Begründung:
Der Antragsgegner KR A***** ist Eigentümer des gegen Ende des vorigen Jahrhunderts errichteten Hauses *****. Er schloß am 29. 8. 1988 mit DI Ernst S***** einen schriftlichen, ab 1. 9. 1988 in Kraft tretenden Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses. Der Antragsteller DI S***** räumte die Wohnung Ende Februar 1992. Am 19. 6. 1992 beantragte er bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes Leoben die Feststellung, daß die von ihm am Mietobjekt getätigten Investitionen einen Wert von S 622.701,54 (in der Folge korrigiert auf S 752.770,74) betragen, diese Investitionen werterhöhend und substanzerhaltend gewesen seien sowie, dem Antragsgegner aufzutragen, diesen Betrag abzüglich 15 % Abwohnbeitrag zu refundieren (§ 37 Abs 1 Z 6 iVm § 10 MRG).Der Antragsgegner KR A***** ist Eigentümer des gegen Ende des vorigen Jahrhunderts errichteten Hauses *****. Er schloß am 29. 8. 1988 mit DI Ernst S***** einen schriftlichen, ab 1. 9. 1988 in Kraft tretenden Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß dieses Hauses. Der Antragsteller DI S***** räumte die Wohnung Ende Februar 1992. Am 19. 6. 1992 beantragte er bei der Schlichtungsstelle des Stadtamtes Leoben die Feststellung, daß die von ihm am Mietobjekt getätigten Investitionen einen Wert von S 622.701,54 (in der Folge korrigiert auf S 752.770,74) betragen, diese Investitionen werterhöhend und substanzerhaltend gewesen seien sowie, dem Antragsgegner aufzutragen, diesen Betrag abzüglich 15 % Abwohnbeitrag zu refundieren (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, MRG).
Am selben Tag beantragte DI Ernst S*****, gestützt auf § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG, die Feststellung, daß mit der Vorschreibung eines Hauptmietzinses in der Höhe von S 5.000,-- das zulässige Zinsmaß in unzulässiger Weise überschritten worden sei, das Mietobjekt bei Anmietung der Kategorie D entsprochen habe und daher nur ein Mietzins in der Höhe der Kategorie D zulässig gewesen sei, sowie, dem Antragsgegner die Rückzahlung der ziffernmäßig ergebenden Differenz aufzutragen. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung beider Begehren und verwies darauf, daß es sich bei dem gegenständlichen Haus um ein solches handle, welches mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen ausgestattet sei, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG Anwendung zu finden habe, wonach weder die Bestimmungen über den Aufwandersatz nach § 10 MRG noch eine Überprüfung der Mietzinshöhe in Frage komme. In der vor der Schlichtungsstelle abgehaltenen Tagsatzung vom 21. 1. 1994 (AS 71 des Schlichtungsstellenaktes) die nur zu dem nach § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 10 MRG gestellten Antrag stattfand, äußerte die Vertreterin der Antragsgegnerin wörtlich: "Hinsichtlich der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beantrage ich Zwischenfeststellung. Als Beweis führe ich den Bauakt beim Stadtamt Leoben an sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines." Eine weitere Spezifizierung dieses Antrages erfolgte weder im Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch im anschließenden gerichtlichen Außerstreitverfahren. In zwei Schriftsätzen vom 29. 9. 1994 und 28. 11. 1994 beantragte der Antragsteller (!), über den am 21. 1. 1994 von den Rechtsvertretern des Antragsgegners gestellten "Antrag auf Zwischenfeststellung" zu entscheiden. Mit Bescheid vom 30. 11.1994, GZ 3/I Ka 1/15-1994, welcher ausdrücklich als im "Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 10 MRG" gefaßt bezeichnet wird, stellte die Schlichtungsstelle gemäß § 236 ZPO fest, daß das Mietverhältnis des Arch. DI Ernst S*****..., welches aufgrund des Mietvertrages vom 29. 8. 1988 über die im Objekt *****, gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, 5 Zimmern, Balkon, Küche, Badezimmer und WC im Ausmaß von 172 m2, einschließlich Dachboden und Gartenmitbenützung abgeschlossen wurde, dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Die Schlichtungsstelle begründete ihre Entscheidung damit, daß § 236 ZPO über die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung im Schlichtungsverfahren zur Anwendung zu bringen sei. Es sei daher von der Schlichtungsstelle zu klären, ob das zwischen DI Arch. Ernst S***** und KR Dietrich A***** über die Wohnung im Erdgeschoß des Objektes *****, abgeschlossene Mietverhältnis, welches mit Mietvertrag vom 29. 8. 1998 begründet worden sei, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu unterstellen sei. Letzteres bejahte die Schlichtungsstelle mit der wesentlichen Begründung, daß die im Dachgeschoß vorhandene Wohneinheit nicht nachträglich errichtet worden sei, sodaß die Ausnahmebestimmung gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht Platz greife. Dagegen rief der Antragsgegner (welcher sich in der Folge als "Antragsteller" und den Antragsteller als "Antragsgegner" bezeichnete) gemäß § 40 Abs 1 MRG rechtzeitig das Gericht an.Am selben Tag beantragte DI Ernst S*****, gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, MRG, die Feststellung, daß mit der Vorschreibung eines Hauptmietzinses in der Höhe von S 5.000,-- das zulässige Zinsmaß in unzulässiger Weise überschritten worden sei, das Mietobjekt bei Anmietung der Kategorie D entsprochen habe und daher nur ein Mietzins in der Höhe der Kategorie D zulässig gewesen sei, sowie, dem Antragsgegner die Rückzahlung der ziffernmäßig ergebenden Differenz aufzutragen. