Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnungen top Nr 17 und 18 im Haus *****, das im Miteigentum der Erst- und Zweitantragsgegner steht, die Drittantragsgegnerin ist Fruchtgenussberechtigte.
Das Haus verfügt über einen Lift aus dem Baujahr 1937, der 1982 erneut instand gesetzt wurde. Der Aufzug führt vom Erdgeschoss bis in den sechsten Stock, wobei sich im Dachgeschoss ein mit Waschkesseln und Badewannen ausgestatteter Waschküchenraum und ein Trockenraum befindet.
Den Mietern von Wohnungen im Erdgeschoss und Geschäftslokalen im Erdgeschoss wurde vertraglich keine Liftbenützung eingeräumt.
In dem mit der Antragstellerin am 3. 4. 1994 abgeschlossenen Mietvertrag wurde unter Punkt 7 vereinbart, dass ihr Anteil an den Kosten des Betriebs des Aufzugs 11,4 %, der Anteil an den allgemeinen Betriebskosten 7,6 % betrage.
Im Jahr 1995 wurde ein Zentralschlüsselsystem eingeführt, wobei den berechtigten Mietern ein Kombinationsschlüssel aus Haustor- und Liftschlüssel ausgefolgt wurde. Davor und zwischendurch, wenn die Sperranlage durch Sabotageakte außer Betrieb gesetzt, war der Lift von jedermann benutzbar.
Im Jahr 2002 wurde das Schließsystem derart umgerüstet, dass sich im Lift eine zweite Gegensprechanlage befindet, mit der der jeweilige Wohnungsinhaber die Liftbenützung freigeben kann.
In der Jahresabrechnung für das Jahr 2000 wurden der Antragstellerin sowohl Liftbetriebskosten als auch Reparaturkosten sowie die Kosten zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen für den Lift insgesamt in Höhe von 190.784,22 S vorgeschrieben.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt die Antragstellerin festzustellen, dass durch diese unter den Titel „Liftbetriebskosten" vorgeschriebenen Kosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde, weil sie nur zur Tragung von Liftbetriebskosten, nicht aber zur Tragung der Kosten von Reparaturen und Sanierungen verpflichtet sei.
Die Antragsgegner hielten dem entgegen, dass hinsichtlich der Aufzugsanlage Sondernutzungsvereinbarungen ua auch mit der Antragstellerin bestünden, weshalb keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG vorliege. Den nutzungsberechtigten Mietern, wie auch der Antragstellerin, dürften daher die erforderlichen Erhaltungskosten für den Lift auferlegt werden.Die Antragsgegner hielten dem entgegen, dass hinsichtlich der Aufzugsanlage Sondernutzungsvereinbarungen ua auch mit der Antragstellerin bestünden, weshalb keine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, MRG vorliege. Den nutzungsberechtigten Mietern, wie auch der Antragstellerin, dürften daher die erforderlichen Erhaltungskosten für den Lift auferlegt werden.
Im gerichtlichen Verfahren, das durch Antrag der Antragsgegner gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 18. 4. 2004 eingeleitet wurde, wendeten die Antragsgegner überdies das Prozesshindernis der entschiedenen Sache bzw Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Sie hätten bereits am 23. 6. 2003 gemäß § 40 Abs 2 MRG das Gericht angerufen, woraufhin die Schlichtungsstelle das Verfahren eingestellt habe. Nach Zurückweisung der Gerichtsanrufung habe die Verwaltungsbehörde unzulässigerweise das Verfahren fortgesetzt und am 18. 4. 2004 eine Sachentscheidung getroffen.Im gerichtlichen Verfahren, das durch Antrag der Antragsgegner gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 18. 4. 2004 eingeleitet wurde, wendeten die Antragsgegner überdies das Prozesshindernis der entschiedenen Sache bzw Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Sie hätten bereits am 23. 6. 2003 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG das Gericht angerufen, woraufhin die Schlichtungsstelle das Verfahren eingestellt habe. Nach Zurückweisung der Gerichtsanrufung habe die Verwaltungsbehörde unzulässigerweise das Verfahren fortgesetzt und am 18. 4. 2004 eine Sachentscheidung getroffen.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen wies das Erstgericht das Begehren der Antragstellerin ab.
