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Rechtssatz RS0116942

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116942

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Rechtssatz

Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach §37 Absatz eins, MRG verwies oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete. In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des §37 Abs1 MRG zuzuordnen sind, handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116942

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00144_02S0000_001