Rechtssatz RS0069277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069277
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Es ist im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG lediglich auf die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel hergestellten Mietgegenstände, nicht aber auf das Gebäude insgesamt mit Einschluss aller seiner selbständigen abgeschlossenen Einheiten abzustellen (teleologische Reduktion).Es ist im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG lediglich auf die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel hergestellten Mietgegenstände, nicht aber auf das Gebäude insgesamt mit Einschluss aller seiner selbständigen abgeschlossenen Einheiten abzustellen (teleologische Reduktion).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 64/87
Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 64/87
Veröff: WoBl 1988,18 (Würth)
- 5 Ob 68/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 68/88
Auch; Veröff: ImmZ 1989,203
- 5 Ob 160/92
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92
Vgl aber; Beisatz: Eine Verallgemeinerung, daß § 1 Abs 4 Z 1 MRG in allen Fällen so auszulegen wäre, als lautete er, nur solche Mietgegenstände, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem in dieser Gesetzesstelle genannten Stichtag errichtet worden seinen, sollten dem vollen Anwendungbereich des MRG unterstellt werden, lässt sich aus dem Gesetzesworlaut, über dessen äußersten Wortsinn nicht hinausgegangen werden darf, nicht ableiten. (T1) Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)
- 5 Ob 240/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 240/97y
Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (5 Ob 160/92 = WoBl 1993, 144; 5 Ob 1030/93 = JusExtra 1427 und 1428). (T2)
- 5 Ob 124/98s
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 124/98s
Gegenteilig; Beis wie T2
- 5 Ob 122/98x
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 122/98x
Gegenteilig; Beis wie T2
- 7 Ob 54/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
Gegenteilig; Beis wie T2
- 5 Ob 31/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 31/25g
gegenteilig; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069277
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00064_8700000_001