Die Revisionen sind zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur mietrechtlichen Qualifikation einer Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG fehlt; sie sind aber nicht berechtigt.Die Revisionen sind zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur mietrechtlichen Qualifikation einer Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG fehlt; sie sind aber nicht berechtigt.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu beantworten, ob auf das Mietverhältnis der Streitteile alle Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG nur die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG anzuwenden sind. Da unstrittig ist, dass die Wohnanlage, in der sich die Mietwohnung des Klägers befindet, aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde, hängt dies nach der erstgenannten Gesetzesstelle nur davon ab, ob die Mietwohnung in einem Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu beantworten, ob auf das Mietverhältnis der Streitteile alle Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes oder nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nur die Paragraphen 14, 16 b, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG anzuwenden sind. Da unstrittig ist, dass die Wohnanlage, in der sich die Mietwohnung des Klägers befindet, aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde, hängt dies nach der erstgenannten Gesetzesstelle nur davon ab, ob die Mietwohnung in einem Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es dabei nach dem Wortlaut des § 1 Abs 4 Z 1 MRG eindeutig (vgl RIS-Justiz RS0069289) auf das ganze Gebäude und nicht auf den einzelnen Mietgegenstand an: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (RIS-Justiz RS0069277 [T2]; vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 1 MRG Rz 88 mwN; vgl auch Dirnbacher, wobl 1998, 46, Glosse zu 5 Ob 240/97y wobl 1998/16, in welcher Entscheidung der Oberste Gerichtshof eine Trennung in geförderte Wohnungen einerseits und ungeförderte Geschäftsobjekte andererseits abgelehnt hat); schon die Förderung eines einzigen Objekts im Haus ist also schädlich (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 § 1 Rz 56). Für Reihenhäuser hat der Oberste Gerichtshof allerdings zu 5 Ob 65/02y ecolex 2002, 746 = immolex 2003, 36 = MietSlg 54.224 entschieden, dass der Tatbestand der Teilausnahme des § 1 Abs 4 Z 1 MRG erfüllt sei, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt würden (RIS-Justiz RS0116819). Dazu wurde ausgeführt, dass es sich bei einem „Reihenhaus“ um ein Einfamilienhaus handle, das in fortlaufender Reihe mit anderen gleichartigen ein- oder mehrgeschoßigen Einfamilienhäusern verbunden sei, wobei bei dieser Zeilenbauweise die Teilhäuser gemeinsame Zwischen- und Brandwände besäßen und zu einem einzigen Hauskörper zusammengefasst seien. Von jeher werde bei Zuteilung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel zwischen den einzelnen Objekten einer solchen Reihenhausanlage unterschieden. Werde die Errichtung eines Reihenhauses ohne Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbaubauförderungsmittel frei finanziert, liege unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. 6. 1953 neu errichtet worden sei, ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vor, für das der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG gelte.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kommt es dabei nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG eindeutig vergleiche RIS-Justiz RS0069289) auf das ganze Gebäude und nicht auf den einzelnen Mietgegenstand an: Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (RIS-Justiz RS0069277 [T2]; vergleiche Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph eins, MRG Rz 88 mwN; vergleiche auch Dirnbacher, wobl 1998, 46, Glosse zu 5 Ob 240/97y wobl 1998/16, in welcher Entscheidung der Oberste Gerichtshof eine Trennung in geförderte Wohnungen einerseits und ungeförderte Geschäftsobjekte andererseits abgelehnt hat); schon die Förderung eines einzigen Objekts im Haus ist also schädlich (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 Paragraph eins, Rz 56). Für Reihenhäuser hat der Oberste Gerichtshof allerdings zu 5 Ob 65/02y ecolex 2002, 746 = immolex 2003, 36 = MietSlg 54.224 entschieden, dass der Tatbestand der Teilausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG erfüllt sei, wenn öffentliche Mittel für das betreffende Reihenhaus nicht gewährt würden (RIS-Justiz RS0116819). Dazu wurde ausgeführt, dass es sich bei einem „Reihenhaus“ um ein Einfamilienhaus handle, das in fortlaufender Reihe mit anderen gleichartigen ein- oder mehrgeschoßigen Einfamilienhäusern verbunden sei, wobei bei dieser Zeilenbauweise die Teilhäuser gemeinsame Zwischen- und Brandwände besäßen und zu einem einzigen Hauskörper zusammengefasst seien. Von jeher werde bei Zuteilung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel zwischen den einzelnen Objekten einer solchen Reihenhausanlage unterschieden. Werde die Errichtung eines Reihenhauses ohne Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbaubauförderungsmittel frei finanziert, liege unbeschadet der baulichen Ausgestaltung als Reihenhaus und unbeschadet der Zuhilfenahme öffentlicher Mittel für andere Teile der Reihenhausanlage, die nach dem 30. 6. 1953 neu errichtet worden sei, ein Gebäude im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vor, für das der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG gelte.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben unter Hinweis auf diese Judikatur vorgebracht, die Wohnanlage bestehe aus zwei Häusern, die unbeschadet der gemeinsamen Zwischenwände insofern gesondert zu betrachten seien, als das Wohnbauförderungsdarlehen nur für das Haus I***** 2, nicht aber für das Haus I***** 1, in dem der Kläger wohne, gewährt worden sei. Das Erstgericht hat dazu allerdings die zitierte Feststellung getroffen, die sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin bekämpft haben.
