Der Revisionsrekurs ist aus den noch dazustellenden Gründen zulässig, und er ist im Sinne seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
1.) Zur Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages:
Hier ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels - wie schon das Rekursgericht erkannte - aus der analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG (5 Ob 108/90; 6 Ob 547/91).Hier ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels - wie schon das Rekursgericht erkannte - aus der analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG (5 Ob 108/90; 6 Ob 547/91).
In der Sache selbst ist den Rechtsmittelwerbern beizupflichten, daß der auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG anwendbare § 236 ZPO (siehe § 37 Abs 3 Z 13 MRG) den Zwischenantrag auf Feststellung eines im Laufe des Prozesses (Verfahrens) streitig gewordenen präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder Rechts ermöglicht. Dies wird als eine nachträgliche Erweiterung der Klage (des Antrags) verstanden, die keiner Zustimmung des Beklagten (Antragsgegners) bedarf und auch nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagserweiterungen gemäß § 235 ZPO gebunden ist (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1076). Diese Besonderheit verkennt das Rekursgericht, wenn es aus § 39 Abs 1 MRG auch für Zwischenfeststellungsanträge die Prozeßvoraussetzung einer vorherigen Anrufung der Gemeindeschlichtungsstelle ableitet. § 39 Abs 1 MRG verlangt - etwa in Wien - lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18 a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu § 37 MRG und Rz 2 zu § 39 MRG). Im Fall der hier angstrebten rechtkraftfähigen Entscheidung über die Ausstattungskategorie einer Wohnung müßte nur dafür gesorgt werden, dem Verfahren auch die übrigen Hauptmieter des Hauses beizuziehen (MietSlg 39.523; MietSlg 40.528 uva; Würth-Zingher aaO, Rz 52 zu § 37 MRG).In der Sache selbst ist den Rechtsmittelwerbern beizupflichten, daß der auch im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG anwendbare Paragraph 236, ZPO (siehe Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG) den Zwischenantrag auf Feststellung eines im Laufe des Prozesses (Verfahrens) streitig gewordenen präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder Rechts ermöglicht. Dies wird als eine nachträgliche Erweiterung der Klage (des Antrags) verstanden, die keiner Zustimmung des Beklagten (Antragsgegners) bedarf und auch nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagserweiterungen gemäß Paragraph 235, ZPO gebunden ist vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1076). Diese Besonderheit verkennt das Rekursgericht, wenn es aus Paragraph 39, Absatz eins, MRG auch für Zwischenfeststellungsanträge die Prozeßvoraussetzung einer vorherigen Anrufung der Gemeindeschlichtungsstelle ableitet. Paragraph 39, Absatz eins, MRG verlangt - etwa in Wien - lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß Paragraph 18, a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu Paragraph 37, MRG und Rz 2 zu Paragraph 39, MRG). Im Fall der hier angstrebten rechtkraftfähigen Entscheidung über die Ausstattungskategorie einer Wohnung müßte nur dafür gesorgt werden, dem Verfahren auch die übrigen Hauptmieter des Hauses beizuziehen (MietSlg 39.523; MietSlg 40.528 uva; Würth-Zingher aaO, Rz 52 zu Paragraph 37, MRG).
Dieser Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung war daher aufzuheben. Eine Verfahrensergänzung ist schon durch die als notwendig erkannte Beiziehung der übrigen Hauptmieter geboten; außerdem werden aus den zu Punkt 2 angeführten Gründen noch Aufklärungen in der Sache selbst herbeizuführen sein, sodaß es zweckmäßig erscheint, die Verfahrensergänzung sogleich dem Erstgericht zu überantworten.
