Rechtssatz RS0070508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070508
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach § 37 MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1-13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins -, 13, MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 68/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 68/88
Veröff: ImmZ 1989,203
- 5 Ob 296/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 296/98k
- 5 Ob 146/00g
Entscheidungstext OGH 15.07.2000 5 Ob 146/00g
Vgl auch; nur: Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden. (T1)
- 5 Ob 177/20w
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070508
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0050OB00068_8800000_003