Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Vermieterin wendet sich vor allem gegen die Annahme des Rekursgerichtes, am 16.8.1976 sei kein neues Mietverhältnis an der Wohnung Nr.9 mit der verringerten Nutzfläche von 90,73 m 2 begründet worden sondern nur eine Anpassung des Mietvertrages vom 16.2.1976 an die Abtrennung von Raumteilen im Zuge der Umbauarbeiten durch den Mieter erfolgt. Die Vermieterin meint, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des Ausstattungszustandes der Wohnung aber auch des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 2 - 6 MRG der 16.8.1976 sein müsse, weil damals ein wesentliches Element des alten Vertrages geändert nämlich der Hauptmietzins statt mit S 3.000,- mit S 1.600,- festgelegt wurde. Da schon am 16.2.1976 vereinbart wurde, daß der Mieter die Nachbarwohnung Nr.10 nach deren Freiwerden zu einem Hauptmietzins von S 2.500,- monatlich mieten werde, sei eine Einheit aller vom Antragsteller in Bestand genommenen Räume anzunehmen und davon auszugehen, daß die in der Wohnung Nr.10 vorhanden gewesene Badegelegenheit die Einordnung dieses Objekts in die Ausstattungskategorie B und die Gesamtnutzfläche von über 130 m 2 die Ausnahme von den Kategorieobergrenzen und damit der Ermäßigungsmöglichkeit nach § 44 Abs 2 MRG rechtfertige (§ 16 Abs 1 Z 4 MRG). Auch habe der Atelierraum Nr.11, der der Wohnung Nr.9 zugeschlagen wurde, zu anderen als Wohnzwecken gedient. Eine Änderung der Baubewilligung sei nicht erfolgt, so daß es sich um einen Mietgegenstand nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG handle. Jedenfalls sei durch die Zusammenlegung vor Vermietung an den Antragsteller das Bestandobjekt Nr.9 der Ausstattungskategorie C zuzuordnen und daher eine Standardanhebung vom Vermieter vorgenommen.Die Vermieterin wendet sich vor allem gegen die Annahme des Rekursgerichtes, am 16.8.1976 sei kein neues Mietverhältnis an der Wohnung Nr.9 mit der verringerten Nutzfläche von 90,73 m 2 begründet worden sondern nur eine Anpassung des Mietvertrages vom 16.2.1976 an die Abtrennung von Raumteilen im Zuge der Umbauarbeiten durch den Mieter erfolgt. Die Vermieterin meint, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des Ausstattungszustandes der Wohnung aber auch des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, - 6 MRG der 16.8.1976 sein müsse, weil damals ein wesentliches Element des alten Vertrages geändert nämlich der Hauptmietzins statt mit S 3.000,- mit S 1.600,- festgelegt wurde. Da schon am 16.2.1976 vereinbart wurde, daß der Mieter die Nachbarwohnung Nr.10 nach deren Freiwerden zu einem Hauptmietzins von S 2.500,- monatlich mieten werde, sei eine Einheit aller vom Antragsteller in Bestand genommenen Räume anzunehmen und davon auszugehen, daß die in der Wohnung Nr.10 vorhanden gewesene Badegelegenheit die Einordnung dieses Objekts in die Ausstattungskategorie B und die Gesamtnutzfläche von über 130 m 2 die Ausnahme von den Kategorieobergrenzen und damit der Ermäßigungsmöglichkeit nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG rechtfertige (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG). Auch habe der Atelierraum Nr.11, der der Wohnung Nr.9 zugeschlagen wurde, zu anderen als Wohnzwecken gedient. Eine Änderung der Baubewilligung sei nicht erfolgt, so daß es sich um einen Mietgegenstand nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG handle. Jedenfalls sei durch die Zusammenlegung vor Vermietung an den Antragsteller das Bestandobjekt Nr.9 der Ausstattungskategorie C zuzuordnen und daher eine Standardanhebung vom Vermieter vorgenommen.
