Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Nach § 16 Abs 9 Satz 1 MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag insoweit unwirksam, als dadurch ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei dem hier vor Inkrafttreten des dritten WÄG geschlossenen „Altvertrag" führt die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 MRG idF vor dem dritten WÄG zum selben Ergebnis (5 Ob 101/03v mwN). Eine vom Vermieter vorgenommene Valorisierung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung wird nach § 16 Abs 9 Satz 2 MRG gegenüber dem Mieter erst mit dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (§ 16 Abs 6 dritter Satz) folgenden Zinstermin wirksam, wenn der Vermieter spätestens vierzehn Tage vor diesem Termin die Bezahlung des ziffernmäßig angegebenen neuen Mietzinses fordert.Nach Paragraph 16, Absatz 9, Satz 1 MRG ist der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag insoweit unwirksam, als dadurch ein höherer als der nach Paragraph 16, Absatz eins bis 7 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Bei dem hier vor Inkrafttreten des dritten WÄG geschlossenen „Altvertrag" führt die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 6, MRG in der Fassung vor dem dritten WÄG zum selben Ergebnis (5 Ob 101/03v mwN). Eine vom Vermieter vorgenommene Valorisierung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung wird nach Paragraph 16, Absatz 9, Satz 2 MRG gegenüber dem Mieter erst mit dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Paragraph 16, Absatz 6, dritter Satz) folgenden Zinstermin wirksam, wenn der Vermieter spätestens vierzehn Tage vor diesem Termin die Bezahlung des ziffernmäßig angegebenen neuen Mietzinses fordert.
Die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 Satz 1 MRG zu überprüfen, besteht unabhängig davon, ob die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist (5 Ob 7/01t = immolex 2001/115 = wobl 2001/105 [Prader]; 5 Ob 101/03v = wobl 2003/191 [Vonkilch]). Seit Inkrafttreten des MRG ist grundsätzlich jegliche Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen für die Vergangenheit ausgeschlossen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 16 MRG Rz 37 mwN). Maßgeblich für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung ist jener Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird (RIS-Justiz RS0069701; 5 Ob 81/99v = immolex 1999/167; 5 Ob 101/03v); im konkreten Fall ist dies aufgrund der Forderung nach Bezahlung des zukünftig erhöhten Mietzinses mit Schreiben vom 12. 5. 2004 der 1. 6. 2004. Dieser Zeitpunkt setzt auch die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG in Gang, deren analoge Anwendbarkeit auf die isolierte Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der WRN 2006 bejaht wurde (5 Ob 101/03v [krit Vonkilch aaO]; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 16 MRG Rz 79) und die nunmehr seit der WRN 2006 ausdrücklich in § 16 Abs 9 letzter Satz MRG geregelt ist. Nach der Übergangsregelung des § 49e Abs 5 MRG idF der WRN 2006 gilt die dreijährige Frist auch bei Anhebungen vor dem 1. 10. 2006, wobei für den Lauf der Frist die Wirksamkeit des Erhöhungsbegehrens maßgeblich bleibt.Die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 9, Satz 1 MRG zu überprüfen, besteht unabhängig davon, ob die dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist (5 Ob 7/01t = immolex 2001/115 = wobl 2001/105 [Prader]; 5 Ob 101/03v = wobl 2003/191 [Vonkilch]). Seit Inkrafttreten des MRG ist grundsätzlich jegliche Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen für die Vergangenheit ausgeschlossen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 16, MRG Rz 37 mwN). Maßgeblich für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung ist jener Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wird (RIS-Justiz RS0069701; 5 Ob 81/99v = immolex 1999/167; 5 Ob 101/03v); im konkreten Fall ist dies aufgrund der Forderung nach Bezahlung des zukünftig erhöhten Mietzinses mit Schreiben vom 12. 5. 2004 der 1. 6. 2004. Dieser Zeitpunkt setzt auch die dreijährige Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG in Gang, deren analoge Anwendbarkeit auf die isolierte Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der WRN 2006 bejaht wurde (5 Ob 101/03v [krit Vonkilch aaO]; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Paragraph 16, MRG Rz 79) und die nunmehr seit der WRN 2006 ausdrücklich in Paragraph 16, Absatz 9, letzter Satz MRG geregelt ist. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 49 e, Absatz 5, MRG in der Fassung der WRN 2006 gilt die dreijährige Frist auch bei Anhebungen vor dem 1. 10. 2006, wobei für den Lauf der Frist die Wirksamkeit des Erhöhungsbegehrens maßgeblich bleibt.
