Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen den den Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet, unzulässig. Wird der erstgerichtliche Sachbeschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSlg 36.516; 5 Ob 8/87). Da das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, mußte der Revisionsrekurs in Ansehung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen, und zwar in Ansehung des den erstgerichtlichen Beschluß abändernden Sachbeschlusses des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs zulässig.Der Revisionsrekurs ist, insoweit er sich gegen den den Sachbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet, unzulässig. Wird der erstgerichtliche Sachbeschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neue, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei (MietSlg 36.516; 5 Ob 8/87). Da das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht beigesetzt hat, mußte der Revisionsrekurs in Ansehung des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen, und zwar in Ansehung des den erstgerichtlichen Beschluß abändernden Sachbeschlusses des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs zulässig.
Dieser Revisionsrekurs führt zunächst zur Prüfung der von den Vorinstanzen nicht erörterten Frage, ob dem Mieter des zum Wohnungseigentumsobjekt der Antragsgegnerin gehörigen zweiten Geschäftslokales und allenfalls auch Mieterin von anderen Wohnungseigentumsobjekten der Liegenschaft Gelegenheit zur Beteiligung an dem Verfahren zu geben gewesen wäre, das zu dem Beschluß führte, der nunmehr in zulässiger Weise zum Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens gemacht wurde.
Die Vorschriften für das Sonderverfahren nach § 37 MRG sehen eine Parteistellung auch der anderen Hauptmieter der Liegenschaft in Verfahren vor, die von einem oder mehreren Hauptmietern der Liegenschaft gegen den Vermieter oder von diesem gegen einen oder mehrere Hauptmieter der Liegenschaft eingeleitet werden, wenn durch die Entscheidung über den Antrag (5 Ob 50/83) ihre Interessen unmittelbar berührt werden könnten. Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß es nicht um ein Mietwohnhaus geht, sondern um ein auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft errichtetes Haus, an dem Wohnungseigentum begründet wurde. Zur Beurteilung steht auch nicht das Rechtsverhältnis zwischen einem Hauseigentümer und dem Mieter einer Wohnung in dessen Haus, sondern jenes zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Mieter eines zu seinem - aus mehreren selbständigen RäumenDie Vorschriften für das Sonderverfahren nach Paragraph 37, MRG sehen eine Parteistellung auch der anderen Hauptmieter der Liegenschaft in Verfahren vor, die von einem oder mehreren Hauptmietern der Liegenschaft gegen den Vermieter oder von diesem gegen einen oder mehrere Hauptmieter der Liegenschaft eingeleitet werden, wenn durch die Entscheidung über den Antrag (5 Ob 50/83) ihre Interessen unmittelbar berührt werden könnten. Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß es nicht um ein Mietwohnhaus geht, sondern um ein auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft errichtetes Haus, an dem Wohnungseigentum begründet wurde. Zur Beurteilung steht auch nicht das Rechtsverhältnis zwischen einem Hauseigentümer und dem Mieter einer Wohnung in dessen Haus, sondern jenes zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Mieter eines zu seinem - aus mehreren selbständigen Räumen
bestehenden - Wohnungseigentumsobjekt gehörigen Geschäftsraumes (Trafik). Da lediglich das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen ist, die Rechtsverhältnisse zwischen den Wohnungseigentümern hingegen vom Recht des WEG bestimmt werden und der Mieter eines Wohnungseigentümers zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung steht (vgl. Meinhart in Korinek-Krejci, Hanbuch zum MRG, 562), können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht unmittelbar berührt werden (vgl MietSlg 38.546/12). Allfälligen Mietern anderer Wohnungseigentumsobjekte kommt daher im gegenständlichen Verfahren - entgegen der vom Rekursgericht in dem im übrigen nicht überprüfbaren Aufhebungsbeschluß für das diesem zugrunde liegende Verfahren vertretenen Rechtsmeinung - keine Parteistellung iS des § 37 Abs 3 Z 2 MRG zu.bestehenden - Wohnungseigentumsobjekt gehörigen Geschäftsraumes (Trafik). Da lediglich das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen ist, die Rechtsverhältnisse zwischen den Wohnungseigentümern hingegen vom Recht des WEG bestimmt werden und der Mieter eines Wohnungseigentümers zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung steht vergleiche Meinhart in Korinek-Krejci, Hanbuch zum MRG, 562), können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht unmittelbar berührt werden vergleiche MietSlg 38.546/12). Allfälligen Mietern anderer Wohnungseigentumsobjekte kommt daher im gegenständlichen Verfahren - entgegen der vom Rekursgericht in dem im übrigen nicht überprüfbaren Aufhebungsbeschluß für das diesem zugrunde liegende Verfahren vertretenen Rechtsmeinung - keine Parteistellung iS des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zu.