Keiner dieser Einwände ist geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen zu erschüttern. Daß es sich anders als beim Objekt 10 bei dem Mietgegenstand 9 um eine Wohnung im Sinne des § 44 Abs 2 MRG (Einleitungssatzteil) handelt und daher die erste Voraussetzung einer Mietzinsermäßigung vorliegt, ergibt sich schon aus der Vereinbarung der Streitteile vom 16.8.1976. Der danach zu beurteilende festgelegte Verwendungszweck als Wohnung schließt, solange nicht eine einvernehmliche Änderung vereinbart wird, die Annahme aus, daß der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient. Es bedarf daher gar nicht des Zurückgreifens auf die ursprüngliche Vereinbarung vom 16.2.1976, wonach das Bestandobjekt 9, weil die Atelierräume 10 noch nicht frei waren, als Wohnung und Architektenatelier verwendet werden durfte. Das bedeutende überwiegen des Geschäftszweckes bei der Verwendung des Mietgegenstandes im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG hätte überdies der Vermieter zu behaupten und zu beweisen gehabt, weil er daraus Rechte ableiten will (OGH 18.9.1984 5 Ob 19/84). In erster Instanz wurden dazu keine Tatsachen vorgetragen und das in diesem Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) verhindert die Beachtung nachgetragenen Vorbringens.Keiner dieser Einwände ist geeignet, die zutreffende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen zu erschüttern. Daß es sich anders als beim Objekt 10 bei dem Mietgegenstand 9 um eine Wohnung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, MRG (Einleitungssatzteil) handelt und daher die erste Voraussetzung einer Mietzinsermäßigung vorliegt, ergibt sich schon aus der Vereinbarung der Streitteile vom 16.8.1976. Der danach zu beurteilende festgelegte Verwendungszweck als Wohnung schließt, solange nicht eine einvernehmliche Änderung vereinbart wird, die Annahme aus, daß der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient. Es bedarf daher gar nicht des Zurückgreifens auf die ursprüngliche Vereinbarung vom 16.2.1976, wonach das Bestandobjekt 9, weil die Atelierräume 10 noch nicht frei waren, als Wohnung und Architektenatelier verwendet werden durfte. Das bedeutende überwiegen des Geschäftszweckes bei der Verwendung des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG hätte überdies der Vermieter zu behaupten und zu beweisen gehabt, weil er daraus Rechte ableiten will (OGH 18.9.1984 5 Ob 19/84). In erster Instanz wurden dazu keine Tatsachen vorgetragen und das in diesem Verfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) verhindert die Beachtung nachgetragenen Vorbringens.
Es kommt aber sicher nicht darauf an, ob insgesamt beide vom Antragsteller in Bestand genommenen Mietgegenstände bedeutend überwiegend zu Geschäftszwecken verwendet werden. Das hier allein bedeutsame Mietverhältnis über die Wohnung 9 geht von der Verwendung zu Wohnzwecken aus. Gegen eine Einheit beider Bestandverhältnisse spricht auch der Abschluß je eines Mietvertrages über die Wohnung 9 und die Büroräume 10, mag es sich auch um aneinandergrenzende Mietobjekte handeln. Die Ausnahme nach § 16 Abs 1 Z 4 MRG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der maßgebende Ausstattungszustand der Wohnung 9 ohne Badegelegenheit, die zeitgemäß ausgestattet gewesen sein müßte, jedenfalls nicht die Kennzeichen der Ausstattungskategorie B aufwies, so daß ihrer Nutzfläche gar keine Bedeutung bei der Prüfung der Mietzinsobergrenzen nach § 16 Abs 2 MRG zukommt.Es kommt aber sicher nicht darauf an, ob insgesamt beide vom Antragsteller in Bestand genommenen Mietgegenstände bedeutend überwiegend zu Geschäftszwecken verwendet werden. Das hier allein bedeutsame Mietverhältnis über die Wohnung 9 geht von der Verwendung zu Wohnzwecken aus. Gegen eine Einheit beider Bestandverhältnisse spricht auch der Abschluß je eines Mietvertrages über die Wohnung 9 und die Büroräume 10, mag es sich auch um aneinandergrenzende Mietobjekte handeln. Die Ausnahme nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der maßgebende Ausstattungszustand der Wohnung 9 ohne Badegelegenheit, die zeitgemäß ausgestattet gewesen sein müßte, jedenfalls nicht die Kennzeichen der Ausstattungskategorie B aufwies, so daß ihrer Nutzfläche gar keine Bedeutung bei der Prüfung der Mietzinsobergrenzen nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zukommt.
