Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 103/14d×

Entscheidung 5 Ob 103/14d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045581 Rechtssatz 10.05.1950Zivilrecht
Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind …
RS0070055 Rechtssatz 26.11.1991Zivilrecht
§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort geste …
RS0070485 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
RS0070782 Rechtssatz 19.10.1994Zivilrecht
Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.
RS0109931 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden.
RS0116912 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) …
RS0116942 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach §37 Abs 1 MRG verwies oder die Verbindu …
RS0117374 Rechtssatz 15.10.2002Zivilrecht
Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Siche …
RS0117376 Rechtssatz 15.10.2002Zivilrecht
Was den Umfang der unmittelbaren gerichtlichen Zuständigkeit nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG anlangt, so kommt es nicht auf den Sicherungsanspruch, sondern auf den zu sichernden Anspruch an. Bei der Beurteilung der Teilungsfrage ist auf die Rechtsprechung zur Teil …