Rechtssatz RS0101591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101591
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Norm
MRG §24 Abs1
WohnVerbG §6 Abs1
Rechtssatz
Hat die Förderung der Errichtung eines Personenaufzuges nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 somit nicht zur Voraussetzung, daß die Anlage der gemeinsamen Benützung aller Bewohner zu dienen hat, so kann aus der Inanspruchnahme einer solchen Förderung nicht abgeleitet werden, daß es sich bei einer solchen Anlage um eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des 24 Abs 1 MRG handeln muß.Hat die Förderung der Errichtung eines Personenaufzuges nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 somit nicht zur Voraussetzung, daß die Anlage der gemeinsamen Benützung aller Bewohner zu dienen hat, so kann aus der Inanspruchnahme einer solchen Förderung nicht abgeleitet werden, daß es sich bei einer solchen Anlage um eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des 24 Absatz eins, MRG handeln muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101591
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02157_96H0000_002