2.) Zum Mietzinsüberprüfungsbegehren:
Das für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Argument hält einer Überprüfung nicht stand. Schon im Rekurs gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes haben die Antragsteller dessen Rechtsansicht bekämpft, die grundsätzliche Einigung der Parteien über eine Heizungserweiterung auf Kosten des Vermieters habe zur Herstellung der Wohnungskategorie A geführt. Außerdem wurde geltend gemacht, die Bezahlung der auf die Heizungsinstallation entfallenden Umsatzsteuer durch den Antragsgegner sei kein echter Aufwand des Vermieters zur Anhebung der Wohnungskategorie gewesen. Diese Rechtsausführungen hätten eine umfassende Überprüfung der rechtlichen Aspekte des Streitfalls durch das Rekursgericht verlangt (vgl Fasching aaO, RZ 1990); keinesfalls könnte daraus abgeleitet werden, daß sich die Antragsteller wegen einer nicht gesetzeskonform ausgeführten Rechtsrüge um die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gebracht hätten.Das für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Argument hält einer Überprüfung nicht stand. Schon im Rekurs gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes haben die Antragsteller dessen Rechtsansicht bekämpft, die grundsätzliche Einigung der Parteien über eine Heizungserweiterung auf Kosten des Vermieters habe zur Herstellung der Wohnungskategorie A geführt. Außerdem wurde geltend gemacht, die Bezahlung der auf die Heizungsinstallation entfallenden Umsatzsteuer durch den Antragsgegner sei kein echter Aufwand des Vermieters zur Anhebung der Wohnungskategorie gewesen. Diese Rechtsausführungen hätten eine umfassende Überprüfung der rechtlichen Aspekte des Streitfalls durch das Rekursgericht verlangt vergleiche Fasching aaO, RZ 1990); keinesfalls könnte daraus abgeleitet werden, daß sich die Antragsteller wegen einer nicht gesetzeskonform ausgeführten Rechtsrüge um die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes gebracht hätten.
Auch in der Sache selbst beruht die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage. Es trifft zwar zu, daß als Zustand einer Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (§ 16 Abs 3 MRG) auch jener anzusehen ist, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herstellen mußte (MietSlg 35/32; MietSlg 40.351 ua), doch wird dabei regelmäßig vorausgesetzt, daß der Vermieter den vereinbarunsgemäß herzustellenden Zustand der Wohnung auch tatsächlich geschaffen hat (MietSlg 36.334, 37.334, 37.337, 38.354, 39.332, 40.351 und 40.352). Die Meinung des Rekursgerichtes, es sei unerheblich, welchen Beitrag der Antragsgegner zur Herstellung der jetzt vorhandenen Zentralheizungsanlage leistete, ließe sich daher nur unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß die Antragsteller die Herstellung eines dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechenden Ausstattungszustandes durch den Vermieter gegen Treu und Glauben vereitelt haben. Konkret müßte dieser Vorwurf damit begründet werden, von einem ausreichenden Angebot des Antragsgegners keinen Gebrauch gemacht und den Einbau einer Zentralheizungsanlage in Angriff genommen zu haben, ohne ihm Gelegenheit zur Erfüllung seiner Zusage zu geben. Das hätte - wiederum die Zulänglichkeit des Angebotes vorausgesetzt - die unverzügliche Mitteilung erfordert, ob sie die Trennwand zwischen den beiden Kabinetten entfernen und für welche Heizungsvariante sie sich entscheiden.Auch in der Sache selbst beruht die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage. Es trifft zwar zu, daß als Zustand einer Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (Paragraph 16, Absatz 3, MRG) auch jener anzusehen ist, den der Vermieter nach dem Inhalt des Mietvertrages auf seine Kosten erst herstellen mußte (MietSlg 35/32; MietSlg 40.351 ua), doch wird dabei regelmäßig vorausgesetzt, daß der Vermieter den vereinbarunsgemäß herzustellenden Zustand der Wohnung auch tatsächlich geschaffen hat (MietSlg 36.334, 37.334, 37.337, 38.354, 39.332, 40.351 und 40.352). Die Meinung des Rekursgerichtes, es sei unerheblich, welchen Beitrag der Antragsgegner zur Herstellung der jetzt vorhandenen Zentralheizungsanlage leistete, ließe sich daher nur unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß die Antragsteller die Herstellung eines dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entsprechenden Ausstattungszustandes durch den Vermieter gegen Treu und Glauben vereitelt haben. Konkret müßte dieser Vorwurf damit begründet werden, von einem ausreichenden Angebot des Antragsgegners keinen Gebrauch gemacht und den Einbau einer Zentralheizungsanlage in Angriff genommen zu haben, ohne ihm Gelegenheit zur Erfüllung seiner Zusage zu geben. Das hätte - wiederum die Zulänglichkeit des Angebotes vorausgesetzt - die unverzügliche Mitteilung erfordert, ob sie die Trennwand zwischen den beiden Kabinetten entfernen und für welche Heizungsvariante sie sich entscheiden.
