Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG:Zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eindeutig auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen ist, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst und dass der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude nicht einmal dann schadet, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen etc zwischen ihnen bestehen (WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2; 5 Ob 134/99p; RS0069293). In WoBl 1999/2, 13 wurde darüber hinaus klargestellt, dass weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ausschließen (vgl auch RS0109940).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eindeutig auf die Neuerrichtung eines Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abzustellen ist, nicht jedoch auf die Neuerrichtung bloß des Mietgegenstandes selbst und dass der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude nicht einmal dann schadet, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte, gemeinsame Abwasserleitungen etc zwischen ihnen bestehen (WoBl 1999, 13/1; WoBl 1999, 13/2; immolex 1999, 7/2; 5 Ob 134/99p; RS0069293). In WoBl 1999/2, 13 wurde darüber hinaus klargestellt, dass weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG ausschließen vergleiche auch RS0109940).
Beim "Zubau" der Halle, in der sich ua das Geschäftslokal der Antragsgegnerin befindet, handelt es sich also um ein frei finanziertes Gebäude mit unstrittig nach dem 30. 6. 1953 erteilter Baubewilligung und nicht um die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes (vgl auch RS0069289).Beim "Zubau" der Halle, in der sich ua das Geschäftslokal der Antragsgegnerin befindet, handelt es sich also um ein frei finanziertes Gebäude mit unstrittig nach dem 30. 6. 1953 erteilter Baubewilligung und nicht um die Neuerrichtung eines einzelnen Mietobjektes vergleiche auch RS0069289).
Im Weiteren ergibt sich daraus Folgendes:
Werden Räume, die den zinsrechtlichen Vorschriften des MRG unterliegen, mit solchen, die diesen nicht unterliegen, in einem Vertrag zu einem einheitlichen Mietzins vermietet und besteht weder ein krasses Missverhältnis zwischen dem Gebrauchswert der mieterschutzfreien und der mietergeschützten Räume noch ein solches zwischen den bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinsen zueinander, so hat dies zur Folge, dass die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietgegenstandes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften des MRG ausgenommen ist. Dies gilt nur nicht bei Vorliegen eines Missverhältnisses und der zu vermutenden Absicht der Umgehung der Zinsbildungsvorschriften des MRG (5 Ob 85/93). Im Fall eines krassen Missverhältnisses des Gebrauchswerts der hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnden Räumen oder der bei getrennter Vermietung der Räumlichkeiten erzielbaren Mietzinse zueinander liegt die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes vor, weshalb als Folge davon das gesamte einheitlich gemietete Objekt unter die Zinsbildungsvorschriften des MRG fällt (5 Ob 324/98b).
Da es sich bei der Vorschrift des § 12a Abs 2 MRG um eine Mietzinsanhebungsvorschrift handelt, hat dasselbe wie für sonstige Zinsbildungsvorschriften zu gelten. Werden mehrere Objekte miteinander zu einem einheitlichen Mietzins vermietet und liegt kein krasses Missverhältnis des Gebrauchswerts hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnder Räume vor, so hat dies zur Folge, dass eine Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 2 MRG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein (nicht ungleichwertiger) Teil des Objekts den Zinsbildungsvorschriften des MRG infolge Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 1 MRG nicht unterliegt.Da es sich bei der Vorschrift des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG um eine Mietzinsanhebungsvorschrift handelt, hat dasselbe wie für sonstige Zinsbildungsvorschriften zu gelten. Werden mehrere Objekte miteinander zu einem einheitlichen Mietzins vermietet und liegt kein krasses Missverhältnis des Gebrauchswerts hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnder Räume vor, so hat dies zur Folge, dass eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG dann nicht in Betracht kommt, wenn ein (nicht ungleichwertiger) Teil des Objekts den Zinsbildungsvorschriften des MRG infolge Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG nicht unterliegt.
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass eine Anhebung des Hauptmietzinses für den von der Antragsgegnerin gemieteten Bestandgegenstand infolge eines Sachverhalts, der § 12a Abs 3 MRG zu unterstellen ist, zur Gänze nicht in Betracht kommt.Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass eine Anhebung des Hauptmietzinses für den von der Antragsgegnerin gemieteten Bestandgegenstand infolge eines Sachverhalts, der Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu unterstellen ist, zur Gänze nicht in Betracht kommt.