Der Antragsteller will in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Feststellung des Betriebskostenschlüssels und des Anteiles seines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten sowie - zumindest nach dem Wortlaut seines Antrages - ganz allgemein die Feststellung erreichen, daß sein Mietgegenstand gänzlich den Bestimmungen des MRG unterliege. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller nicht das ganze Wohnungseigentumsobjekt der Antragsgegnerin gemietet hat, in diesem Wohnungseigentumsobjekt vielmehr noch ein zweiter Mieter (Heinrich K***) vorhanden ist, könnten die Interessen dieses zweiten Mieters durch die Entscheidung über die Anträge des Antragstellers unmittelbar berührt werden. Diesem Mieter ist somit Parteistellung dadurch einzuräumen, daß er vom Verfahren verständigt wird (§ 37 Abs 3 Z 4 MRG) oder ihm alle Verfügungen zugestellt werden, um ihm Gelegenheit zu einem Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz zu geben.Der Antragsteller will in dem von ihm eingeleiteten Verfahren die Feststellung des Betriebskostenschlüssels und des Anteiles seines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten sowie - zumindest nach dem Wortlaut seines Antrages - ganz allgemein die Feststellung erreichen, daß sein Mietgegenstand gänzlich den Bestimmungen des MRG unterliege. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller nicht das ganze Wohnungseigentumsobjekt der Antragsgegnerin gemietet hat, in diesem Wohnungseigentumsobjekt vielmehr noch ein zweiter Mieter (Heinrich K***) vorhanden ist, könnten die Interessen dieses zweiten Mieters durch die Entscheidung über die Anträge des Antragstellers unmittelbar berührt werden. Diesem Mieter ist somit Parteistellung dadurch einzuräumen, daß er vom Verfahren verständigt wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG) oder ihm alle Verfügungen zugestellt werden, um ihm Gelegenheit zu einem Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz zu geben.
Da die Beteiligtenstellung dieses Mieters vom Erstgericht nicht beachtet wurde und eine Heilung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geschehen kann, ist - im Rahmen der Anfechtung - von Amts wegen mit der Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen und dem Erstgericht aufzutragen, nach Wahrung des rechtlichen Gehörs des bereits bekannten zweiten Mieters der Antragsgegnerin neu zu entscheiden.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme der Zulässigkeit des vom Rekursgericht vorgenommenen Feststellungsausspruches. Dem ist aus folgenden Überlegungen beizupflichten:
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG - der von jeder Partei des Verfahrens, gleichgültig, ob Antragsteller oder nicht, gestellt werden kann (vgl Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 532) - die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung zur Voraussetzung hat (vgl. Würth, aaO, 532). Diese Voraussetzung ist hier aber - wie die Rechtsmittelwerberin mit Recht ausführt - nicht gegeben. Nach dem Wortlaut des bei der Schlichtungsstelle erhobenen Antrages begehrte Otto Z*** die Feststellung, daß sein Mietobjekt gänzlich dem MRG unterliege, daß der Betriebskostenanteil nach § 17 Abs 2 MRG zu erstellen sei, somit 1,44 % betrage und daß die ungerechtfertigte Forderung von ........ zurückzuzahlen sei. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist für einen Feststellungsantrag, über den mit Rechtskraftwirkung entschieden werden soll, nur dann gegeben, wenn er eine "Angelegenheit" des § 37 Abs 1 MRG betrifft (vgl. Würth, aaO, 532). Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG zwar erheblich ausgeweitet (Würth, aaO 501 ff), doch wurde der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, durch die Regelung des § 37 MRG nicht berührt (Würth, aaO, 499; MietSlg 34.340 = SZ 55/184; MietSlg 34.551/18,Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Zwischenfeststellungsantrag nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG - der von jeder Partei des Verfahrens, gleichgültig, ob Antragsteller oder nicht, gestellt werden kann vergleiche Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 532) - die Zulässigkeit des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG für die begehrte Feststellung zur Voraussetzung hat vergleiche Würth, aaO, 532). Diese Voraussetzung ist hier aber - wie die Rechtsmittelwerberin mit Recht ausführt - nicht gegeben. Nach dem Wortlaut des bei der Schlichtungsstelle erhobenen Antrages begehrte Otto Z*** die Feststellung, daß sein Mietobjekt gänzlich dem MRG unterliege, daß der Betriebskostenanteil nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG zu erstellen sei, somit 1,44 % betrage und daß die ungerechtfertigte Forderung von ........ zurückzuzahlen sei. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist für einen Feststellungsantrag, über den mit Rechtskraftwirkung entschieden werden soll, nur dann gegeben, wenn er eine "Angelegenheit" des Paragraph 37, Absatz eins, MRG betrifft vergleiche Würth, aaO, 532). Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch Paragraph 37, MRG zwar erheblich ausgeweitet (Würth, aaO 501 ff), doch wurde der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, durch die Regelung des Paragraph 37, MRG nicht berührt (Würth, aaO, 499; MietSlg 34.340 = SZ 55/184; MietSlg 34.551/18,
38.530 uva).