Nach diesen Kriterien lässt die Auffassung des Rekursgerichtes, der Überprüfung der Zulässigkeit der Vorschreibung eines wertgesicherten Hauptmietzinses den Zeitpunkt 1. 6. 2004 zugrundezulegen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen. Dasselbe gilt daher für die Beschränkung der Überprüfung des angemessenen Mietzinses auf den Zeitraum ab Juni 2004.
Die Auslegung von Prozesserklärungen ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Bei der Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses für die Vergangenheit, für die Zukunft oder zu bestimmten Zinsterminen zu begehren; er kann sich auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie möglich (5 Ob 145/02p = wobl 2003/156; Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 37 MRG Rz 21). Im konkreten Fall geht es aber ausschließlich um die Überprüfung der Zulässigkeit einer Valorisierung, welche der Vermieter nach den anspruchsbegründenden Behauptungen im Antrag erst im Mai 2004 (und - wie bereits dargelegt - wirksam erst ab 1. 6. 2004) geltend gemacht hat. Eine vorangegangene, wirksame Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund einer Valorisierung ab dem 2. 7. 2001 (dreijährige Präklusivfrist rückgerechnet von der Antragstellung am 2. 7. 2004) hat der Antragsteller nicht konkret behauptet. Der im Revisionsrekurs angezogene, im außerstreitigen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz beseitigt nicht die Behauptungs- und Beweislast einer Partei (RIS-Justiz RS0008752; Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 16 Rz 1). Eine - bei der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG in der Regel bejahte (5 Ob 158/99t = MietSlg 51.429) - Großzügigkeit bei der Auslegung von Mietzinsüberprüfungsanträgen würde dem Antragsteller hier ohnehin nichts nützen, weil der vom Antragsteller ab 2000 bezahlte Mietzins den von den Vorinstanzen als angemessen festgestellten Mietzins unterschritten hat (dies sogar bei Berücksichtigung eines weiteren 5-%igen Abschlages wegen allfällig undichter Fenster).Die Auslegung von Prozesserklärungen ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Bei der Überprüfung des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses für die Vergangenheit, für die Zukunft oder zu bestimmten Zinsterminen zu begehren; er kann sich auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie möglich (5 Ob 145/02p = wobl 2003/156; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 37, MRG Rz 21). Im konkreten Fall geht es aber ausschließlich um die Überprüfung der Zulässigkeit einer Valorisierung, welche der Vermieter nach den anspruchsbegründenden Behauptungen im Antrag erst im Mai 2004 (und - wie bereits dargelegt - wirksam erst ab 1. 6. 2004) geltend gemacht hat. Eine vorangegangene, wirksame Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund einer Valorisierung ab dem 2. 7. 2001 (dreijährige Präklusivfrist rückgerechnet von der Antragstellung am 2. 7. 2004) hat der Antragsteller nicht konkret behauptet. Der im Revisionsrekurs angezogene, im außerstreitigen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz beseitigt nicht die Behauptungs- und Beweislast einer Partei (RIS-Justiz RS0008752; Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 16, Rz 1). Eine - bei der Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Regel bejahte (5 Ob 158/99t = MietSlg 51.429) - Großzügigkeit bei der Auslegung von Mietzinsüberprüfungsanträgen würde dem Antragsteller hier ohnehin nichts nützen, weil der vom Antragsteller ab 2000 bezahlte Mietzins den von den Vorinstanzen als angemessen festgestellten Mietzins unterschritten hat (dies sogar bei Berücksichtigung eines weiteren 5-%igen Abschlages wegen allfällig undichter Fenster).
Soweit der Revisionsrekurswerber die festgestellte Angemessenheit des Hauptmietzinses bekämpft, so ist diese Tatfrage nicht revisibel (RIS-Justiz RS0108449). Das gilt auch für die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0030748).