Zur analogen Anwendung des § 12a MRG im Fall eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG:Zur analogen Anwendung des Paragraph 12 a, MRG im Fall eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG:
Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung über den Ausschluss der unmittelbaren Anwendung des § 12a MRG infolge der Formulierung des § 1 Abs 4 MRG. Demnach gelten für Mietgegenstände, welche in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG. Daraus folgt, dass § 12a MRG, den § 1 Abs 4 MRG nicht erwähnt, auf Geschäftsräumlichkeiten, die § 1 Abs 4 MRG unterliegen, nicht anzuwenden ist (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 3 MRG:Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung über den Ausschluss der unmittelbaren Anwendung des Paragraph 12 a, MRG infolge der Formulierung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG. Demnach gelten für Mietgegenstände, welche in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG. Daraus folgt, dass Paragraph 12 a, MRG, den Paragraph eins, Absatz 4, MRG nicht erwähnt, auf Geschäftsräumlichkeiten, die Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, nicht anzuwenden ist vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG:
ecolex 1991, 455; Würth in Rummel Rz 1 zu § 12 MRG; Fenyves in Hdb 300, FN 138; 319; Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG in JBl 1985, 258; Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung in JBl 1993, 77 f [81 FN 23]; Würth, Einige Fragen des Mietrechtsübergangs nach § 12 Abs 3 MRG in ImmZ 1988, 235 f). Das gesteht im Übrigen auch Kletecka (Die Analogie zu § 12a MRG im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 Z 1 und Z 3 MRG, ecolex 2001, 33) zu. Er argumentiert folgend Novotny (Einfluss von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 20) und Gabler (Einzelfragen zu § 12 Abs 3 MRG, ImmZ 1986, 305) vor allem mit der Notwendigkeit der Vermeidung "gespaltener Mietverhältnisse" mit einer Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre. Weil nach herrschender Ansicht bei Fortführung des Unternehmens der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht vorliege (vgl ecolex 1991, 455; EWR I/30/16 f; EWR I/30/41; vgl auch Würth aaO), bestehe für den Unternehmenserwerber die Möglichkeit, zu den bisherigen, meist sehr günstigen Bedingungen die Geschäftsräumlichkeiten zu nützen. Während im Bereich der Anwendbarkeit des § 12a MRG der Gesetzgeber eine rechtlich saubere Lösung vorgenommen habe, und dem Vermieter hier die Möglichkeit der Mietzinsanhebung zugestanden habe, fehle eine solche Möglichkeit bei Mietgegenständen im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 und 3 MRG, bei denen dieselbe Situation vorliege. Auch werde dem Vermieter durch das gespaltene Mietverhältnis der Unternehmenserwerber "aufgezwungen".ecolex 1991, 455; Würth in Rummel Rz 1 zu Paragraph 12, MRG; Fenyves in Hdb 300, FN 138; 319; Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG in JBl 1985, 258; Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung in JBl 1993, 77 f [81 FN 23]; Würth, Einige Fragen des Mietrechtsübergangs nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG in ImmZ 1988, 235 f). Das gesteht im Übrigen auch Kletecka (Die Analogie zu Paragraph 12 a, MRG im Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, MRG, ecolex 2001, 33) zu. Er argumentiert folgend Novotny (Einfluss von Änderungen im Gesellschaftsverhältnis auf die Geschäftsraummiete, GesRZ 1986, 20) und Gabler (Einzelfragen zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG, ImmZ 1986, 305) vor allem mit der Notwendigkeit der Vermeidung "gespaltener Mietverhältnisse" mit einer Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre. Weil nach herrschender Ansicht bei Fortführung des Unternehmens der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht vorliege vergleiche ecolex 1991, 455; EWR I/30/16 f; EWR I/30/41; vergleiche auch Würth aaO), bestehe für den Unternehmenserwerber die Möglichkeit, zu den bisherigen, meist sehr günstigen Bedingungen die Geschäftsräumlichkeiten zu nützen. Während im Bereich der Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, MRG der Gesetzgeber eine rechtlich saubere Lösung vorgenommen habe, und dem Vermieter hier die Möglichkeit der Mietzinsanhebung zugestanden habe, fehle eine solche Möglichkeit bei Mietgegenständen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3 MRG, bei denen dieselbe Situation vorliege. Auch werde dem Vermieter durch das gespaltene Mietverhältnis der Unternehmenserwerber "aufgezwungen".
