Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil den Vorinstanzen eine erhebliche rechtliche Fehlbeurteilung der Frage des Bestimmtheitsgebots eines Mietzinsüberprüfungsantrags unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt. Im Wesentlichen wendet der Revisionsrekurswerber ein, sein verfahrenseinleitender Antrag und die Präzisierungen vor der Schlichtungsstelle hätten ausgereicht, eine Bestimmtheit des Begehrens herbeizuführen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre die Schlichtungsstelle oder aber das Gericht erster Instanz verpflichtet gewesen, durch Erörterung mit dem Antragsteller auf eine Bestimmtheit des Begehrens hinzuwirken. Jedenfalls sei aber vom Antrag das Begehren umfasst gewesen, eine selbständige Kategoriefeststellung "D-brauchbar/unbrauchbar" vorzunehmen. Damit hätte aber jedenfalls über den Eventualantrag auf selbständige Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausstattungskategorie erkannt werden müssen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Zur Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG besteht höchstgerichtliche Rechtsprechung, die die Grundlage der Beurteilung einzelner Fälle ermöglicht (RIS-Justiz RS0070562). Ganz grundsätzlich ist es vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, weil weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden (vgl dazu Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 28 zu § 37 MRG). Es entspricht aber ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag dort beliebig verändert erweitert, aber auch präzisiert werden kann (WoBl 1992/108; RIS-Justiz RS0070401; 5 Ob 345/98s; RIS-Justiz RS0006307). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen übersehen, dass das Vorbringen des Antragstellers zusammen mit dem von ihm vorgelegten Hauptmietvertrag, aus dem das Ausmaß des Bestandobjektes und der vereinbarte Hauptmietzins hervorgeht, eine ausreichende Bestimmtheit eines umfassenden Begehrens gewährleisten. Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat der Antragsteller nämlich die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses für die Vergangenheit, für die Zukunft oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie möglich (RIS-Justiz RS0102514).Zur Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG besteht höchstgerichtliche Rechtsprechung, die die Grundlage der Beurteilung einzelner Fälle ermöglicht (RIS-Justiz RS0070562). Ganz grundsätzlich ist es vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, weil weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden vergleiche dazu Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 28 zu Paragraph 37, MRG). Es entspricht aber ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag dort beliebig verändert erweitert, aber auch präzisiert werden kann (WoBl 1992/108; RIS-Justiz RS0070401; 5 Ob 345/98s; RIS-Justiz RS0006307). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen übersehen, dass das Vorbringen des Antragstellers zusammen mit dem von ihm vorgelegten Hauptmietvertrag, aus dem das Ausmaß des Bestandobjektes und der vereinbarte Hauptmietzins hervorgeht, eine ausreichende Bestimmtheit eines umfassenden Begehrens gewährleisten. Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG hat der Antragsteller nämlich die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses für die Vergangenheit, für die Zukunft oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie möglich (RIS-Justiz RS0102514).
Weil im vorliegenden Mietzinsüberprüfungsantrag eine ausdrückliche Einschränkung für einen bestimmten Mietzinszahlungszeitraum nicht vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass die Formulierung des Antrags vom Vorbringen und Entscheidungsbegehren her auf eine Entscheidung für die Vergangenheit und Zukunft abzielt (vgl 7 Ob 2130/96b).Weil im vorliegenden Mietzinsüberprüfungsantrag eine ausdrückliche Einschränkung für einen bestimmten Mietzinszahlungszeitraum nicht vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass die Formulierung des Antrags vom Vorbringen und Entscheidungsbegehren her auf eine Entscheidung für die Vergangenheit und Zukunft abzielt vergleiche 7 Ob 2130/96b).
