In seinem Revisionsrekurs beharrt der Antragsteller im Wesentlichen mit den bereits bekannten Argumenten auf dem Rechtsstandpunkt, § 39 Abs 1 MRG stehe im Anlassfall der Geltendmachung seines Entschädigungsbegehrens bei Gericht nicht entgegen und die Regelung der §§ 39 und 40 MRG sei überhaupt gleichheitswidrig. Sein Revisionsrekursantrag geht primär dahin, die Zurückweisung seines Entschädigungsbegehrens zu beseitigen und ihm vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise hat er auch einen Aufhebungsantrag gestellt. Schließlich begehrt er noch den Zuspruch von Vertretungskosten, obwohl er bereits auf die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG hingewiesen wurde. Auf dieses Kostenersatzbegehren ist aber ohnehin nicht einzugehen, weil der Rekurs aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zwar zulässig ist, aber inhaltlich erfolglos bleiben muss.In seinem Revisionsrekurs beharrt der Antragsteller im Wesentlichen mit den bereits bekannten Argumenten auf dem Rechtsstandpunkt, Paragraph 39, Absatz eins, MRG stehe im Anlassfall der Geltendmachung seines Entschädigungsbegehrens bei Gericht nicht entgegen und die Regelung der Paragraphen 39 und 40 MRG sei überhaupt gleichheitswidrig. Sein Revisionsrekursantrag geht primär dahin, die Zurückweisung seines Entschädigungsbegehrens zu beseitigen und ihm vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise hat er auch einen Aufhebungsantrag gestellt. Schließlich begehrt er noch den Zuspruch von Vertretungskosten, obwohl er bereits auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG hingewiesen wurde. Auf dieses Kostenersatzbegehren ist aber ohnehin nicht einzugehen, weil der Rekurs aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zwar zulässig ist, aber inhaltlich erfolglos bleiben muss.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu beiden strittigen Fragen als zutreffend erachtet, weshalb gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 510 Abs 3 Satz 2, 528a ZPO mit einigen Zusatzbemerkungen das Auslangen gefunden werden kann.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zu beiden strittigen Fragen als zutreffend erachtet, weshalb gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 510, Absatz 3, Satz 2, 528a ZPO mit einigen Zusatzbemerkungen das Auslangen gefunden werden kann.
Dass ein selbständiges, in keinem inneren Zusammenhang zu einem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG (hier nach der Z 2 leg cit) stehendes Entschädigungsbegehren nach § 8 Abs 3 MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden muss, falls man der Anordnung des § 39 Abs 1 MRG nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Geltung versagt, bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht (ON 21, 4 unten f). Zur Bekräftigung dieser Rechtsansicht genügt daher der Hinweis, dass der Gesetzgeber für die hier bereits gerichtsanhängige Angelegenheit der Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters und die Entschädigung des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG für Beeinträchtigungen, die er anlässlich von erzwingbaren Arbeiten hinzunehmen hat, jeweils eigene Anträge und Verfahren vorgesehen hat (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG einerseits und Z 5 leg cit andererseits). Der Rechtsmittelwerber meint jedoch, dass häufig - so auch im gegenständlichen Fall - ein innerer Zusammenhang zwischen den vom Vermieter in einem Verfahren nach § 6 MRG (§ 37 Abs 1 Z 2 MRG) verlangten Erhaltungsarbeiten und einem Entschädigungsanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG) bestehe, was quasi die Verbindung der beiden Verfahren rechtfertige. Dass deshalb bei einem gerichtsanhängigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG das Erfordernis der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 39 Abs 1 MRG für ein Entschädigungsbegehren des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG entfiele, lässt sich jedoch nicht mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vereinbaren. Der Zusammenhang, den der Rechtsmittelwerber meint, ist tatsächlicher, eher zufälliger Natur. Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG verwies (so etwa die Durchsetzung der Duldungspflicht des Mieters und dessen daraus resultierenden Entschädigungsanspruch in Z 5 leg cit) oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete (etwa in § 6 Abs 4 MRG). In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren, weil gemäß § 39 Abs 1 MRG in Gemeinden, die eine Schlichtungsstelle haben, die "Sache" vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden muss und nicht jeder einzelne der "Sache" zuzuordnende Antrag. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des § 37 Abs 1 MRG zuzuordnen sind (hier Z 2 bzw Z 5 leg cit), handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die demnach die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt. Gegen diese Rechtsansicht lässt sich auch nicht das im Revisionsrekurs vorgetragene Argument ins Treffen führen, die Judikatur - etwa 5 Ob 132/91 - lasse in gerichtsanhängigen Mietrechtsverfahren selbständige Zwischenfeststellungsanträge ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle zu. Für sie ist der innere Zusammenhang mit der bereits gerichtsanhängigen Sache durch die Verweisungsnorm des § 37 Abs 3 Z 13 MRG und außerdem noch dadurch hergestellt, dass die begehrte Feststellung für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein muss (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Rz 5 zu § 236 ZPO). Der Zwischenfeststellungsantrag lässt sich daher mit einem ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitenden Sachantrag nicht vergleichen; er dient nur der rechtskraftfähigen Lösung einer Vorfrage.Dass ein selbständiges, in keinem inneren Zusammenhang zu einem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG (hier nach der Ziffer 2, leg cit) stehendes Entschädigungsbegehren nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden muss, falls man