§ 1 Abs 4 Z 1 MRG liege auch die Wertung zugrunde, die Errichtung von Objekten aus eigenen Mitteln zu begünstigen. Lehnte man die Analogie ab, würde die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel dem Vermieter eine Erhöhungsmöglichkeit eröffnen, nicht jedoch demjenigen, der das Gebäude aus eigenen Mitteln errichtet habe. Dies wäre genauso als Wertungswidrigkeit zu beurteilen, wie der Umstand, dass sich der Vermieter durch die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags die Anhebungsoption eröffnen könnte (vgl auch Gabler aaO).Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG liege auch die Wertung zugrunde, die Errichtung von Objekten aus eigenen Mitteln zu begünstigen. Lehnte man die Analogie ab, würde die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel dem Vermieter eine Erhöhungsmöglichkeit eröffnen, nicht jedoch demjenigen, der das Gebäude aus eigenen Mitteln errichtet habe. Dies wäre genauso als Wertungswidrigkeit zu beurteilen, wie der Umstand, dass sich der Vermieter durch die Einhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags die Anhebungsoption eröffnen könnte vergleiche auch Gabler aaO).
Dass die Regelung des § 1 Abs 4 MRG lückenhaft sei, habe die Rechtsprechung bereits in Zusammenhang mit § 2 Abs 1 und 2 MRG anerkannt (WoBl 1988/15; WoBl 1991/60; Würth/Zingher Wohnrecht20 Rz 1 zu § 2 MRG).Dass die Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG lückenhaft sei, habe die Rechtsprechung bereits in Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 MRG anerkannt (WoBl 1988/15; WoBl 1991/60; Würth/Zingher Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 2, MRG).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Voraussetzung für eine Analogie ist eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert. Das gilt nur dann nicht, wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet hat (F. Bydlinski in Rummel ABGB**2 Rz 2 zu § 7 ABGB). Daher fehlt es dort auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung.Voraussetzung für eine Analogie ist eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert. Das gilt nur dann nicht, wenn der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet hat (F. Bydlinski in Rummel ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 7, ABGB). Daher fehlt es dort auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung.
Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob Gründe dafür vorliegen, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12a MRG für den Bereich der Fälle des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bewusst nicht angeordnet oder aber, die "ursprüngliche" Gesetzeslücke beruhe auf einem Anschauungsfehler des Gesetzgebers, der sich die regelungsbedürftigen Sachverhalte nicht umfassend genug vorgestellt hat. Diesfalls kann nämlich auch eine taxativ gedachte Aufzählung insofern lückenhaft sein (EvBl 1997/9; F. Bydlinski aaO).Es ist daher zunächst zu untersuchen, ob Gründe dafür vorliegen, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Anwendung des Paragraph 12 a, MRG für den Bereich der Fälle des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG bewusst nicht angeordnet oder aber, die "ursprüngliche" Gesetzeslücke beruhe auf einem Anschauungsfehler des Gesetzgebers, der sich die regelungsbedürftigen Sachverhalte nicht umfassend genug vorgestellt hat. Diesfalls kann nämlich auch eine taxativ gedachte Aufzählung insofern lückenhaft sein (EvBl 1997/9; F. Bydlinski aaO).
Mit dem Argument, der Oberste Gerichtshof habe bereits in berichtigender Auslegung des § 1 Abs 4 MRG eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs 1 und 2 MRG bejaht, ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Dies wurde damit argumentiert, dass § 2 Abs 1 und 2 MRG zum allgemeinen Teil der Bestimmungen des Gesetzes zu zählen sei und bei richtiger Systematik vor den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 MRG zu setzen sei (WoBl 1991/60). Deshalb gelte § 2 Abs 1 (und 2) MRG für alle Mietverhältnisse, die wenigstens zum Teil den Bestimmungen des MRG unterliegen (MietSlg 39.220/45: § 2 Abs 1 MRG).Mit dem Argument, der Oberste Gerichtshof habe bereits in berichtigender Auslegung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 2 MRG bejaht, ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen. Dies wurde damit argumentiert, dass Paragraph 2, Absatz eins und 2 MRG zum allgemeinen Teil der Bestimmungen des Gesetzes zu zählen sei und bei richtiger Systematik vor den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, MRG zu setzen sei (WoBl 1991/60). Deshalb gelte Paragraph 2, Absatz eins, (und 2) MRG für alle Mietverhältnisse, die wenigstens zum Teil den Bestimmungen des MRG unterliegen (MietSlg 39.220/45: Paragraph 2, Absatz eins, MRG).