Tatsächlich ließe sich eine solche Mitteilungspflicht der Antragsteller nicht nur aus der festgestellten Vereinbarung, sondern auch aus den gesetzlichen Pflichten eines Mieters ableiten. Schon bisher wurde judiziert, daß sich die in § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters nicht allein auf den dort normierten Fall der Unbrauchbarkeit des Klosetts oder der Wasserentnahmestelle beschränkt, sondern analog auch auf andere Fälle, etwa die Bemängelung der Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Merkmale zu erweitern ist (vgl Würth-Zingher aaO, Rz 22 zu § 16 MRG). So wurde in Analogie zu § 16 Abs 2 Z 4 MRG eine Pflicht des Mieters angenommen, dem Vermieter eine Überschreitung der kalkulierten Kosten anzuzeigen, wenn der Mieter gegen Gewährung einer vermeintlich kostendeckenden Zinsreduktion kategorieerhöhende Investitionen übernommen hatte und dann mit dem vorgesehenen Betrag nicht das Auslangen fand. Hier wurde vom Mieter verlangt, den Vermieter von der Kostenüberschreitung zu verständigen, um diesen in die Lage zu versezten, durch eine Aufstockung der erforderlichen Mittel die ihm drohende Einstufung der Wohnung in eine niedrigere Ausstattungskategorie zu verhindern (MietSlg 38.354). An diesen Anforderungen von Treu und Glauben ist auch das Verhalten der Antragsteller zu messen, um beurteilen zu können, ob sich der Antragsgegner auf die Bereitstellung einer Wohnung mit ausreichender Heizung im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 MRG berufen kann.Tatsächlich ließe sich eine solche Mitteilungspflicht der Antragsteller nicht nur aus der festgestellten Vereinbarung, sondern auch aus den gesetzlichen Pflichten eines Mieters ableiten. Schon bisher wurde judiziert, daß sich die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Anzeigepflicht des Mieters nicht allein auf den dort normierten Fall der Unbrauchbarkeit des Klosetts oder der Wasserentnahmestelle beschränkt, sondern analog auch auf andere Fälle, etwa die Bemängelung der Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Merkmale zu erweitern ist vergleiche Würth-Zingher aaO, Rz 22 zu Paragraph 16, MRG). So wurde in Analogie zu Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG eine Pflicht des Mieters angenommen, dem Vermieter eine Überschreitung der kalkulierten Kosten anzuzeigen, wenn der Mieter gegen Gewährung einer vermeintlich kostendeckenden Zinsreduktion kategorieerhöhende Investitionen übernommen hatte und dann mit dem vorgesehenen Betrag nicht das Auslangen fand. Hier wurde vom Mieter verlangt, den Vermieter von der Kostenüberschreitung zu verständigen, um diesen in die Lage zu versezten, durch eine Aufstockung der erforderlichen Mittel die ihm drohende Einstufung der Wohnung in eine niedrigere Ausstattungskategorie zu verhindern (MietSlg 38.354). An diesen Anforderungen von Treu und Glauben ist auch das Verhalten der Antragsteller zu messen, um beurteilen zu können, ob sich der Antragsgegner auf die Bereitstellung einer Wohnung mit ausreichender Heizung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG berufen kann.
Die Frage ist nach der derzeitigen Sachlage noch nicht zu beantworten. Abgesehen davon, daß in die Würdigung des Verhaltens der Antragsteller einbezogen werden müßte, wie schnell und zuverlässig sich das Vorhaben des Antragsgegners hätte verwirklichen lassen (bei einem Mietvertragsabschluß im Dezember 1984 konnte der Einbau einer funktionierenden Heizung nicht lange warten), bleibt zu klären, ob das Anbot des Antragsgegners die bestehende Heizanlage "zu ergänzen", überhaupt ausreichte, die Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 MRG an eine "zentrale Wärmeversorgungsanlage", eine "Etagenheizung" oder eine "gleichwertige stationäre Heizung" zu erfüllen. Die diesbezügliche Vereinbarung, die entgegen der Rechtsmeinung der Antragsteller sehr wohl als ausreichend konkrete Willenseinigung qualifiziert werden kann, ist so zu verstehen, daß der Antragsgegner - nach Wahl der Mieterin - den Einbau eines zusätzlichen Gaskonvektors oder die Anschaffung einer elektrischen Langzeitspeicherheizung in Aussicht stellte, wobei ihm eine Kostenbelastung von etwa S 10.000,-- vorschwebte. Seiner Parteienaussage könnte überdies entnommen werden, daß er die Anschaffung eines elektrischen Heizstrahlers für das Badezimmer erwog und daß die elektrische Langzeitspeicherheizung aus einer Steckdose gespeist werden sollte. Ob damit eine stationäre Heizung zu verwirklichen gewesen wäre, die einer zentralen Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gleichwertig ist, erscheint zweifelhaft, ist aber jedenfalls noch zu prüfen. Es müßte sichergestellt sein, daß durch eine der angebotenen Möglichkeiten