Rechtssatz RS0111849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111849
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Norm
MRG §16 Abs1
MRG §16 Abs9
3.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz
In Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an § 16 Abs 1 MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden.In Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 5, des 3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an Paragraph 16, Absatz eins, MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 81/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 81/99v
- 5 Ob 11/00d
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 11/00d
Auch; Beisatz: Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. (T1)
- 5 Ob 223/06i
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 223/06i
- 8 Ob 143/06x
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 143/06x
Vgl aber; Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T2); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T3)
- 6 Ob 10/08a
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 10/08a
Beis wie T1; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111849
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00081_99V0000_001