Rechtssatz RS0117376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117376
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Was den Umfang der unmittelbaren gerichtlichen Zuständigkeit nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG anlangt, so kommt es nicht auf den Sicherungsanspruch, sondern auf den zu sichernden Anspruch an. Bei der Beurteilung der Teilungsfrage ist auf die Rechtsprechung zur Teilabziehung Bedacht zu nehmen.Was den Umfang der unmittelbaren gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG anlangt, so kommt es nicht auf den Sicherungsanspruch, sondern auf den zu sichernden Anspruch an. Bei der Beurteilung der Teilungsfrage ist auf die Rechtsprechung zur Teilabziehung Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117376
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0050OB00240_02H0000_003