der Anordnung des Paragraph 39, Absatz eins, MRG nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen die Geltung versagt, bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht (ON 21, 4 unten f). Zur Bekräftigung dieser Rechtsansicht genügt daher der Hinweis, dass der Gesetzgeber für die hier bereits gerichtsanhängige Angelegenheit der Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters und die Entschädigung des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG für Beeinträchtigungen, die er anlässlich von erzwingbaren Arbeiten hinzunehmen hat, jeweils eigene Anträge und Verfahren vorgesehen hat (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG einerseits und Ziffer 5, leg cit andererseits). Der Rechtsmittelwerber meint jedoch, dass häufig - so auch im gegenständlichen Fall - ein innerer Zusammenhang zwischen den vom Vermieter in einem Verfahren nach Paragraph 6, MRG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG) verlangten Erhaltungsarbeiten und einem Entschädigungsanspruch des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) bestehe, was quasi die Verbindung der beiden Verfahren rechtfertige. Dass deshalb bei einem gerichtsanhängigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG das Erfordernis der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG für ein Entschädigungsbegehren des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG entfiele, lässt sich jedoch nicht mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vereinbaren. Der Zusammenhang, den der Rechtsmittelwerber meint, ist tatsächlicher, eher zufälliger Natur. Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG verwies (so etwa die Durchsetzung der Duldungspflicht des Mieters und dessen daraus resultierenden Entschädigungsanspruch in Ziffer 5, leg cit) oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete (etwa in Paragraph 6, Absatz 4, MRG). In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren, weil gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG in Gemeinden, die eine Schlichtungsstelle haben, die "Sache" vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden muss und nicht jeder einzelne der "Sache" zuzuordnende Antrag. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des Paragraph 37, Absatz eins, MRG zuzuordnen sind (hier Ziffer 2, bzw Ziffer 5, leg cit), handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die demnach die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt. Gegen diese Rechtsansicht lässt sich auch nicht das im Revisionsrekurs vorgetragene Argument ins Treffen führen, die Judikatur - etwa 5 Ob 132/91 - lasse in gerichtsanhängigen Mietrechtsverfahren selbständige Zwischenfeststellungsanträge ohne vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle zu. Für sie ist der innere Zusammenhang mit der bereits gerichtsanhängigen Sache durch die Verweisungsnorm des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG und außerdem noch dadurch hergestellt, dass die begehrte Feststellung für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sein muss vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Rz 5 zu Paragraph 236, ZPO). Der Zwischenfeststellungsantrag lässt sich daher mit einem ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG einleitenden Sachantrag nicht vergleichen; er dient nur der rechtskraftfähigen Lösung einer Vorfrage.
Was die vom Rechtsmittelwerber in Frage gestellte Verfassungskonformität der §§ 39, 40 MRG betrifft, hat schon das Rekursgericht die auf Art 7 B-VG gestützten Argumente als nicht zielführend erkannt und sie auch nicht für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes tauglich befunden. Dem ist zu folgen (vgl NZ 1992, 277/245, wonach keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vorliegt, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt). Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass bei der Beurteilung, ob eine gesetzliche Regelung zu unsachgemäßen und damit gleichheitswidrigen Differenzierungen führt, eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist (RIS-Justiz RS0053509, RS0054009 ua). Unter diesem Aspekt sind die ins Treffen geführten Härtefälle zu vernachlässigen. IdR ist es gerichtsbekanntermaßen so, dass die Vorschaltung der Schlichtungsstelle zu einer erheblichen Gerichtsentlastung beiträgt, weil dort ein Großteil der Rechtsschutzanträge erledigt wird, was wiederum die Rechtsdurchsetzung erleichtert und beschleunigt. Die Begrenzung der möglichen Verzögerung auf 3 Monate (§ 40 Abs 2 MRG) tut ein Übriges, um unzumutbare Härtefälle zu vermeiden. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 39 und 40 MRG.Was die vom Rechtsmittelwerber in Frage gestellte Verfassungskonformität der Paragraphen 39, 40, MRG betrifft, hat schon das Rekursgericht die auf Artikel 7, B-VG gestützten Argumente als nicht zielführend erkannt und sie auch nicht für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes tauglich befunden. Dem ist zu folgen vergleiche NZ 1992, 277/245, wonach keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vorliegt, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt). Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass bei der Beurteilung, ob eine gesetzliche Regelung zu unsachgemäßen und damit gleichheitswidrigen Differenzierungen führt, eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist (RIS-Justiz RS0053509, RS0054009 ua). Unter diesem Aspekt sind die ins Treffen geführten Härtefälle zu vernachlässigen. IdR ist es gerichtsbekanntermaßen so, dass die Vorschaltung der Schlichtungsstelle zu einer erheblichen Gerichtsentlastung beiträgt, weil dort ein Großteil der Rechtsschutzanträge erledigt wird, was wiederum die Rechtsdurchsetzung erleichtert und beschleunigt. Die Begrenzung der möglichen Verzögerung auf 3 Monate (Paragraph 40, Absatz 2, MRG) tut ein Übriges, um unzumutbare Härtefälle zu vermeiden. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Paragraphen 39 und 40 MRG.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.