Eine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 MRG liegt nur vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände geschaffen wurden, die bisher nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohn- oder Geschäftsräume ungeeignet waren. Die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohn- oder Geschäftsräume in gut ausgestattete Räume durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau stellt dagegen keine Neuschaffungedar (so schon OGH 8.1.1985 5 Ob 88/84). Die Umbauarbeiten im Jahr 1976 begründen schon deshalb nicht die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG, weil gar nicht behauptet wurde, daß dadurch neue, bisher nicht vorhandene oder unverwendbare Mietgegenstände erst gewonnen wurden. Zu Unrecht beruft sich die Vermieterin auch auf § 16 Abs 1 Z 6 MRG. Denn es trifft zu, daß dieser Tatbestand nicht schon dadurch verwirklicht wird, daß eine Wohnung der Ausstattungskategorie D (ehemals Nr.11) und eine Wohnung der Ausstattungskategorie C (ehemals Nr.9) durch bauliche Maßnahmen zu einem einheitlichen Mietgegenstand vereinigt werden. Das Gesetz fordert, abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der übergabe des Mietgegenstandes, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen neuen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieset Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet.Eine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG liegt nur vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände geschaffen wurden, die bisher nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohn- oder Geschäftsräume ungeeignet waren. Die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohn- oder Geschäftsräume in gut ausgestattete Räume durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau stellt dagegen keine Neuschaffungedar (so schon OGH 8.1.1985 5 Ob 88/84). Die Umbauarbeiten im Jahr 1976 begründen schon deshalb nicht die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, weil gar nicht behauptet wurde, daß dadurch neue, bisher nicht vorhandene oder unverwendbare Mietgegenstände erst gewonnen wurden. Zu Unrecht beruft sich die Vermieterin auch auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG. Denn es trifft zu, daß dieser Tatbestand nicht schon dadurch verwirklicht wird, daß eine Wohnung der Ausstattungskategorie D (ehemals Nr.11) und eine Wohnung der Ausstattungskategorie C (ehemals Nr.9) durch bauliche Maßnahmen zu einem einheitlichen Mietgegenstand vereinigt werden. Das Gesetz fordert, abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der übergabe des Mietgegenstandes, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen neuen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieset Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet.
Daß die Einrichtung der Badegelegenheit in der Wohnung 9 auf Veranlassung und auf Kosten des Mieters bei der Einordnung in eine der Ausstattungskategorien außer Betracht bleiben muß, gleich, ob dieser Baderaum bei Abschluß des Mietvertrages am 16.8.1976 schon zur Verfügung stand, folgt aus der überlegung, daß die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung für die Ermittlung der Ausstattungskategorie mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (§ 16 Abs 3 Satz 1 MRG) nur dem Regelfall entspricht, daß aber der nach Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung entscheidend sein muß (OGH 2.10.1984 5 Ob 69/84). Hat daher die Badegelegenheit der Mieter zu schaffen, kann sich der Vermieter nicht auf eine dadurch eintretende Kategorieanhebung berufen. Der Mieter war daher berechtigt, durch das Verlangen nach Ermäßigung des für die Wohnung vor dem 1.1.1982 mit mehr als dem Eineinhalbfachen des nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG errechneten höchstzulässigen Hauptmietzinses vereinbarten Entgelts zu bewirken, daß ab dem 1.4.1983 die getroffene Vereinbarung insoweit rechtsunwirksam wurde, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als - höchstzulässiger - Hauptmietzins errechnet (§ 44 Abs 3 MRG).Daß die Einrichtung der Badegelegenheit in der Wohnung 9 auf Veranlassung und auf Kosten des Mieters bei der Einordnung in eine der Ausstattungskategorien außer Betracht bleiben muß, gleich, ob dieser Baderaum bei Abschluß des Mietvertrages am 16.8.1976 schon zur Verfügung stand, folgt aus der überlegung, daß die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung für die Ermittlung der Ausstattungskategorie mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 MRG) nur dem Regelfall entspricht, daß aber der nach Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung entscheidend sein muß (OGH 2.10.1984 5 Ob 69/84). Hat daher die Badegelegenheit der Mieter zu schaffen, kann sich der Vermieter nicht auf eine dadurch eintretende Kategorieanhebung berufen. Der Mieter war daher berechtigt, durch das Verlangen nach Ermäßigung des für die Wohnung vor dem 1.1.1982 mit mehr als dem Eineinhalbfachen des nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG errechneten höchstzulässigen Hauptmietzinses vereinbarten Entgelts zu bewirken, daß ab dem 1.4.1983 die getroffene Vereinbarung insoweit rechtsunwirksam wurde, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als - höchstzulässiger - Hauptmietzins errechnet (Paragraph 44, Absatz 3, MRG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG in Verbindung mit den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.