Die Frage, ob ein Mietobjekt den Bestimmungen des MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach § 37 MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1 bis 13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des § 37 MRG handelt, zumal dieses Begehren in der Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG nicht genannt ist und auch nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe ein solches selbständiges Feststellungsbegehren unzweifelhaft ins Außerstreitverfahren überweisen wollen, was zur Konsequenz hätte, daß über diese Frage immer im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG - mit obligatorischer Vorschaltung eines Schlichtungsstellenverfahrens - zu entscheiden wäre, eine Feststellungsklage somit nicht mehr zulässig wäre. Die aufrechte Erledigung des hier gestellten Feststellungsantrages würde sich nicht bloß in der mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Erledigung einer für die weiters gestellten Anträge (Feststellung des Betriebskostenschlüssels und des Anteiles des Antragstellers daran) bedeutsamen Vorfrage erschöpfen, die Wirkung des angestrebten Feststellungsbeschlusses würde vielmehr über die Hauptanträge weit hinausreichen und Bedeutung für andere Verfahren, etwa für die Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses oder der Erhöhung desselben, eines allfälligen Erhaltungsbetrages, die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder auch die Frage der Kündbarkeit des Bestandverhältnisses haben. Die Zulässigkeit des genannten Feststellungsantrages ließe sich somit auch nicht aus der wegen des deckungsgleichen Sachzusammenhanges zwischen Vorfrage und Hauptbegehren allenfalls gerechtfertigten Annahme einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung ins Außerstreitverfahren ableiten.Die Frage, ob ein Mietobjekt den Bestimmungen des MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach Paragraph 37, MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des Paragraph 37, MRG handelt, zumal dieses Begehren in der Aufzählung des Paragraph 37, Absatz eins, MRG nicht genannt ist und auch nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe ein solches selbständiges Feststellungsbegehren unzweifelhaft ins Außerstreitverfahren überweisen wollen, was zur Konsequenz hätte, daß über diese Frage immer im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG - mit obligatorischer Vorschaltung eines Schlichtungsstellenverfahrens - zu entscheiden wäre, eine Feststellungsklage somit nicht mehr zulässig wäre. Die aufrechte Erledigung des hier gestellten Feststellungsantrages würde sich nicht bloß in der mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Erledigung einer für die weiters gestellten Anträge (Feststellung des Betriebskostenschlüssels und des Anteiles des Antragstellers daran) bedeutsamen Vorfrage erschöpfen, die Wirkung des angestrebten Feststellungsbeschlusses würde vielmehr über die Hauptanträge weit hinausreichen und Bedeutung für andere Verfahren, etwa für die Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses oder der Erhöhung desselben, eines allfälligen Erhaltungsbetrages, die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder auch die Frage der Kündbarkeit des Bestandverhältnisses haben. Die Zulässigkeit des genannten Feststellungsantrages ließe sich somit auch nicht aus der wegen des deckungsgleichen Sachzusammenhanges zwischen Vorfrage und Hauptbegehren allenfalls gerechtfertigten Annahme einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung ins Außerstreitverfahren ableiten.
