Rechtssatz RS0117374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117374
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Der Antrag nach § 37 Abs 1 MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit.Der Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ist trotz sonst vorgeschalteter Schlichtungsstelle unmittelbar bei Gericht einzubringen, wenn eine einstweilige Verfügung bereits vorher beantragt worden ist oder unter einem beantragt wird. Die spätere Zurückziehung des Sicherungsantrages ändert nichts an der gerichtlichen Zuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117374
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0050OB00240_02H0000_001