Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht hat richtig erkannt, dass das gegenständliche Mietverhältnis ungeachtet dessen in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt (§ 1 Abs 1 MRG), dass Mietgegenstand eine Liegenschaft samt Garten mit darauf befindlichen Gebäuden ist, die aus mehreren selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Liegenschaft zur Erzielung von Gewinn durch Vermietung der darauf befindlichen Wohnungen in Bestand genommen hätte, fehlen.Das Erstgericht hat richtig erkannt, dass das gegenständliche Mietverhältnis ungeachtet dessen in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt (Paragraph eins, Absatz eins, MRG), dass Mietgegenstand eine Liegenschaft samt Garten mit darauf befindlichen Gebäuden ist, die aus mehreren selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Liegenschaft zur Erzielung von Gewinn durch Vermietung der darauf befindlichen Wohnungen in Bestand genommen hätte, fehlen.
Gemäß § 44 Abs 2 MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, 1.) wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und 2.) wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach § 16 Abs 2 MRG als Hauptmietzins errechnet.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, MRG kann der Hauptmieter einer vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes gemieteten Wohnung vom Vermieter die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses begehren, 1.) wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und 2.) wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Betrag um mehr als die Hälfte übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder einer späteren, vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG als Hauptmietzins errechnet.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin aufgrund des zwischen den Parteien über die Liegenschaft *****, abgeschlossenen Mietvertrags Hauptmieterin einer Wohnung im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle ist, sind nachstehende Erwägungen anzustellen:
Eine Definition des im Mietrechtsgesetz verwendeten Begriffs Wohnung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die seit Jahrzehnten geltende Rechtslage (vgl § 1 Abs 1 MG) nicht für erforderlich gehalten (RV des MRG, 425 BlgNR 15. GP, Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen Punkt IV 3 g, abgedruckt bei Derbolav, MRG 236 f). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnungsbegriff des Mietrechtsgesetzes - abgesehen von der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes auf die Raummiete (siehe Würth-Zingher, MRG 3 Anm 2 und 4 zu § 1) - mit dem von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Wohnungsbegriff des Mietengesetzes deckt.Eine Definition des im Mietrechtsgesetz verwendeten Begriffs Wohnung hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die seit Jahrzehnten geltende Rechtslage vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, MG) nicht für erforderlich gehalten Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15. GP, Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen Punkt römisch vier 3 g, abgedruckt bei Derbolav, MRG 236 f). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnungsbegriff des Mietrechtsgesetzes - abgesehen von der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes auf die Raummiete (siehe Würth-Zingher, MRG 3 Anmerkung 2, und 4 zu Paragraph eins,) - mit dem von der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Wohnungsbegriff des Mietengesetzes deckt.
Hinsichtlich der Abgrenzung jener Wohnungen, die unter § 44 Abs 2 MRG fallen, von jenen, bei denen dies nicht der Fall ist, verweist die erwähnte Gesetzesstelle auf § 16 MRG.Hinsichtlich der Abgrenzung jener Wohnungen, die unter Paragraph 44, Absatz 2, MRG fallen, von jenen, bei denen dies nicht der Fall ist, verweist die erwähnte Gesetzesstelle auf Paragraph 16, MRG.
Der Z 1 des Abs 1 der soeben genannten Gesetzesstelle ist zunächst - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Mietengesetz (vgl MietSlg 17.242, 23.227, 24.211, 24.213 ua, zuletzt etwa MietSlg 32.260, 7 Ob 701/83) - zu entnehmen, dass ein Mietgegenstand dann als Wohnung (auch) iSd § 44 Abs 2 MRG anzusehen ist, wenn er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrags zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw genommen oder wenn der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde (Würth-Zingher, MRG 57 Anm 5 zu § 16; Derbolav, MRG 48 Anm 4 zu § 16; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 24). Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstands als Wohnung (auch) iSd § 44 Abs 2 MRG keine entscheidende Rolle. Gegenteiliges kann weder aus dem Zweck des Mietrechtsgesetzes im Allgemeinen noch aus dem Zweck der im § 44 Abs 2 MRG getroffenen Übergangsregelung im Besonderen abgeleitet werden, sozialgerechte Wohnungspreise sicherzustellen sowie die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge an die im 1. Hauptstück des Mietrechtsgesetzes vorgesehene Neuordnung herbeizuführen (RV des MRG, 425 BlgNR 15. GP, Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen Punkt II 4, abgedruckt bei Derbolav, MRG 222 f, Erläuternde Bemerkungen zu § 41 RV, abgedruckt aaO 259; AB zum MRG, 880 BlgNR 15. GP, Begründung zu § 16 abgedruckt aaO 273); beide Zwecke können mittelbar auch dann erreicht werden, wenn der Mietgegenstand der Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen als des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen dient (siehe § 26 MRG; die Antragstellerin behauptete im Revisionsrekurs, dass sie die in dem gemieteten Haus befindlichen Wohnungen ihren Dienstnehmern zum