Das Gericht zweiter Instanz ist daher zu Unrecht von der Annahme der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG und damit auch des begehrten Feststellungsantrages ausgegangen. Dessen ungeachtet konnte eine Zurückverweisung der das Feststellungsbegehren betreffenden Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag, das gesetzmäßige (streitige) Verfahren über den Schriftsatz ON 1 dA einzuleiten, unterbleiben, weil aus der Formulierung des Antrages und des Vorbringens des Antragstellers nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, ob damit tatsächlich die Fassung eines selbständig anfechtbaren, der Rechtskraft fähigen Sachbeschlusses angestrebt wird oder ob der Antrag lediglich eine für die rechtliche Beurteilung des Betriebskostenschlüssels und des ihn betreffenden Anteiles daran bedeutsame Vorfrage aufzeigen wollte. Es konnte daher bei der Aufhebung der Sachbeschlüsse im Rahmen der Anfechtung wegen Nichtigkeit und Rückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung - allenfalls bloß im Sinne einer Vorfragenlösung im Zuge der Entscheidung in dem vom Rekursgericht aufgehobenen Verfahren - bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 51 Abs 2 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG).Das Gericht zweiter Instanz ist daher zu Unrecht von der Annahme der Zulässigkeit des Verfahrens nach Paragraph 37, MRG und damit auch des begehrten Feststellungsantrages ausgegangen. Dessen ungeachtet konnte eine Zurückverweisung der das Feststellungsbegehren betreffenden Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag, das gesetzmäßige (streitige) Verfahren über den Schriftsatz ON 1 dA einzuleiten, unterbleiben, weil aus der Formulierung des Antrages und des Vorbringens des Antragstellers nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit entnommen werden kann, ob damit tatsächlich die Fassung eines selbständig anfechtbaren, der Rechtskraft fähigen Sachbeschlusses angestrebt wird oder ob der Antrag lediglich eine für die rechtliche Beurteilung des Betriebskostenschlüssels und des ihn betreffenden Anteiles daran bedeutsame Vorfrage aufzeigen wollte. Es konnte daher bei der Aufhebung der Sachbeschlüsse im Rahmen der Anfechtung wegen Nichtigkeit und Rückverweisung der Rechtssache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung - allenfalls bloß im Sinne einer Vorfragenlösung im Zuge der Entscheidung in dem vom Rekursgericht aufgehobenen Verfahren - bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG).
Wenngleich eine sachliche Entscheidung noch nicht möglich ist, so erscheint es doch angezeigt, auf die Ausführungen des Revisionsrekurses hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 3 MRG näher einzugehen. Insoweit die Revisionsrekurswerberin die Unrichtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen über den Umfang des durch die Kriegseinwirkung entstandenen Schadens am Haus Volksgartenstraße 7 zu bekämpfen versucht, ist ihr zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Rechtsmittelverfahren nach dem MRG nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist (JBl 1985, 546 uva). Die Revisionsrekurswerberin erachtet sich weiters dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht aktenwidrig davon ausgegangen sei, der von ihr in Bestand gegebene Mietgegenstand liege offenbar im Parterre. Damit zeigt sie jedoch keine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit auf, weil die hier bekämpfte Annahme in dem im Schlichtungsstellenverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ 398 Gb 53104 Lend, aus dem sich ergibt, daß mit den 190/2040-Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin das Wohnungseigentum an zwei Geschäftslokalen im Erdgeschoß verbunden ist (BOZ 12) ihre aktengetreue Deckung findet. Nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG gelten allein die Bestimmungen des MRG über den Kündigungsschutz einschließlich Räumungsaufschub und Eintritt von Todes wegen sowie über den Erhaltungsbeitrag und über die Mietzinsanhebung beim Eintritt bestimmter naher Angehöriger für Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen nur dann, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Unter welchen Umständen ein Gebäude als "neu errichtet worden" anzusehen ist, ist dem MRG selbst nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall ist aber vor allem entscheidend, daß der Mietgegenstand des Antragstellers dem unzerstört gebliebenen Altbestand des 1898 erbauten Hauses angehört. Unter diesen Umständen kann somit keine Rede davon sein, daß der Mietgegenstand des Antragstellers in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem Ende des zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945) erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Die