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Entscheidung 5 Ob 23/02x×

Entscheidung 5 Ob 23/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob23/02x

Entscheidungsdatum

12.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Patei K ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga B*****, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. November 2001, GZ 36 R 395/01h-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst besteht zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG eine einhellige, gefestigte Rechtsprechung des Höchstgerichtes dahin, dass die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung eines Objekts bereits dann ausgeschlossen ist, wenn umschlossene Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit selbständige Bedeutung zukommt, bestehen bleiben (RIS-Justiz RS0097182; 0069270, 0069257).

Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass es auf die Frage im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen ohnedies nicht ankommt, haben sie sich doch den Begriffen "Mietzinsreserve" und "Hauptmietzinsabrechnung" vertraglich unterworfen.

Im Weiteren ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass der Verkauf eines Hauses an sich ohne dahingehende ausdrückliche Vereinbarung dem Käufer nicht das Recht gibt, vom Verkäufer die Ausfolgung der Hauptmietzinsreserve oder deren Verrechnung auf den Kaufpreis zu verlangen (SZ 16/46; ImmZ 1958, 59; MietSlg 16.242/41 ua). Die Mietzinsreserve wird vom Gesetz nur fingiert, ist daher weder ein Sondervermögen noch Zubehör des Hauses und teilt dessen rechtliches Schicksal nicht (RIS-Justiz RS0067295). Wird jedoch eine besondere Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen, so ist diese maßgeblich (EvBl 1961/527, 661; MietSlg 16.242/41; 1 Ob 126/98f; 3 Ob 233/98f).

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf Ausführungen der Revisionswerberin, wonach kein rechtliches Interesse an Hauptmietzinsabrechnungen bestehe, aus denen sich die Mietzinsreserve ergibt.

Weil sämtliche maßgebliche Rechtsfragen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmitels zu führen hatte.

Anmerkung

E64803 5Ob23.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00023.02X.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0050OB00023_02X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0066986 Rechtssatz 01.03.1934Zivilrecht
Der Verkauf eines Hauses gibt an sich und ohne eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung dem Käufer nicht das Recht, von dem Verkäufer die Ausfolgung der Hauptmietzinsreserve oder deren Verrechnung auf den Kaufpreis zu verlangen.
RS0067295 Rechtssatz 27.03.1963Zivilrecht
Die Mietzinsreserve wird vom Gesetz nur fingiert. Sie ist weder ein Sondervermögen noch Zubehör des Hauses und hat dessen rechtliches Schicksal nicht zu teilen.
RS0069257 Rechtssatz 15.10.1985Zivilrecht
Auch die mit beträchtlichen Kosten erfolgten Umbauarbeiten und die Adaptierung des Stallgebäudes und Tennengebäudes für die Zwecke eines modernen Verbrauchermarktes können die im § 1 Abs 4 Z 1 MRG als Voraussetzung für die eingeschränkte Geltung der Bestimm …
RS0069270 Rechtssatz 22.09.1993Zivilrecht
Während es nach dem MG nur auf die Schaffung vorher noch nicht vorhandener Bestandgegenstände ankam, ist nunmehr nach dem MRG die Neuerrichtung des Gebäudes selbst erforderlich, sodaß die Weiterverwendung von Mauern nur dann nicht den Ausnahmetatbestand des …
RS0070634 Rechtssatz 09.10.1984Zivilrecht
Das Wesen der Mietzinsreserve liegt darin, daß diese nicht ein (von der allgemeinen Regel, daß Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Ent …
RS0097182 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umsc …