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung beider Begehren und verwies darauf, daß es sich bei dem gegenständlichen Haus um ein solches handle, welches mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen ausgestattet sei, sodaß die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG Anwendung zu finden habe, wonach weder die Bestimmungen über den Aufwandersatz nach Paragraph 10, MRG noch eine Überprüfung der Mietzinshöhe in Frage komme. In der vor der Schlichtungsstelle abgehaltenen Tagsatzung vom 21. 1. 1994 (AS 71 des Schlichtungsstellenaktes) die nur zu dem nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, MRG gestellten Antrag stattfand, äußerte die Vertreterin der Antragsgegnerin wörtlich: "Hinsichtlich der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beantrage ich Zwischenfeststellung. Als Beweis führe ich den Bauakt beim Stadtamt Leoben an sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines." Eine weitere Spezifizierung dieses Antrages erfolgte weder im Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch im anschließenden gerichtlichen Außerstreitverfahren. In zwei Schriftsätzen vom 29. 9. 1994 und 28. 11. 1994 beantragte der Antragsteller (!), über den am 21. 1. 1994 von den Rechtsvertretern des Antragsgegners gestellten "Antrag auf Zwischenfeststellung" zu entscheiden. Mit Bescheid vom 30. 11.1994, GZ 3/I Ka 1/15-1994, welcher ausdrücklich als im "Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, MRG" gefaßt bezeichnet wird, stellte die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 236, ZPO fest, daß das Mietverhältnis des Arch. DI Ernst S*****..., welches aufgrund des Mietvertrages vom 29. 8. 1988 über die im Objekt *****, gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, 5 Zimmern, Balkon, Küche, Badezimmer und WC im Ausmaß von 172 m2, einschließlich Dachboden und Gartenmitbenützung abgeschlossen wurde, dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Die Schlichtungsstelle begründete ihre Entscheidung damit, daß Paragraph 236, ZPO über die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung im Schlichtungsverfahren zur Anwendung zu bringen sei. Es sei daher von der Schlichtungsstelle zu klären, ob das zwischen DI Arch. Ernst S***** und KR Dietrich A***** über die Wohnung im Erdgeschoß des Objektes *****, abgeschlossene Mietverhältnis, welches mit Mietvertrag vom 29. 8. 1998 begründet worden sei, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu unterstellen sei. Letzteres bejahte die Schlichtungsstelle mit der wesentlichen Begründung, daß die im Dachgeschoß vorhandene Wohneinheit nicht nachträglich errichtet worden sei, sodaß die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht Platz greife. Dagegen rief der Antragsgegner (welcher sich in der Folge als "Antragsteller" und den Antragsteller als "Antragsgegner" bezeichnete) gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG rechtzeitig das Gericht an.
Der Antragsgegner verwies in seinem Antrag, welcher nur auf § 10 MRG Bezug nimmt, auf sein im Schlichtungsverfahren erstattetes Vorbringen.Der Antragsgegner verwies in seinem Antrag, welcher nur auf Paragraph 10, MRG Bezug nimmt, auf sein im Schlichtungsverfahren erstattetes Vorbringen.
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß (ON 27) fest, daß für das Mietverhältnis des Arch. DI Ernst S*****, welches aufgrund des Mietvertrages vom 29. 8. 1988 über die im Objekt ***** gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, 5 Zimmern, Balkon, Küche, Badezimmer und WC im Ausmaß von 172 m2 einschließlich Dachboden und Gartenmitbenützung abgeschlossen wurde, der nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG eingeschränkte Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung zu kommen habe. Es stellte fest, daß vom ursprünglichen Bau nur zwei Wohneinheiten im Erdgeschoß sowie im ersten Stock, im Dachgeschoß jedoch nur ein Zimmer vorgesehen und errichtet worden seien, der Dachbodenausbau somit erst später erfolgt sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß somit das MRG nur mit den im § 1 Abs 4 Z 2 genannten Beschränkungen anwendbar sei.Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß (ON 27) fest, daß für das Mietverhältnis des Arch. DI Ernst S*****, welches aufgrund des Mietvertrages vom 29. 8. 1988 über die im Objekt ***** gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, 5 Zimmern, Balkon, Küche, Badezimmer und WC im Ausmaß von 172 m2 einschließlich Dachboden und Gartenmitbenützung abgeschlossen wurde, der nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG eingeschränkte Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung zu kommen habe. Es stellte fest, daß vom ursprünglichen Bau nur zwei Wohneinheiten im Erdgeschoß sowie im ersten Stock, im Dachgeschoß jedoch nur ein Zimmer vorgesehen und errichtet worden seien, der Dachbodenausbau somit erst später erfolgt sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß somit das MRG nur mit den im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beschränkungen anwendbar sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß dahin ab, daß es feststellte, daß das Mietverhältnis des DI Ernst S***** aufgrund des Mietvertrages vom 29. 8. 1988 betreffend die Wohnung im Erdgeschoß des Hauses *****, dem vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliege. Es vertrat die Ansicht, daß der Antragsgegner den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, nämlich den nachträglichen Einbau einer Dachbodenwohnung, nicht erbracht habe. Die Ansicht des Erstgerichtes, die zusätzlichen Räume auf dem Dachboden seien erst für die Zukunft geplant gewesen, sei eine durch kein Beweisergebnis gedeckte Annahme und könne daher der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt existiere.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.