einer Heizungserweiterung alle bewohnbaren Räume sowie das Badezimmer zu beheizen gewesen wären (vgl MietSlg 40.337 ua), ohne die Antragsteller mit unzumutbaren, auch energiewirtschaftlich nicht zu verantwortenden Betriebskosten zu belasten.Die Frage ist nach der derzeitigen Sachlage noch nicht zu beantworten. Abgesehen davon, daß in die Würdigung des Verhaltens der Antragsteller einbezogen werden müßte, wie schnell und zuverlässig sich das Vorhaben des Antragsgegners hätte verwirklichen lassen (bei einem Mietvertragsabschluß im Dezember 1984 konnte der Einbau einer funktionierenden Heizung nicht lange warten), bleibt zu klären, ob das Anbot des Antragsgegners die bestehende Heizanlage "zu ergänzen", überhaupt ausreichte, die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG an eine "zentrale Wärmeversorgungsanlage", eine "Etagenheizung" oder eine "gleichwertige stationäre Heizung" zu erfüllen. Die diesbezügliche Vereinbarung, die entgegen der Rechtsmeinung der Antragsteller sehr wohl als ausreichend konkrete Willenseinigung qualifiziert werden kann, ist so zu verstehen, daß der Antragsgegner - nach Wahl der Mieterin - den Einbau eines zusätzlichen Gaskonvektors oder die Anschaffung einer elektrischen Langzeitspeicherheizung in Aussicht stellte, wobei ihm eine Kostenbelastung von etwa S 10.000,-- vorschwebte. Seiner Parteienaussage könnte überdies entnommen werden, daß er die Anschaffung eines elektrischen Heizstrahlers für das Badezimmer erwog und daß die elektrische Langzeitspeicherheizung aus einer Steckdose gespeist werden sollte. Ob damit eine stationäre Heizung zu verwirklichen gewesen wäre, die einer zentralen Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gleichwertig ist, erscheint zweifelhaft, ist aber jedenfalls noch zu prüfen. Es müßte sichergestellt sein, daß durch eine der angebotenen Möglichkeiten einer Heizungserweiterung alle bewohnbaren Räume sowie das Badezimmer zu beheizen gewesen wären vergleiche MietSlg 40.337 ua), ohne die Antragsteller mit unzumutbaren, auch energiewirtschaftlich nicht zu verantwortenden Betriebskosten zu belasten.
Von der Klärung dieser offengebliebenen Fragen wird schließlich abhängen, ob die vom Antragsgegner übernommene Kostenlast von S 9.733,-- durch die Begleichung der Umsatzsteuer des Entgelts für die jetzt vorhandene Zentralheizungsanlage der Herstellung des bei Abschluß des Mietvertrages noch fehlenden Kategoriemerkmals gleichgehalten werden kann. Hätte mit diesem Betrag tatsächlich das Auslangen gefunden werden können, um eine dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechende Heizanlage zu schaffen, und ist den Antragstellern der Vorwurf zu machen, die Verwirklichung dieses Angebotes gegen Treu und Glauben vereitelt zu haben, ist - wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - nicht weiter zu untersuchen, wie sich die konkrete Transaktion steuerlich ausgewirkt hat.Von der Klärung dieser offengebliebenen Fragen wird schließlich abhängen, ob die vom Antragsgegner übernommene Kostenlast von S 9.733,-- durch die Begleichung der Umsatzsteuer des Entgelts für die jetzt vorhandene Zentralheizungsanlage der Herstellung des bei Abschluß des Mietvertrages noch fehlenden Kategoriemerkmals gleichgehalten werden kann. Hätte mit diesem Betrag tatsächlich das Auslangen gefunden werden können, um eine dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entsprechende Heizanlage zu schaffen, und ist den Antragstellern der Vorwurf zu machen, die Verwirklichung dieses Angebotes gegen Treu und Glauben vereitelt zu haben, ist - wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - nicht weiter zu untersuchen, wie sich die konkrete Transaktion steuerlich ausgewirkt hat.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf die sonst noch vorgetragenen Rechtsmittelargumente eingehen zu müssen. Ob die gegenständliche Wohnung über eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügt, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil den Antragstellern im Zuge der Verfahrensergänzung ohnehin die Möglichkeit offensteht, eine allenfalls unrichtige Außerstreitstellung zu korrigieren (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG iVm § 266 ZPO).Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf die sonst noch vorgetragenen Rechtsmittelargumente eingehen zu müssen. Ob die gegenständliche Wohnung über eine dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügt, ist hier nicht weiter zu erörtern, weil den Antragstellern im Zuge der Verfahrensergänzung ohnehin die Möglichkeit offensteht, eine allenfalls unrichtige Außerstreitstellung zu korrigieren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG in Verbindung mit Paragraph 266, ZPO).