Der Vollständigkeit halber sei noch auf die hier maßgebliche Bestimmung des § 49c Abs 8 MRG (Art 2 Z 26 WRN 2000) hingewiesen, wonach für Mietzinsvereinbarungen in vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossenen Verträgen der Präklusionsausschluss zum Tragen kommt, wenn die Mietzinsvereinbarung vor dem 1. 7. 2000 bei Gericht oder der Schlichtungsstelle als unwirksam angefochten wird (vgl Würth/Zingher, WohnR 2000, 151; WoBl 2002/81). § 44 MRG idF der WRN 1999 ist nämlich auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde, § 39) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden. Das hat im Weiteren zur Folge, dass in einem vor dem 1. 7. 2000 eingeleiteten Verfahren auch noch nach Aufhebung des § 44 MRG Zwischenfeststellungsanträgen der Präklusionsausschluss zugute kommt (vgl immolex 2002/81). Zwischenfeststellungsanträge können jederzeit im Hauptverfahren gestellt werden, eine vorherige Anbringung desselben Antrags vor der Schlichtungsstelle ist nicht erforderlich (vgl WoBl 1992/108; RIS-Justiz RS0070055). Der Antragsteller hat sein Begehren auf Feststellung, dass seine Wohnung in die Ausstattungskategorie "D" einzuordnen ist, allerdings als "Eventualbegehren" bezeichnet. Als solches wurde es rechtlich zutreffend von den Vorinstanzen wegen Verstoßes gegen § 39 MRG zurückgewiesen. Insofern ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.Der Vollständigkeit halber sei noch auf die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG (Artikel 2, Ziffer 26, WRN 2000) hingewiesen, wonach für Mietzinsvereinbarungen in vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossenen Verträgen der Präklusionsausschluss zum Tragen kommt, wenn die Mietzinsvereinbarung vor dem 1. 7. 2000 bei Gericht oder der Schlichtungsstelle als unwirksam angefochten wird vergleiche Würth/Zingher, WohnR 2000, 151; WoBl 2002/81). Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 ist nämlich auf Verfahren über die Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden. Das hat im Weiteren zur Folge, dass in einem vor dem 1. 7. 2000 eingeleiteten Verfahren auch noch nach Aufhebung des Paragraph 44, MRG Zwischenfeststellungsanträgen der Präklusionsausschluss zugute kommt vergleiche immolex 2002/81). Zwischenfeststellungsanträge können jederzeit im Hauptverfahren gestellt werden, eine vorherige Anbringung desselben Antrags vor der Schlichtungsstelle ist nicht erforderlich vergleiche WoBl 1992/108; RIS-Justiz RS0070055). Der Antragsteller hat sein Begehren auf Feststellung, dass seine Wohnung in die Ausstattungskategorie "D" einzuordnen ist, allerdings als "Eventualbegehren" bezeichnet. Als solches wurde es rechtlich zutreffend von den Vorinstanzen wegen Verstoßes gegen Paragraph 39, MRG zurückgewiesen. Insofern ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Ausgehend von der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht über die Unbestimmtheit des verfahrenseinleitenden Antrags fehlen derzeit noch jegliche Feststellungen, die eine Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten bzw begehrten Hauptmietzinses ermöglichen.
Auch lässt sich noch nicht beurteilen, ob die am 27. 4. 1999 geschlossene Vereinbarung über eine befristete Hauptmietzinserhöhung überhaupt wirksam ist (vgl zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit: Schuster in Schwimann Rz 66 f zu § 16 MRG). Der Antragsteller hat zum diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegner bisher noch nicht Stellung bezogen.Auch lässt sich noch nicht beurteilen, ob die am 27. 4. 1999 geschlossene Vereinbarung über eine befristete Hauptmietzinserhöhung überhaupt wirksam ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit: Schuster in Schwimann Rz 66 f zu Paragraph 16, MRG). Der Antragsteller hat zum diesbezüglichen Vorbringen der Antragsgegner bisher noch nicht Stellung bezogen.
Aus diesen Erwägungen war eine Aufhebung unumgänglich. Das Rechtsmittel des Antragstellers war daher im Sinne seines Aufhebungsbegehrens über seinen verfahrenseinleitenden Antrag berechtigt.