Bereits in MietSlg 40/7 (= WoBl 1989, 77/34) wurde mit dem Hinweis auf die Vorjudikatur (5 Ob 74/87) klargestellt, daß die Kosten des laufenden Betriebes sowie der Wartung und Instandhaltung eines Aufzuges, der - wie hier - nicht als Gemeinschaftsanlage iSd § 3 Abs 2 Z 3 und des § 24 Abs 1 MRG zu qualifizieren ist, gemäß der Vereinbarung zu tragen sind, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich zwingend, daß den Vermieter keine aus § 3 Abs 2 Z 3 MRG ableitbare Pflicht trifft, derartige Kosten aus den Mietzinseinnahmen (aus der Mietzinsreserve) zu bestreiten. Insoweit besteht kein Bedarf nach einer die Rechtsentwicklung vorantreibenden Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Bereits in MietSlg 40/7 (= WoBl 1989, 77/34) wurde mit dem Hinweis auf die Vorjudikatur (5 Ob 74/87) klargestellt, daß die Kosten des laufenden Betriebes sowie der Wartung und Instandhaltung eines Aufzuges, der - wie hier - nicht als Gemeinschaftsanlage iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 24, Absatz eins, MRG zu qualifizieren ist, gemäß der Vereinbarung zu tragen sind, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich zwingend, daß den Vermieter keine aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, MRG ableitbare Pflicht trifft, derartige Kosten aus den Mietzinseinnahmen (aus der Mietzinsreserve) zu bestreiten. Insoweit besteht kein Bedarf nach einer die Rechtsentwicklung vorantreibenden Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Daß der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 12 MRG nur für die Feststellung gesetzlich determinierter Kosten- und Aufwandersatzpflichten des Mieters zur Verfügung steht, der Mieter also keinen Anspruch auf Überprüfung einer gültig vereinbarten Ersatzpflicht durch den Außerstreitrichter hat (wie im gegenständlichen Fall Schlichtungsstelle, Erstgericht und Rekursgericht einmütig entschieden haben), stellen die Rechtsmittelwerber selbst nicht in Frage. Sie meinen nur, es bestehe - ungeachtet der Feststellung, daß nur Mieter, die sich an der monatlichen Kreditrückzahlung für die Aufzugskosten beteiligen, Liftschlüssel erhalten haben - gar keine Sondergemeinschaft der Liftbenützer. Die hiezu vorgebrachten Argumente sind jedoch nicht stichhältig.Daß der Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG nur für die Feststellung gesetzlich determinierter Kosten- und Aufwandersatzpflichten des Mieters zur Verfügung steht, der Mieter also keinen Anspruch auf Überprüfung einer gültig vereinbarten Ersatzpflicht durch den Außerstreitrichter hat (wie im gegenständlichen Fall Schlichtungsstelle, Erstgericht und Rekursgericht einmütig entschieden haben), stellen die Rechtsmittelwerber selbst nicht in Frage. Sie meinen nur, es bestehe - ungeachtet der Feststellung, daß nur Mieter, die sich an der monatlichen Kreditrückzahlung für die Aufzugskosten beteiligen, Liftschlüssel erhalten haben - gar keine Sondergemeinschaft der Liftbenützer. Die hiezu vorgebrachten Argumente sind jedoch nicht stichhältig.
Soweit die Rechtsmittelwerber damit argumentieren, es würden "auch Mieter den Lift benützen, die nicht an der Finanzierung beteiligt waren", gehen sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Die einzige Mieterin, die nachträglich in die Liftgemeinschaft aufgenommen wurde, hat sich das Recht der Aufzugsbenützung mit S 86.820,-- erkauft. Daß eine solche Erweiterung der Liftgemeinschaft nicht zu einer Umqualifizierung des Lifts in eine dem § 24 Abs 1 MRG zu unterstellende Gemeinschaftsanlage führt, wurde bereits mehrmals entschieden (MietSlg 48/17; 5 Ob 2157/96h, tw veröffentlicht in EWr I/24/12 und WoBl 1998, 74/42 ua).Soweit die Rechtsmittelwerber damit argumentieren, es würden "auch Mieter den Lift benützen, die nicht an der Finanzierung beteiligt waren", gehen sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Die einzige Mieterin, die nachträglich in die Liftgemeinschaft aufgenommen wurde, hat sich das Recht der Aufzugsbenützung mit S 86.820,-- erkauft. Daß eine solche Erweiterung der Liftgemeinschaft nicht zu einer Umqualifizierung des Lifts in eine dem Paragraph 24, Absatz eins, MRG zu unterstellende Gemeinschaftsanlage führt, wurde bereits mehrmals entschieden (MietSlg 48/17; 5 Ob 2157/96h, tw veröffentlicht in EWr I/24/12 und WoBl 1998, 74/42 ua).
Unerheblich für die angesprochene rechtliche Qualifikation ist auch, ob der Lift zunächst vom Vermieter finanziert wurde und die Mieter erst später zu Beitragsleistungen eingeladen wurden oder ob sich die Mieter die Errichtungskosten von Anfang an geteilt haben. Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs 1 MRG besteht darin, daß die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird (5 Ob 370/97s = EWr I/24/18 mwN). Das ist in keiner der angeführten Varianten der Fall.Unerheblich für die angesprochene rechtliche Qualifikation ist auch, ob der Lift zunächst vom Vermieter finanziert wurde und die Mieter erst später zu Beitragsleistungen eingeladen wurden oder ob sich die Mieter die Errichtungskosten von Anfang an geteilt haben. Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage iSd Paragraph 24, Absatz eins, MRG besteht darin, daß die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird (5 Ob 370/97s = EWr I/24/18 mwN). Das ist in keiner der angeführten Varianten der Fall.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.