Rechtssatz RS0069647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069647
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren; die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohnräume oder Geschäftsräume in gut ausgestattete kann hingegen nicht als Neuschaffung angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/84
Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 88/84
Veröff: MietSlg 37507 = MietSlg 37583(5)
- 5 Ob 25/85
Entscheidungstext OGH 26.03.1985 5 Ob 25/85
- 5 Ob 132/86
Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 132/86
Vgl auch
- 5 Ob 54/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 54/91
Veröff: WoBl 1992,128 (Call)
- 4 Ob 2273/96k
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
nur: Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. (T1) Veröff: SZ 69/239
- 7 Ob 343/97k
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 343/97k
nur T1; Beisatz: Darunter fällt zum Beispiel (wie zunächst von der Rechtsprechung angenommen wurde - MietSlg 38.327; 4 Ob 2273/96k - und nunmehr ausdrücklich im Gesetz angeführt ist) der Ausbau eines Dachbodens. (T2)
Beisatz: "Neuschaffung" in diesem Sinn setzt aber nicht voraus, dass ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist. Es genügt, dass es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar wurde. (T3)
- 5 Ob 141/08h
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 141/08h
nur T1; Beisatz: Der Begriff der Neuschaffung ist streng auszulegen. (T4)
Beisatz: Die auch mit beträchtlichen Kosten verbundene, aber bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke sowie die Renovierung eines mangels Instandhaltung unbenützbar gewordenen Mietgegenstands sind keine Neuschaffung. (T5)
Beisatz: Hier: Es stellt noch keine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 2. Fall MRG dar, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden. (T6)
- 5 Ob 38/09p
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 38/09p
nur T1; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (im Sinn von „völlig unbenützbar" oder im Sinn von „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar") verstanden. (T7)
- 5 Ob 152/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 175/13s
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 175/13s
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 81/14v
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 81/14v
Vgl auch
- 5 Ob 174/15x
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x
nur T1; Beisatz: Die Umgestaltung einer Fabriks‑ oder Produktionshalle zu Objekten, die unterschiedliche bzw vielfältige Nutzungen zulassen, ist kein Fall einer reinen Adaptierung eines bereits vorhandenen zu Wohn‑ oder Geschäftszwecken geeigneten Mietgegenstands. (T8)
Beis wie T7
- 5 Ob 70/19h
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 70/19h
nur T1; Beis wie T7
- 5 Ob 170/20s
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 170/20s
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- 5 Ob 177/20w
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T9)
- 5 Ob 184/21a
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 184/21a
Beis wie T9
- 5 Ob 162/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 162/23v
vgl; nur T1; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069647
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19850108_OGH0002_0050OB00088_8400000_002