Vorerst ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Qualifikation einer Aufzugsanlage als Gemeinschaftsanlage iS des § 24 Abs 1 MRG zutreffend dargestellt haben.Vorerst ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Qualifikation einer Aufzugsanlage als Gemeinschaftsanlage iS des Paragraph 24, Absatz eins, MRG zutreffend dargestellt haben.
Nach den Feststellung der Vorinstanzen wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, daß zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind. Wegen dieser vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter fehlt der Liftanlage nach ständiger Rechtsprechung der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 24 MRG mwN; WoBl 1989, 77/34 = MietSlg 40/7 ua).Nach den Feststellung der Vorinstanzen wurde zwischen dem Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, daß zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind. Wegen dieser vertraglichen Sondernutzung bloß eines Teiles der Mieter fehlt der Liftanlage nach ständiger Rechtsprechung der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MRG (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 24, MRG mwN; WoBl 1989, 77/34 = MietSlg 40/7 ua).
Aus dem Umstand, daß die Antragsgegner für die Errichtung der gegenständlichen Anlage Förderungsmittel nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 in Anspruch genommen und die durch die Errichtung dieser Anlage entstehenden Kosten (nur) auf einen Teil der Mieter überwälzt haben, ist für die Beurteilung der hier strittig gebliebenen Qualifikation der Anlage - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber - nichts Zusätzliches zu gewinnen.
Das Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 id hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes BGBl 1971/337 verwendet in seinem § 1 Abs 2 lit a) - im Rahmen der Darstellung der förderungswürdigen Verbesserungen - für die Umschreibung jener Anlagen, zu welchen ua Personenaufzüge gehören, dieselben Worte, mit welchen § 24 Abs 1 MRG jene Anlagen definiert für deren Aufwendungen ein gesonderter Verteilungsschlüssel bestimmt wird, nämlich "Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner" dienen. Beide Bestimmungen sind ebenso wie die Definition der "Nützlichen Verbesserung" in § 4 Abs 2 Z 2 MRG dem § 6 Abs 1 Z 3 MG nachgebildet (ErläutRV vom 31.1.1969, BlgNR XI. GP zu § 1 Abs 2 lit a und b, abgedruckt in Czech, Das Wohnungsverbesserungs-Gesetz, 19; Erläut zum WVG zu § 1 Abs 2, abgedruckt aaO 31; Würth/Zingher, MRG2, Anm 4 zu § 4 MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 3 a zu § 4 MRG unter Hinweis auf Rz 2 zu § 24 MRG). Aus dem Wortlaut dieser Förderungsbestimmung an sich läßt sich somit für die Auslegung des Begriffes der Gemeinschaftsanlage iS des § 24 Abs 1 MRG nichts gewinnen. Nach § 6 Abs 1 Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 kann der Vermieter (als Förderungsberechtigter) die durch die Verbesserungsarbeiten entstehenden Kosten im Wege von Vereinbarungen zwischen ihm und dem Mieter (Nutzungsberechtigten) in voller Höhe überwälzen (Kraßnig, Wohnungsverbesserungsgesetz 1972, Anm 9 zu - dem von der Novelle 1972 unberührt gebliebenen - § 6). Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß der Liegenschaftseigentümer mit allen Mietern des Hauses eine solche Vereinbarung treffen muß. Hat die Förderung der Errichtung eines Personenaufzuges nach dem Wohnungsverbesserungs- gesetz 1969 somit nicht zur Voraussetzung, daß die Anlage der gemeinsamen Benützung aller Bewohner zu dienen hat, so kann aus der Inanspruchnahme einer solchen Förderung nicht abgeleitet werden, daß es sich bei einer solchen Anlage um eine Gemeinschaftsanlage iS des 24 Abs 1 MRG handeln muß. Im übrigen wäre eine allfällige ungesetzliche Inanspruchnahme der Förderung ohne Einfluß auf die rechtliche Qualifikation einer Aufzugsanlage.Das Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 id hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes BGBl 1971/337 verwendet in seinem Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) - im Rahmen der Darstellung der förderungswürdigen Verbesserungen - für die Umschreibung jener Anlagen, zu welchen ua Personenaufzüge gehören, dieselben Worte, mit welchen Paragraph 24, Absatz eins, MRG jene Anlagen definiert für deren Aufwendungen ein gesonderter Verteilungsschlüssel bestimmt wird, nämlich "Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner" dienen. Beide Bestimmungen sind ebenso wie die Definition der "Nützlichen Verbesserung" in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MRG dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, MG nachgebildet (ErläutRV vom 