Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt besteht. Er ist hingegen nicht berechtigt.
Die Auflösung eines Mietvertrages durch Zeitablauf nach dem auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden, § 1 Abs 3 Z 1 MG nachgebildeten § 29 Abs 1 Z 3a MRG (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19, Rz 15 zu § 29; MietSlg XXXIX/19; JBl 1995, 376) setzt unter anderem voraus, daß der Mietgegenstand nach dem 31.12.1967 errichtet wurde. Die EB zur RV des MRG (425 BlgNR 15.GP 42) weisen darauf hin, daß durch § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG die Sonderregelung des § 1 Abs 3 Z 1 MG beibehalten werden soll. Zur Auslegung des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG kann daher auf die zu § 1 Abs 3 Z 1 MG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Der Begriff der Errichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ist somit gleichzusetzen der "Neuschaffung" eines Mietgegenstandes im Sinn des § 1 Abs 3 Z 1 MG durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau. Sie deckt sich auch mit dem Begriff der "Neuschaffung" im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 MRG (vgl Würth/Zingher aaO Rz 11 zu § 29 und Rz 11 zu § 16 MRG; MietSlg XXXVII/5; WoBl 1992, 128; vgl auch Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 29 MRG, welcher "errichtet" gleichfalls im Sinn von "neugeschaffen" versteht und auf die zu § 16 Abs 1 Z 2 MRG ergangene Rechtsprechung verweist).Die Auflösung eines Mietvertrages durch Zeitablauf nach dem auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG nachgebildeten Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 a, MRG (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht19, Rz 15 zu Paragraph 29,; MietSlg XXXIX/19; JBl 1995, 376) setzt unter anderem voraus, daß der Mietgegenstand nach dem 31.12.1967 errichtet wurde. Die EB zur Regierungsvorlage des MRG (425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 42) weisen darauf hin, daß durch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG die Sonderregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG beibehalten werden soll. Zur Auslegung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG kann daher auf die zu Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Der Begriff der Errichtung im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG ist somit gleichzusetzen der "Neuschaffung" eines Mietgegenstandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau. Sie deckt sich auch mit dem Begriff der "Neuschaffung" im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG vergleiche Würth/Zingher aaO Rz 11 zu Paragraph 29 und Rz 11 zu Paragraph 16, MRG; MietSlg XXXVII/5; WoBl 1992, 128; vergleiche auch Würth in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 29, MRG, welcher "errichtet" gleichfalls im Sinn von "neugeschaffen" versteht und auf die zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ergangene Rechtsprechung verweist).
Der Oberste Gerichtshof legt den Begriff "Neuschaffung" von Bestandräumlichkeiten streng aus. Es müssen durch bauliche Maßnahmen (zB Auf- oder Zubauten) Räume (Mietgegenstände) gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen (MietSlg 34.376; 41.438; Würth in Rummel Rz 10 zu § 16 MRG) oder zur Verwendung als Wohn- oder Geschäftsräume nicht geeignet waren (MietSlg XXXII/5; Würth/Zingher aaO Rz 11 zu § 16 mwN); darunter fällt zB der Ausbau eines Dachbodens, soweit er bisher nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurde oder eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit Niederreißen und Neuherstellen der Baulichkeit (SZ 49/72; MietSlg 30.273, 33.263; 35.497). Die Zusammenlegung dreier Mietobjekte und zweier Gang-WCs zu einer neuen Wohnung wurde jedoch nicht als Neuschaffung eines Mietgegenstandes angesehen (MietSlg XXXVII/5), ebensowenig die bloße Adaptierung vorhandener, schlecht ausgestalteter Räume oder die Neuschaffung von Nebenräumen (MietSlg XXXVII/5). So wurde auch der mit beträchtlichem Kostenaufwand durchgeführte Umbau einer Scheune in eine Reparaturwerkstätte nicht als Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG angesehen (WoBl 1995, 18), die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Ansicht ist mit Rücksicht darauf, daß das gegenständliche Mietobjekt mit dem Gesamtgebäude ident ist, auch hier zu berücksichtigen).Der Oberste Gerichtshof legt den Begriff "Neuschaffung" von Bestandräumlichkeiten streng aus. Es