Rechtssatz RS0070055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070055
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.Paragraph 39, Absatz eins, MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß Paragraph 18 a, MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 132/91
Veröff: ImmZ 1992,53 = WoBl 1992,151
- 5 Ob 133/97p
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 133/97p
Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenfeststellungsantrag über die Frage, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht, im Hauptverfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses. (T1)
- 5 Ob 347/97h
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 347/97h
Auch
- 5 Ob 296/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 296/98k
Vgl; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag kann jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. (T2)
Beisatz: Für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich. (T3)
- 5 Ob 7/02v
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 7/02v
nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 145/02p
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 145/02p
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 38/03d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
Auch; Veröff: SZ 2003/21
- 5 Ob 271/05x
Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 271/05x
nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 124/07g
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
Vgl auch; nur: Mit dem in § 39 MRG verwendeten Begriff der „Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint. (T4)
Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T5)
Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T6)
- 5 Ob 87/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 87/08t
Vgl; Beisatz: Die zwingende Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß § 40 Abs 2 MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken. (T7)
Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T8)
- 5 Ob 7/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 5 Ob 22/11p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 22/11p
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 73/11p
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
Auch; nur ähnlich T4
- 5 Ob 210/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
Auch; nur ähnlich T4; Beis wie T5
- 5 Ob 103/14d
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 103/14d
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 153/17m
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 153/17m
Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 176/19x
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 176/19x
Vgl; nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 94/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2024 5 Ob 94/23v
Beisatz wie T5
- 5 Ob 134/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 134/24b
vgl; Beisatz wie T5
- 5 Ob 138/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 138/24s
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
- 5 Ob 166/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 166/25k
nur T4; Beisatz wie T5
Beisatz: Dabei ist der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070055
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00132_9100000_001