Die Frage, ob alle geförderten Wohnungen in einem der beiden Doppelhäuser gelegen sind, ist allerdings nur dann entscheidungsrelevant, wenn die Wohnhausanlage nicht als nur ein Gebäude anzusehen wäre, sondern jedes der beiden Doppelhäuser ein Gebäude im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG darstellte. Da nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG „Haus“ (= Gebäude) nicht mit „Liegenschaft“ gleichgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0109940), ist diese Frage nicht schon dadurch beantwortet, dass die Doppelwohnhausanlage nur auf einer Liegenschaft errichtet wurde. Zur (thematisch verwandten) Frage, ob eine Neuerrichtung im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof judiziert, dass sich die Beantwortung dieser Frage zwar auch nach der Verkehrsauffassung richtet, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei (RIS-Justiz RS0097182; RS0068742 [T1]). Letztlich hängt die Frage, ob der Fortbestand von Teilen eines alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 284/03f, RIS-Justiz RS0097182 [T6]). Gleiches gilt aber auch für die hier zu beantwortende Frage. Eine Doppelwohnhausanlage, die auf einer Liegenschaft aufgrund einer Baubewilligung ohne trennende Feuermauer als ein einheitliches Bauvorhaben errichtet wurde, ist nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit und daher als nur ein Gebäude anzusehen, auch wenn beide aneinander gebauten Häuser jeweils über eigene Hausnummern verfügen. Der vorliegende Fall ist demnach mit der sogenannten Reihenhausjudikatur, die die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen, auf jeweils eigenen EZ verschiedener Eigentümer errichteten Objekte im Auge hatte (5 Ob 65/02y, RIS-Justiz RS0116819), insofern nicht vergleichbar. Da die aneinander gebauten Doppelhäuser gleichzeitig gemeinsam errichtet wurden, sind auch die Entscheidungen zur Frage einer Neuerrichtung des Gebäudes unter Verwendung alter Gebäudereste sowie die Entscheidungen betreffend Anbauten (5 Ob 134/99p; 5 Ob 19/03k ua; ÖVI/Dirnbacher, MRG, 57 FN 178, 179) nicht einschlägig.Die Frage, ob alle geförderten Wohnungen in einem der beiden Doppelhäuser gelegen sind, ist allerdings nur dann entscheidungsrelevant, wenn die Wohnhausanlage nicht als nur ein Gebäude anzusehen wäre, sondern jedes der beiden Doppelhäuser ein Gebäude im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG darstellte. Da nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei Auslegung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG „Haus“ (= Gebäude) nicht mit „Liegenschaft“ gleichgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0109940), ist diese Frage nicht schon dadurch beantwortet, dass die Doppelwohnhausanlage nur auf einer Liegenschaft errichtet wurde. Zur (thematisch verwandten) Frage, ob eine Neuerrichtung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof judiziert, dass sich die Beantwortung dieser Frage zwar auch nach der Verkehrsauffassung richtet, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei (RIS-Justiz RS0097182; RS0068742 [T1]). Letztlich hängt die Frage, ob der Fortbestand von Teilen eines alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG entgegensteht, von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 284/03f, RIS-Justiz RS0097182 [T6]). Gleiches gilt aber auch für die hier zu beantwortende Frage. Eine Doppelwohnhausanlage, die auf einer Liegenschaft aufgrund einer Baubewilligung ohne trennende Feuermauer als ein einheitliches Bauvorhaben errichtet wurde, ist nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit und daher als nur ein Gebäude anzusehen, auch wenn beide aneinander gebauten Häuser jeweils über eigene Hausnummern verfügen. Der vorliegende Fall ist demnach mit der sogenannten Reihenhausjudikatur, die die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen, auf jeweils eigenen EZ verschiedener Eigentümer errichteten Objekte im Auge hatte (5 Ob 65/02y, RIS-Justiz RS0116819), insofern nicht vergleichbar. Da die aneinander gebauten Doppelhäuser gleichzeitig gemeinsam errichtet wurden, sind auch die Entscheidungen zur Frage einer Neuerrichtung des Gebäudes unter Verwendung alter Gebäudereste sowie die Entscheidungen betreffend Anbauten (5 Ob 134/99p; 5 Ob 19/03k ua; ÖVI/Dirnbacher, MRG, 57 FN 178, 179) nicht einschlägig.