müssen durch bauliche Maßnahmen (zB Auf- oder Zubauten) Räume (Mietgegenstände) gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen (MietSlg 34.376; 41.438; Würth in Rummel Rz 10 zu Paragraph 16, MRG) oder zur Verwendung als Wohn- oder Geschäftsräume nicht geeignet waren (MietSlg XXXII/5; Würth/Zingher aaO Rz 11 zu Paragraph 16, mwN); darunter fällt zB der Ausbau eines Dachbodens, soweit er bisher nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurde oder eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit Niederreißen und Neuherstellen der Baulichkeit (SZ 49/72; MietSlg 30.273, 33.263; 35.497). Die Zusammenlegung dreier Mietobjekte und zweier Gang-WCs zu einer neuen Wohnung wurde jedoch nicht als Neuschaffung eines Mietgegenstandes angesehen (MietSlg XXXVII/5), ebensowenig die bloße Adaptierung vorhandener, schlecht ausgestalteter Räume oder die Neuschaffung von Nebenräumen (MietSlg XXXVII/5). So wurde auch der mit beträchtlichem Kostenaufwand durchgeführte Umbau einer Scheune in eine Reparaturwerkstätte nicht als Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG angesehen (WoBl 1995, 18), die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Ansicht ist mit Rücksicht darauf, daß das gegenständliche Mietobjekt mit dem Gesamtgebäude ident ist, auch hier zu berücksichtigen).
Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde. Angesichts dieses einheitlichen Bestandgegenstandes ist die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht für Alt- und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietgegenstand im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung 1977 "neu errichtet" wurde, hängt nicht davon ab, ob eine neue funktionale Einheit geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die baulichen Maßnahmen (Um- und Zubauten) in ihrer Gesamtheit bisher nicht zur Verfügung stehende Räume in einem in Relation zum Altbestand weitaus überwiegenden Ausmaß neu entstanden (vgl 4 Ob 549/83 = richtig MietSlg 35.497). So wäre eine Neuerrichtung des Mietgegenstandes etwa dann zu bejahen, wenn lediglich geringfügige "alte" Gebäudeteile (= "Nebenbestandteile"), denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden (4 Ob 549/83, tw veröffentlicht in MietSlg 35.497; 5 Ob 2033/96y = Jus Extra OGHZ-2020).Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde. Angesichts dieses einheitlichen Bestandgegenstandes ist die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht für Alt- und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietgegenstand im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung 1977 "neu errichtet" wurde, hängt nicht davon ab, ob eine neue funktionale Einheit geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die baulichen Maßnahmen (Um- und Zubauten) in ihrer Gesamtheit bisher nicht zur Verfügung stehende Räume in einem in Relation zum Altbestand weitaus überwiegenden Ausmaß neu entstanden vergleiche 4 Ob 549/83 = richtig MietSlg 35.497). So wäre eine Neuerrichtung des Mietgegenstandes etwa dann zu bejahen, wenn lediglich geringfügige "alte" Gebäudeteile (= "Nebenbestandteile"), denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen wurden (4 Ob 549/83, tw veröffentlicht in MietSlg 35.497; 5 Ob 2033/96y = Jus Extra OGHZ-2020).
Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen.Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG zu verneinen.
Wie das Berufungsgericht zu Recht erkannte, reicht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung dieser hier entscheidungswesentlichen Fragen nicht aus. Unbestritten blieb zwar, daß Teile des Altbestandes nach Umbauarbeiten in das Mietobjekt einbezogen wurden, die Vorinstanzen haben jedoch keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Art und des Ausmaßes der vorgenommenen Um- und Zubauten zulassen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Umbauarbeiten im einzelnen im Bereich des Altbestandes durchgeführt wurden, welche Teile des Altbestandes nach den Umbau- bzw Adaptierungsarbeiten Weiterverwendung fanden, wofür sie verwendet werden, welches Ausmaß diese Teile im Verhältnis zum gesamten Mietgegenstand haben, welche Teile des Mietgegenstandes 1977 neu zugebaut wurden, welche Fläche diese in Relation zum gesamten Mietobjekt haben und wie sie genutzt werden.
Die vom Berufungsgericht angeordnete Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beruht daher auf einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§, 41, 50 ZPO.