Rechtssatz RS0116912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116912
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Rechtssatz
Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 39, MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 122/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
- 5 Ob 210/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
Auch
- 5 Ob 189/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
Auch; Beisatz: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gemäß § 39 MRG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar. (T1)
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass zwischen einem vor einem ordentlichen Gericht und einem vor der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren das Hindernis der Streitanhängigkeit nicht besteht, gilt daher hier nicht. (T2)
- 5 Ob 57/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
Auch
- 5 Ob 103/14d
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 103/14d
Auch
- 5 Ob 38/16y
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 38/16y
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 39/18y
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 39/18y
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 94/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2024 5 Ob 94/23v
Beisatz wie T1
- 5 Ob 138/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2025 5 Ob 138/24s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116912
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20020625_OGH0002_0050OB00122_02F0000_003