Rechtssatz RS0097182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097182
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2033/96y
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
- 4 Ob 2273/96k
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239
- 5 Ob 123/98v
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v
Vgl auch
- 5 Ob 17/00m
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 17/00m
Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. (T3)
- 5 Ob 192/00x
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x
Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/36
- 5 Ob 229/00p
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p
Auch; nur: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T4) nur T1
- 5 Ob 23/02x
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 23/02x
Auch; nur T3
- 5 Ob 65/02y
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y
Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen. (T5)
- 5 Ob 19/03k
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
Auch; nur T1
- 5 Ob 284/03f
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
- 5 Ob 100/09f
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 100/09f
Auch; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude schadet auch dann nicht, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen. (T7)
- 7 Ob 54/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T8)
- 5 Ob 152/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
Auch; nur T1
- 5 Ob 174/15x
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x
Vgl auch
- 5 Ob 162/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 162/23v
nur T3; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097182
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0050OB02033_96Y0000_001