31.1.1969, BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b, abgedruckt in Czech, Das Wohnungsverbesserungs-Gesetz, 19; Erläut zum WVG zu Paragraph eins, Absatz 2,, abgedruckt aaO 31; Würth/Zingher, MRG2, Anmerkung 4 zu Paragraph 4, MRG; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 3 a zu Paragraph 4, MRG unter Hinweis auf Rz 2 zu Paragraph 24, MRG). Aus dem Wortlaut dieser Förderungsbestimmung an sich läßt sich somit für die Auslegung des Begriffes der Gemeinschaftsanlage iS des Paragraph 24, Absatz eins, MRG nichts gewinnen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 kann der Vermieter (als Förderungsberechtigter) die durch die Verbesserungsarbeiten entstehenden Kosten im Wege von Vereinbarungen zwischen ihm und dem Mieter (Nutzungsberechtigten) in voller Höhe überwälzen (Kraßnig, Wohnungsverbesserungsgesetz 1972, Anmerkung 9 zu - dem von der Novelle 1972 unberührt gebliebenen - Paragraph 6,). Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß der Liegenschaftseigentümer mit allen Mietern des Hauses eine solche Vereinbarung treffen muß. Hat die Förderung der Errichtung eines Personenaufzuges nach dem Wohnungsverbesserungs- gesetz 1969 somit nicht zur Voraussetzung, daß die Anlage der gemeinsamen Benützung aller Bewohner zu dienen hat, so kann aus der Inanspruchnahme einer solchen Förderung nicht abgeleitet werden, daß es sich bei einer solchen Anlage um eine Gemeinschaftsanlage iS des 24 Absatz eins, MRG handeln muß. Im übrigen wäre eine allfällige ungesetzliche Inanspruchnahme der Förderung ohne Einfluß auf die rechtliche Qualifikation einer Aufzugsanlage.
Wenn die Rechtsmittelwerber weiters meinen, aus dem späteren "Beitritt" zweier Mieter zu der bestehenden Vereinbarung über die Liftbenützung eine Änderung der Qualifikation der Liftanlage ableiten zu können, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde nämlich nicht festgestellt, daß die an der bestehenden Vereinbarung beteiligten Mieter einem "Beitritt" ihre Zustimmung gegeben hätten. Nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kann vielmehr nur davon ausgegangen werden, daß sich jedenfalls seit Februar 1989 die Mieter zweier weiterer Bestandobjekte zur Tragung der Liftbetriebskosten verpflichtet haben, weshalb ihnen von den Antragsgegnern das Recht zur Benützung des Liftes eingräumt wurde und auch die entsprechenden Schlüssel übergeben wurden. Durch eine derartige Gestattung der Liftbenützung seitens der Antragsgegner anderen Personen gegenüber wurde der gegebene Mangel der Qualifikation der Liftanlage als Gemeinschaftsanlage iS des § 24 Abs 1 MRG nicht beseitigt, weil eine einseitige Erweiterung der hinsichtlich der Liftbenützung mit den bisher Benützunsberechtigten bestehenden Sondervereinbarung durch die Liegenschaftseigentümer allein rechtlich nicht möglich ist.Wenn die Rechtsmittelwerber weiters meinen, aus dem späteren "Beitritt" zweier Mieter zu der bestehenden Vereinbarung über die Liftbenützung eine Änderung der Qualifikation der Liftanlage ableiten zu können, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde nämlich nicht festgestellt, daß die an der bestehenden Vereinbarung beteiligten Mieter einem "Beitritt" ihre Zustimmung gegeben hätten. Nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kann vielmehr nur davon ausgegangen werden, daß sich jedenfalls seit Februar 1989 die Mieter zweier weiterer Bestandobjekte zur Tragung der Liftbetriebskosten verpflichtet haben, weshalb ihnen von den Antragsgegnern das Recht zur Benützung des Liftes eingräumt wurde und auch die entsprechenden Schlüssel übergeben wurden. Durch eine derartige Gestattung der Liftbenützung seitens der Antragsgegner anderen Personen gegenüber wurde der gegebene Mangel der Qualifikation der Liftanlage als Gemeinschaftsanlage iS des Paragraph 24, Absatz eins, MRG nicht beseitigt, weil eine einseitige Erweiterung der hinsichtlich der Liftbenützung mit den bisher Benützunsberechtigten bestehenden Sondervereinbarung durch die Liegenschaftseigentümer allein rechtlich nicht möglich ist.
Was schließlich die in der Zulassungsrüge relevierte Frage anlangt, welcher Zeitraum zur Beurteilung "gemeinschaftsschädlicher Leistungen" einzelner Mieter anläßlich der Neuherstellung der Anlage maßgeblich sei, ist bloß darauf hinzuweisen, daß der Zeitraum, in dem Rückzahlungen auf das geförderte Darlehen zu leisten sind, auf den Bestand einer sogenannten "Maschinenmiete" keinen Einfluß hat, weil mangels einer vertraglichen Regelung kein Rechtsgrund ersichtlich ist, weshalb nach dem Ende der Laufzeit des (geförderten) Darlehens die Benützung einer von einigen Mietern finanzierten Anlage allen Mietern offen stehen sollte.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.