Es erachtete in rechtlicher Hinsicht, dass hinsichtlich der Aufzugsanlage Sondernutzungsvereinbarungen vorlägen, weil nicht sämtliche Mieter, sondern nur eine Gruppe von Mietern zur Liftbenützung berechtigt sei. In der höchstgerichtlichen Judikatur sei das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG bei Schlüsselbetrieb einer Anlage verneint worden.Es erachtete in rechtlicher Hinsicht, dass hinsichtlich der Aufzugsanlage Sondernutzungsvereinbarungen vorlägen, weil nicht sämtliche Mieter, sondern nur eine Gruppe von Mietern zur Liftbenützung berechtigt sei. In der höchstgerichtlichen Judikatur sei das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG bei Schlüsselbetrieb einer Anlage verneint worden.
Damit stehe der Lift in Sondernutzung einzelner Mieter, auch der Antragstellerin, weshalb diese nicht nur zur Tragung der Betriebskosten, sondern auch der Erhaltungskosten des Lifts verpflichtet sei.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Es verneinte den Einwand der entschiedenen Sache bzw der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Nur eine wirksame Anrufung des Gerichts bewirke die sukzessive Zuständigkeit des Gerichts. Werde die Anrufung aber vom Gericht als unwirksam zurückgewiesen, bleibe es bei der Zuständigkeit (oder Entscheidung) der Verwaltungsbehörde.
In der Sache trat das Rekursgericht der Ansicht des Erstgerichts entgegen, dass die festgestellte Situation über die Liftbenützungsrechte und Liftbenützungsart die Annahme einer Sondernutzungsvereinbarung rechtfertige. Vielmehr liege eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG vor. Schon der Inhalt der mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung mache klar, dass sie nur zur Tragung der anteiligen Kosten des Betriebs der Aufzugsanlage, nicht aber auch zur Erhaltung der Anlage verpflichtet sei.In der Sache trat das Rekursgericht der Ansicht des Erstgerichts entgegen, dass die festgestellte Situation über die Liftbenützungsrechte und Liftbenützungsart die Annahme einer Sondernutzungsvereinbarung rechtfertige. Vielmehr liege eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG vor. Schon der Inhalt der mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung mache klar, dass sie nur zur Tragung der anteiligen Kosten des Betriebs der Aufzugsanlage, nicht aber auch zur Erhaltung der Anlage verpflichtet sei.
Den Feststellungen lasse sich entnehmen, dass im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit der Antragstellerin kein Schlüsselbetrieb stattgefunden habe, dieser erst später eingeführt worden sei, wobei keine abändernden Vereinbarungen mit der Antragstellerin erwiesen seien. Allein die Tatsache des Schlüsselsystems bewirke noch keine konkludente Verpflichtung zur Tragung anteiliger Reparaturkosten.
Dass die Mieter im Erdgeschoss bzw im Hochparterre zur Benützung des Lifts nicht berechtigt seien, ändere an der Qualität der Gemeinschaftsanlage nichts. Wegen des Fehlens objektiver Benützungsmöglichkeiten würde ein diesen Mietern eingeräumtes Recht de facto inhaltsleer sein, sodass es auf die unterbliebene Rechtseinräumung nicht ankomme.
Es liege also eine Gemeinschaftsanlage gemäß § 24 Abs 1 MRG vor, weshalb die Antragstellerin zwar zur anteiligen Tragung der Betriebskosten, nicht aber der Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten am Lift verpflichtet sei.Es liege also eine Gemeinschaftsanlage gemäß Paragraph 24, Absatz eins, MRG vor, weshalb die Antragstellerin zwar zur anteiligen Tragung der Betriebskosten, nicht aber der Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten am Lift verpflichtet sei.
Damit erweise sich aber eine Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses als unumgänglich, weil noch nicht feststehe, welcher Anteil der der Antragstellerin vorgeschriebenen Gesamtkosten über die bloßen Kosten des Betriebs hinausgehe.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine gefestigte Judikatur des Höchstgerichts zur Frage vorliege, ob die einzelnen Mietern fehlende objektive Benützungsmöglichkeit Einfluss auf die Qualifikation eines Lifts als Gemeinschaftsanlage nach § 24 Abs 1 MRG habe.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine gefestigte Judikatur des Höchstgerichts zur Frage vorliege, ob die einzelnen Mietern fehlende objektive Benützungsmöglichkeit Einfluss auf die Qualifikation eines Lifts als Gemeinschaftsanlage nach Paragraph 24, Absatz eins, MRG habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.