Davon kann bei der Bestimmung des § 12a MRG keine Rede sein, dass sie zu allgemeinen Teilen des Gesetzes gehöre und bei richtiger Systematik den Ausnahmebestimmungen voranzustellen sei. § 12a Abs 1 und 3 MRG bestimmen für den Fall der Veräußerung eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens bzw für den Fall einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft die Zulässigkeit der Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG iVm § 12a Abs 2 MRG. Damit wird einerseits die Zielsetzung verfolgt, gespaltene Mietverhältnisse zu verhindern (§ 12a Abs 1 MRG), andererseits soll die Ausnützung eines günstigen Bestandrechts zugunsten einer wesentlich veränderter Gesellschaft vermieden werden (§ 12a Abs 3 MRG). In beiden Fällen wird eine Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins, der ansonsten nur bei Neuvermietungen erzielbar wäre, angestrebt. Insofern stellt die hier in Frage stehende Regelung eine besondere Mietzinsbildungsvorschrift dar. Die ratio des § 1 Abs 4 MRG ist aber konkret eine Ausschaltung der Zinsbildungsvorschriften des MRG für die dort in Abs 1 bis 3 genannten Objekte, zugunsten und zu Lasten des Mieters.Davon kann bei der Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG keine Rede sein, dass sie zu allgemeinen Teilen des Gesetzes gehöre und bei richtiger Systematik den Ausnahmebestimmungen voranzustellen sei. Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG bestimmen für den Fall der Veräußerung eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens bzw für den Fall einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft die Zulässigkeit der Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG. Damit wird einerseits die Zielsetzung verfolgt, gespaltene Mietverhältnisse zu verhindern (Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG), andererseits soll die Ausnützung eines günstigen Bestandrechts zugunsten einer wesentlich veränderter Gesellschaft vermieden werden (Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG). In beiden Fällen wird eine Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins, der ansonsten nur bei Neuvermietungen erzielbar wäre, angestrebt. Insofern stellt die hier in Frage stehende Regelung eine besondere Mietzinsbildungsvorschrift dar. Die ratio des Paragraph eins, Absatz 4, MRG ist aber konkret eine Ausschaltung der Zinsbildungsvorschriften des MRG für die dort in Absatz eins bis 3 genannten Objekte, zugunsten und zu Lasten des Mieters.
In Anbetracht der Kündigungsbeschränkungen des § 30 Abs 2 Z 5 MRG - des Eintrittsrechts naher Angehöriger im Todesfall -, die keinen Kündigungstatbestand herstellt, musste in § 1 Abs 4 auch § 14 MRG für anwendbar erklärt werden. Als Folge davon musste aber auch § 46 MRG im Anwendungsbereich des § 1 Abs 4 MRG genannt werden, der ua die Folgen eines Mietrechtseintritts nach § 14 Abs 2 und 3 MRG regelt. § 46 MRG ermöglicht ja nicht den Eintritt von Angehörigen in den Mietvertrag, sondern setzt einen solchen voraus (Würth in ImmZ 1988, 236). Andernfalls wäre bei Objekten nach § 1 Abs 4 MRG zwar ein Mietrechtseintritt bei Wohnungen im Todesfall zulässig, jedoch ohne die ansonsten mögliche Mietzinsanhebung im Sinn des § 46 Abs 2 MRG, was zweifellos eine Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde. Unabhängig davon, ob bei Anwendbarkeit des § 46 MRG auch das mit § 14 in unlösbarem Zusammenhang stehende "antizipierte" Eintrittsrecht des § 12 Abs 1 und 2 MRG durchschlagen muss (vgl Ostheim, aaO FN 23), verbietet es sich demnach, unter Hinweis auf § 46 im Bereich des § 1 Abs 4 MRG ein Redaktionsversehen anzunehmen und die analoge Anwendung des § 12 Abs 3 (nunmehr § 12a) MRG im Bereich des § 1 Abs 4 Z 1 und 3 zu fordern (Ostheim, aaO unter Ablehnung von Gabler, aaO und Novotny, aaO).In Anbetracht der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG - des Eintrittsrechts naher Angehöriger im Todesfall -, die keinen Kündigungstatbestand herstellt, musste in Paragraph eins, Absatz 4, auch Paragraph 14, MRG für anwendbar erklärt werden. Als Folge davon musste aber auch Paragraph 46, MRG im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG genannt werden, der ua die Folgen eines Mietrechtseintritts nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG regelt. Paragraph 46, MRG ermöglicht ja nicht den Eintritt von Angehörigen in den Mietvertrag, sondern setzt einen solchen voraus (Würth in ImmZ 1988, 236). Andernfalls wäre bei Objekten nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG zwar ein Mietrechtseintritt bei Wohnungen im Todesfall zulässig, jedoch ohne die ansonsten mögliche Mietzinsanhebung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, MRG, was zweifellos eine Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde. Unabhängig davon, ob bei Anwendbarkeit des Paragraph 46, MRG auch das mit Paragraph 14, in unlösbarem Zusammenhang stehende "antizipierte" Eintrittsrecht des Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG durchschlagen muss vergleiche Ostheim, aaO FN 23), verbietet es sich demnach, unter Hinweis auf Paragraph 46, im Bereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG ein Redaktionsversehen anzunehmen und die analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 12 a,) MRG im Bereich des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 3 zu fordern (Ostheim, aaO unter Ablehnung von Gabler, aaO und Novotny, aaO).
