Rechtssatz RS0101588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101588
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Norm
MRG §24 Abs1
WohnVerbG §6 Abs1
Rechtssatz
Sowohl § 1 Abs 1 lit a WohnungsverbesserungsG als auch § 24 Abs 1 MRG (beide Bestimmungen sprechen von "Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner" dienen) sind dem § 6 Abs 1 Z 3 MG nachgebildet. Aus dem Wortlaut dieser Förderungsbestimmung an sich läßt sich für die Auslegung des Begriffes der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG nichts gewinnen.Sowohl Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WohnungsverbesserungsG als auch Paragraph 24, Absatz eins, MRG (beide Bestimmungen sprechen von "Anlagen, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner" dienen) sind dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, MG nachgebildet. Aus dem Wortlaut dieser Förderungsbestimmung an sich läßt sich für die Auslegung des Begriffes der Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MRG nichts gewinnen.
Schlagworte
WohnVerbG idF BGBl 1971/337
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101588
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02157_96H0000_001