genannte Ausnahmeregelung kann daher keinesfalls Platz greifen. Der Oberste Gerichtshof billigt daher im vorliegenden Fall die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen der genannten Ausnahmebestimmung nicht gegeben sind.Wenngleich eine sachliche Entscheidung noch nicht möglich ist, so erscheint es doch angezeigt, auf die Ausführungen des Revisionsrekurses hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG näher einzugehen. Insoweit die Revisionsrekurswerberin die Unrichtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen über den Umfang des durch die Kriegseinwirkung entstandenen Schadens am Haus Volksgartenstraße 7 zu bekämpfen versucht, ist ihr zu entgegnen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Rechtsmittelverfahren nach dem MRG nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist (JBl 1985, 546 uva). Die Revisionsrekurswerberin erachtet sich weiters dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht aktenwidrig davon ausgegangen sei, der von ihr in Bestand gegebene Mietgegenstand liege offenbar im Parterre. Damit zeigt sie jedoch keine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit auf, weil die hier bekämpfte Annahme in dem im Schlichtungsstellenverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchsauszug über die Liegenschaft EZ 398 Gb 53104 Lend, aus dem sich ergibt, daß mit den 190/2040-Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin das Wohnungseigentum an zwei Geschäftslokalen im Erdgeschoß verbunden ist (BOZ 12) ihre aktengetreue Deckung findet. Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG gelten allein die Bestimmungen des MRG über den Kündigungsschutz einschließlich Räumungsaufschub und Eintritt von Todes wegen sowie über den Erhaltungsbeitrag und über die Mietzinsanhebung beim Eintritt bestimmter naher Angehöriger für Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen nur dann, wenn der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Unter welchen Umständen ein Gebäude als "neu errichtet worden" anzusehen ist, ist dem MRG selbst nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall ist aber vor allem entscheidend, daß der Mietgegenstand des Antragstellers dem unzerstört gebliebenen Altbestand des 1898 erbauten Hauses angehört. Unter diesen Umständen kann somit keine Rede davon sein, daß der Mietgegenstand des Antragstellers in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem Ende des zweiten Weltkrieges (8. Mai 1945) erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Die genannte Ausnahmeregelung kann daher keinesfalls Platz greifen. Der Oberste Gerichtshof billigt daher im vorliegenden Fall die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, daß die Voraussetzungen der genannten Ausnahmebestimmung nicht gegeben sind.
Zu dem von der Antragsgegnerin letztlich erhobenen Einwand, die Rechtsmittelgegenschrift der Antragstellerin sei mangels gesetzlich zulässiger Vertretung zurückzuweisen, weil sie entgegen dem Wortlaut des § 37 Abs 3 Z 11 MRG, der eine solche Vertretungsart nur in erster und zweiter Instanz vorsehe, von einem Funktionär des M*** Ö*** verfaßt und unterfertigt wordenZu dem von der Antragsgegnerin letztlich erhobenen Einwand, die Rechtsmittelgegenschrift der Antragstellerin sei mangels gesetzlich zulässiger Vertretung zurückzuweisen, weil sie entgegen dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG, der eine solche Vertretungsart nur in erster und zweiter Instanz vorsehe, von einem Funktionär des M*** Ö*** verfaßt und unterfertigt worden
sei, ist zu bemerken, daß die angeführte Gesetzesstelle lediglich (arg. "auch befugt") der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Winkelschreiberei (JMV vom 8. Juni 1857, RGBl. 114) dient (vlg. Würth-Zingher, MRG2 177; MietSlg 36.509) und deshalb ungeachtet des Schweigens zur Vertretung der Parteien in dritter Instanz nicht den Schluß zuläßt, dort sei diese Vertretungsart unzulässig (vgl. im übrigen § 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach in keiner Instanz schriftliche Rekurse der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen).sei, ist zu bemerken, daß die angeführte Gesetzesstelle lediglich (arg. "auch befugt") der Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Winkelschreiberei (JMV vom 8. Juni 1857, RGBl. 114) dient (vlg. Würth-Zingher, MRG2 177; MietSlg 36.509) und deshalb ungeachtet des Schweigens zur Vertretung der Parteien in dritter Instanz nicht den Schluß zuläßt, dort sei diese Vertretungsart unzulässig vergleiche im übrigen Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, wonach in keiner Instanz schriftliche Rekurse der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen).