischen" oder "elastischen") Erhaltungsbegriff ist es zu einer Ausdehnung des Bereichs der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu Lasten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 3 WEG (Veränderungen/V …
RS0123169 Rechtssatz 22.01.2008Zivilrecht
Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit.