Die Rechtsmittel sind zulässig, der Rekurs im Ergebnis - es bleibt bei der Aufhebung - nicht berechtigt, dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung im Sinne des Aufhebungsantrages zu.
Das Gesetz gibt keine ausdrückliche Begriffsdefinition der Gemeinschaftsanlage. Nach herrschender Auffassung setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen (RIS-Justiz RS0069987, RS0070297, Würth in Rummel II/53 § 24 MRG, Rz 2, E.M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, österreichisches Wohnrecht, § 24 MRG Rz 3, je mwN). Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. Wird hingegen einzelnen Mietern das Recht eingeräumt, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebes hinausgehenden Entgeltes abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen, so liegt Sondernutzung vor (5 Ob 172/03k, RIS-Justiz RS0070297, Würth aaO, E.M. Hausmann aaO Rz 3 und 4).Das Gesetz gibt keine ausdrückliche Begriffsdefinition der Gemeinschaftsanlage. Nach herrschender Auffassung setzt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MRG voraus, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen (RIS-Justiz RS0069987, RS0070297, Würth in Rummel II/53 Paragraph 24, MRG, Rz 2, E.M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, österreichisches Wohnrecht, Paragraph 24, MRG Rz 3, je mwN). Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. Wird hingegen einzelnen Mietern das Recht eingeräumt, die Benützung der Anlage durch andere Mieter von der Zahlung eines über die Beteiligung an den Kosten des Betriebes hinausgehenden Entgeltes abhängig zu machen oder andere überhaupt von der Benützung auszuschließen, so liegt Sondernutzung vor (5 Ob 172/03k, RIS-Justiz RS0070297, Würth aaO, E.M. Hausmann aaO Rz 3 und 4).
Die Rechtssache erscheint noch nicht zur Entscheidung reif, da noch wesentliche Umstände einer weiteren Erörterung, Klärung und entsprechender Feststellungen bedürfen.
Die Antragsteller selbst bringen vor, dass eine Sondernutzungsvereinbarung zwischen einer Gruppe von Mietern und den Vermietern bestanden habe. Welchen Inhalt diese Vereinbarung konkret hatte, wurde bisher noch nicht deutlich vorgebracht und es fehlen auch Feststellungen dazu. Insbesondere fehlt die Präzisierung, ob die Parteien die Benützung der Aufzugsanlage nur von der Bezahlung eines gewissen über die Betriebskosten hinausgehenden Betrages abhängig gemacht haben und damit der Vermieter bei Einhalten dieser Beteiligung jederzeit neuen Mietern die Benützung vereinbarungsgemäß einräumen durfte oder ob andere Mieter grundsätzlich von der Benützung ausgeschlossen sein sollten ("Maschinenmiete"). Das Rekursgericht kann nicht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes wegen Unklarheit vom Vorbringen beider Parteien, dass eine Sondernutzung vereinbart gewesen war, abgehen. Abgesehen davon ist nach dem unstrittigen Sachverhalt noch nicht ganz klar, inwiefern alle Mieter, die den Aufzug sinnvoll nützen können, an den "Liftkosten" beteiligt sind, ob damit nämlich Betriebskosten oder auch andere Kosten gemeint sind, bleibt offen. Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG ist aber - wie oben ausgeführt -, dass die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird.Die Antragsteller selbst bringen vor, dass eine Sondernutzungsvereinbarung zwischen einer Gruppe von Mietern und den Vermietern bestanden habe. Welchen Inhalt diese Vereinbarung konkret hatte, wurde bisher noch nicht deutlich vorgebracht und es fehlen auch Feststellungen dazu. Insbesondere fehlt die Präzisierung, ob die Parteien die Benützung der Aufzugsanlage nur von der Bezahlung eines gewissen über die Betriebskosten hinausgehenden Betrages abhängig gemacht haben und damit der Vermieter bei Einhalten dieser Beteiligung jederzeit neuen Mietern die Benützung vereinbarungsgemäß einräumen durfte oder ob andere Mieter grundsätzlich von der Benützung ausgeschlossen sein sollten ("Maschinenmiete"). Das Rekursgericht kann nicht ohne weitere Erörterung des Sachverhaltes wegen Unklarheit vom Vorbringen beider Parteien, dass eine Sondernutzung vereinbart gewesen war, abgehen. Abgesehen davon ist nach dem unstrittigen Sachverhalt noch nicht ganz klar, inwiefern alle Mieter, die den Aufzug sinnvoll nützen können, an den "Liftkosten" beteiligt sind, ob damit nämlich Betriebskosten oder auch andere Kosten gemeint sind, bleibt offen. Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG ist aber - wie oben ausgeführt -, dass die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird.
Nur aus dem Umstand, dass die Benützung des Aufzuges durch den Vermieter allein weiteren Mietern eingeräumt wird, lässt sich abschließend nichts gewinnen. Es kommt - wie oben dargelegt - nur auf die zugrundeliegende Sondernutzungsvereinbarung an, ob danach der Vermieter oder nur die Mieter berechtigt sind, die Benützung anderen unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Aufnahme von Mitgliedern der Aufzugsgemeinschaft durch die Hausverwaltung erfolgen konnte, noch nicht gegen das Vorliegen einer Aufzugsgemeinschaft spreche, weil es ja durchaus im Interesse einer solchen Gemeinschaft liege, dass durch eine einfache Neuaufnahme von Mitgliedern eine Verbreitung der Kostenträger erreicht werde (MietSlg XLVIII/17). Die Einräumung einer Berechtigung könnte aber auch gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen, was auch noch nicht zur einseitigen Beseitigung einer Sondervereinbarung führen könnte (vgl 5 Ob 2157/96h).Nur aus dem Umstand, dass die Benützung des Aufzuges durch den Vermieter allein weiteren Mietern eingeräumt wird, lässt sich abschließend nichts gewinnen. Es kommt - wie oben dargelegt - nur auf die zugrundeliegende Sondernutzungsvereinbarung an, ob danach der Vermieter oder nur die Mieter berechtigt sind, die Benützung anderen unter gewissen Voraussetzungen einzuräumen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, dass der Umstand, dass die Aufnahme von Mitgliedern der Aufzugsgemeinschaft durch die Hausverwaltung erfolgen konnte, noch nicht gegen das Vorliegen einer Aufzugsgemeinschaft spreche, weil es ja durchaus im Interesse einer solchen Gemeinschaft liege, dass durch eine einfache Neuaufnahme von Mitgliedern eine Verbreitung der Kostenträger erreicht werde (MietSlg XLVIII/17). Die Einräumung einer Berechtigung könnte aber auch gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen, was auch noch nicht zur einseitigen Beseitigung einer Sondervereinbarung führen könnte vergleiche 5 Ob 2157/96h).
Es wird daher im vorliegenden Fall aufzuklären sein, welche Sondernutzungsvereinbarung zwischen den Mietern und Vermietern bestand und ob diese konkludent abgeändert wurde, dass nun mehr eine Gemeinschaftsanlage bestehen sollte. Dazu ist es aber notwendig noch genauere Erörterungen zum Vorbringen der Antragsteller vorzunehmen. Es ist abzuklären auf Grund welcher Erklärungen welcher Personen der Schlüsselbetrieb beseitigt wurde, welche Vereinbarung im Jahr 1976 anläßlich der Modernisierung des Aufzugs getroffen wurden und welche Erklärungen und Handlungen in der Folge im Hinblick auf die Benützung des Aufzugs bis heute vorgenommen wurden und wie darauf von den Vertragspartnern reagiert wurde und welche Rechte in der Folge von den Vermietern Mietern, die nicht zur Sondergemeinschaft gehörten, mit allfälliger Zustimmung der Sondernutzungsberechtigten eingeräumt wurden und welche Kosten diese nun zu tragen haben. Erst dann wird im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung beurteilt werden können, ob die Vereinbarung der Sondernutzung der Aufzugsanlage bestand, in der Folge einvernehmlich aufgelöst wurde und nun als Gemeinschaftsanlage zu beurteilen ist oder nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Da noch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.