Für jene Fälle, in denen der Vermieter für eine Geschäftsraummiete in einem Objekt nach § 1 Abs 4 MRG nicht einmal Mietzins in Höhe des Erhaltungsbeitrages einnehmen kann, hat § 45 Abs 5 MRG die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags mit der Wirkung vorgesehen, dass für die Mietgegenstände des Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des ersten Hauptstücks des MRG, also auch jene des § 12a MRG, gelten.Für jene Fälle, in denen der Vermieter für eine Geschäftsraummiete in einem Objekt nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG nicht einmal Mietzins in Höhe des Erhaltungsbeitrages einnehmen kann, hat Paragraph 45, Absatz 5, MRG die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags mit der Wirkung vorgesehen, dass für die Mietgegenstände des Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des ersten Hauptstücks des MRG, also auch jene des Paragraph 12 a, MRG, gelten.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Gesetzgeber für Neubauten im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG bewusst die Geltung der Bestimmung des § 12a MRG nicht angeordnet hat, sondern mit Ausnahme der Vorschrift über den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nur ausnahmsweise eine Mietzinsvorschrift, nämlich die des § 46 MRG für Wohnungen im Eintrittsfall für anwendbar erklärte. Damit ist das geschlossene System, für diese Objekte nur die den Kündigungsschutz (und damit zusammenhängende Bestimmungen) in Wirksamkeit zu setzen, verwirklicht. Der Bestandgeber ist in der Frage der Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses in den dort genannten Fällen nicht beschränkt, woraus mit Recht seine volle Dispositionsfähigkeit beim Eingehen von Mietzinsvereinbarungen geschlossen werden kann. Dass mit besonderen Vorschriften des MRG die Verhinderung und Sanierung gespaltener Mietverhältnisse bewirkt wird, macht deshalb noch keinen tragenden Gedanken des Bestandrechts daraus. Objekte, die dem MRG nicht unterliegen, sondern ausschließlich den bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB sowie Untermietverhältnisse sind davon auch nicht tangiert. Durch die Anordnung des § 1 Abs 4 MRG bleiben - mit Ausnahme des Kündigungsschutzes - eben die Regelungen des ABGB anzuwenden.Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Gesetzgeber für Neubauten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG bewusst die Geltung der Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG nicht angeordnet hat, sondern mit Ausnahme der Vorschrift über den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nur ausnahmsweise eine Mietzinsvorschrift, nämlich die des Paragraph 46, MRG für Wohnungen im Eintrittsfall für anwendbar erklärte. Damit ist das geschlossene System, für diese Objekte nur die den Kündigungsschutz (und damit zusammenhängende Bestimmungen) in Wirksamkeit zu setzen, verwirklicht. Der Bestandgeber ist in der Frage der Höhe des zu vereinbarenden Mietzinses in den dort genannten Fällen nicht beschränkt, woraus mit Recht seine volle Dispositionsfähigkeit beim Eingehen von Mietzinsvereinbarungen geschlossen werden kann. Dass mit besonderen Vorschriften des MRG die Verhinderung und Sanierung gespaltener Mietverhältnisse bewirkt wird, macht deshalb noch keinen tragenden Gedanken des Bestandrechts daraus. Objekte, die dem MRG nicht unterliegen, sondern ausschließlich den bestandrechtlichen Vorschriften des ABGB sowie Untermietverhältnisse sind davon auch nicht tangiert. Durch die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 4, MRG bleiben - mit Ausnahme des Kündigungsschutzes - eben die Regelungen des ABGB anzuwenden.
Im vorliegenden Fall trägt das Argument überdies deshalb nicht, weil ohnedies kein Fall eines gespaltenen Mietverhältnisses verwirklicht wäre.
Eine analoge Anwendung einzelner Bestimmungen des MRG, die nicht den Kündigungsschutz betreffen, etwa jener des § 12a MRG, ist daher nicht möglich.Eine analoge Anwendung einzelner Bestimmungen des MRG, die nicht den Kündigungsschutz betreffen, etwa jener des Paragraph 12 a, MRG, ist daher nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.