Rechtssatz RS0116942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116942
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach §37 Abs 1 MRG verwies oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete. In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des §37 Abs1 MRG zuzuordnen sind, handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt.Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach §37 Absatz eins, MRG verwies oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete. In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des §37 Abs1 MRG zuzuordnen sind, handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116942
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00144_02S0000_001