Rechtssatz RS0107094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107094
Entscheidungsdatum
29.10.1996
Rechtssatz
Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde, so ist die Anwendbarkeit des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht für Altbau und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietgegenstand "neu errichtet" wurde, hängt nicht davon ab, ob eine neue funktionale Einheit geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die baulichen Maßnahmen (Umbauten und Zubauten) in ihrer Gesamtheit bisher nicht zur Verfügung stehende Räume in einem in Relation zum Altbestand weitaus überwiegenden Ausmaß neu entstanden.Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über einen Bestandgegenstand vor, der durch Umbauten und Adaptierungen des vor dem 31.12.1967 errichteten Altbestandes und durch Zubau eines Gebäudeteiles geschaffen wurde, so ist die Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG nicht für Altbau und Neubau getrennt, sondern für das gesamte Bauvorhaben einheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob dieser Mietgegenstand "neu errichtet" wurde, hängt nicht davon ab, ob eine neue funktionale Einheit geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die baulichen Maßnahmen (Umbauten und Zubauten) in ihrer Gesamtheit bisher nicht zur Verfügung stehende Räume in einem in Relation zum Altbestand weitaus überwiegenden Ausmaß neu entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107094
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02273_96K0000_002