Die Doppelwohnhausanlage ist demnach als ein einziges Gebäude anzusehen. Darauf, ob alle geförderten Dienstnehmerwohnungen in einer Gebäudehälfte liegen, kommt es nicht an. Dass sich das Berufungsgericht mit der Feststellungsrüge betreffend die Festlegung der geförderten Dienstnehmerwohnungen nicht auseinandergesetzt hat, ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht zu beanstanden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Rechtsvorgänger des Beklagten habe zur Errichtung der Doppelwohnhausanlage im Jahr 1974 im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG öffentliche Mittel in Anspruch genommen, ist frei von Rechtsirrtum.Die Doppelwohnhausanlage ist demnach als ein einziges Gebäude anzusehen. Darauf, ob alle geförderten Dienstnehmerwohnungen in einer Gebäudehälfte liegen, kommt es nicht an. Dass sich das Berufungsgericht mit der Feststellungsrüge betreffend die Festlegung der geförderten Dienstnehmerwohnungen nicht auseinandergesetzt hat, ist daher entgegen der Ansicht der Revisionswerber nicht zu beanstanden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Rechtsvorgänger des Beklagten habe zur Errichtung der Doppelwohnhausanlage im Jahr 1974 im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG öffentliche Mittel in Anspruch genommen, ist frei von Rechtsirrtum.
Der Beklagte räumt nun in der Revision ohnehin ein, dass die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung eines Gebäudes geflossen sind, grundsätzlich nicht zur Teilausnahme des § 1 Abs 4 Z 1 MRG führt (5 Ob 37/99y MietSlg 51.220; RIS-Justiz RS0069293 [T2]; Dirnbacher, wobl 1998, 46 ua). Sie meint aber, dass die Rückzahlung doch entscheidungserheblich sei, weil sie wegen des nachträglichen Entzugs der Förderung erfolgt sei. In einem solchen Fall sei eine Teilausnahme nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG zufolge Rückzahlung der öffentlichen Förderung zu bejahen.Der Beklagte räumt nun in der Revision ohnehin ein, dass die Rückzahlung der Förderungsmittel, die in die Errichtung eines Gebäudes geflossen sind, grundsätzlich nicht zur Teilausnahme des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG führt (5 Ob 37/99y MietSlg 51.220; RIS-Justiz RS0069293 [T2]; Dirnbacher, wobl 1998, 46 ua). Sie meint aber, dass die Rückzahlung doch entscheidungserheblich sei, weil sie wegen des nachträglichen Entzugs der Förderung erfolgt sei. In einem solchen Fall sei eine Teilausnahme nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG zufolge Rückzahlung der öffentlichen Förderung zu bejahen.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 3 Ob 556, 557/95 zur Frage der gültigen Auflösung eines Mietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG aufgrund der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG ausgeführt, dass bei einem nachträglichen Förderungsentzug (mit Wirkung ex tunc) keine der Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG schädliche Förderung vorliegt (vgl auch Kuprian/Prader, Mietvertrag2 AT Rz 23 und Böhm in Schwimann, ABGB2 IV, § 1 Rz 126). Dies muss auf den vorliegenden Fall bezogen allerdings nicht weiter erörtert und vertieft werden, da ja nur ein Teil (die Hälfte) der Fördermittel vom Rechtsvorgänger des Beklagten zurückgezahlt werden musste, sodass die für den Ausnahmetatbestand erforderliche Voraussetzung der Errichtung gänzlich ohne Wohnbauförderungsmittel hinsichtlich der gesamten Wohnhausanlage jedenfalls nicht gegeben ist.Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung 3 Ob 556, 557/95 zur Frage der gültigen Auflösung eines Mietvertrags nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, MRG ausgeführt, dass bei einem nachträglichen Förderungsentzug (mit Wirkung ex tunc) keine der Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG schädliche Förderung vorliegt vergleiche auch Kuprian/Prader, Mietvertrag2 AT Rz 23 und Böhm in Schwimann, ABGB2 römisch vier, Paragraph eins, Rz 126). Dies muss auf den vorliegenden Fall bezogen allerdings nicht weiter erörtert und vertieft werden, da ja nur ein Teil (die Hälfte) der Fördermittel vom Rechtsvorgänger des Beklagten zurückgezahlt werden musste, sodass die für den Ausnahmetatbestand erforderliche Voraussetzung der Errichtung gänzlich ohne Wohnbauförderungsmittel hinsichtlich der gesamten Wohnhausanlage jedenfalls nicht gegeben ist.
Da die angefochtene Entscheidung allen rechtlichen Einwänden der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin stand hält und die Vorinstanzen das Vorliegen einer Teilausnahme nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG demnach zu Recht verneint haben, müssen die Revisionen erfolglos bleiben.Da die angefochtene Entscheidung allen rechtlichen Einwänden der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin stand hält und die Vorinstanzen das Vorliegen einer Teilausnahme nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG demnach zu Recht verneint haben, müssen die Revisionen erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Mangels einer gesetzlichen Grundlage, den mit seiner Revision erfolglosen Nebenintervenienten zum Kostenersatz zu verpflichten, hat der Beklagte auch die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zur Revision der Nebenintervenientin zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036057; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 258 mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Mangels einer gesetzlichen Grundlage, den mit seiner Revision erfolglosen Nebenintervenienten zum Kostenersatz zu verpflichten, hat der Beklagte auch die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zur Revision der Nebenintervenientin zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036057; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 258 mwN).