Selbstkostenpreis überlassen habe). Der gefundenen Auslegung - der im § 5 ABGB zum Ausdruck gebrachte Grundsatz allein, dass Gesetze im Zweifel (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 5 mwN) nicht zurückwirken, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts noch nicht eine restriktive Auslegung der Übergangsregelung des § 44 Abs 2 MRG (siehe den zutreffenden Hinweis der Antragstellerin auf die Ausführungen von Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 440 mwN, wonach das „alte Rezept“, Ausnahmevorschriften jedenfalls eng auszulegen, verfehlt ist, Ausnahmeregeln vielmehr im Rahmen ihrer engeren ratio legis sogar der ausdehnenden Auslegung sowie auch der Analogie fähig sind; vgl ferner Koziol-Welser6 I 22 bei und in FN 48) - stehen auch die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG nicht entgegen, zumal sie bei vereinbarungsgemäßer Benützung des Mietgegenstands zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses solcher anderer Personen gar nicht vorliegen (vgl dazu MietSlg 28.372, MietSlg XXXI/18 ua, zuletzt etwa 3 Ob 509/83).Der Ziffer eins, des Absatz eins, der soeben genannten Gesetzesstelle ist zunächst - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Mietengesetz vergleiche MietSlg 17.242, 23.227, 24.211, 24.213 ua, zuletzt etwa MietSlg 32.260, 7 Ob 701/83) - zu entnehmen, dass ein Mietgegenstand dann als Wohnung (auch) iSd Paragraph 44, Absatz 2, MRG anzusehen ist, wenn er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrags zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw genommen oder wenn der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde (Würth-Zingher, MRG 57 Anmerkung 5, zu Paragraph 16,; Derbolav, MRG 48 Anmerkung 4, zu Paragraph 16,; Schuppich, Neuordnung des Mietrechts 24). Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstands als Wohnung (auch) iSd Paragraph 44, Absatz 2, MRG keine entscheidende Rolle. Gegenteiliges kann weder aus dem Zweck des Mietrechtsgesetzes im Allgemeinen noch aus dem Zweck der im Paragraph 44, Absatz 2, MRG getroffenen Übergangsregelung im Besonderen abgeleitet werden, sozialgerechte Wohnungspreise sicherzustellen sowie die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge an die im 1. Hauptstück des Mietrechtsgesetzes vorgesehene Neuordnung herbeizuführen Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15. GP, Allgemeiner Teil der Erläuternden Bemerkungen Punkt römisch zwei 4, abgedruckt bei Derbolav, MRG 222 f, Erläuternde Bemerkungen zu Paragraph 41, RV, abgedruckt aaO 259; Ausschussbericht zum MRG, 880 BlgNR 15. GP, Begründung zu Paragraph 16, abgedruckt aaO 273); beide Zwecke können mittelbar auch dann erreicht werden, wenn der Mietgegenstand der Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen als des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen dient (siehe Paragraph 26, MRG; die Antragstellerin behauptete im Revisionsrekurs, dass sie die in dem gemieteten Haus befindlichen Wohnungen ihren Dienstnehmern zum Selbstkostenpreis überlassen habe). Der gefundenen Auslegung - der im Paragraph 5, ABGB zum Ausdruck gebrachte Grundsatz allein, dass Gesetze im Zweifel (siehe Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 5, mwN) nicht zurückwirken, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Rekursgerichts noch nicht eine restriktive Auslegung der Übergangsregelung des Paragraph 44, Absatz 2, MRG (siehe den zutreffenden Hinweis der Antragstellerin auf die Ausführungen von Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 440 mwN, wonach das „alte Rezept“, Ausnahmevorschriften jedenfalls eng auszulegen, verfehlt ist, Ausnahmeregeln vielmehr im Rahmen ihrer engeren ratio legis sogar der ausdehnenden Auslegung sowie auch der Analogie fähig sind; vergleiche ferner Koziol-Welser6 römisch eins 22 bei und in FN 48) - stehen auch die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG nicht entgegen, zumal sie bei vereinbarungsgemäßer Benützung des Mietgegenstands zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses solcher anderer Personen gar nicht vorliegen vergleiche dazu MietSlg 28.372, MietSlg XXXI/18 ua, zuletzt etwa 3 Ob 509/83).
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG beantwortet ferner die Frage, ob ein Mietgegenstand (auch) iSd § 44 Abs 2 MRG als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, dh nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben bzw genommen wurde, dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Aus dieser Regelung, aus der im Übrigen die die Qualifikation eines Mietgegenstands als Wohnung begünstigende Wertung des Gesetzgebers hervorgeht, folgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast, dass das bedeutende Überwiegen des Geschäftszwecks derjenige zu behaupten und zu beweisen hat, der daraus Rechte ableitet.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG beantwortet ferner die Frage, ob ein Mietgegenstand (auch) iSd Paragraph 44, Absatz 2, MRG als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, dh nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben bzw genommen wurde, dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Aus dieser Regelung, aus der im Übrigen die die Qualifikation eines Mietgegenstands als Wohnung begünstigende Wertung des Gesetzgebers hervorgeht, folgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast, dass das bedeutende Überwiegen des Geschäftszwecks derjenige zu behaupten und zu beweisen hat, der daraus Rechte ableitet.
Eine Anwendung dieser Erwägung auf den gegenständlichen Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund des zwischen den Parteien über die Liegenschaft *****, abgeschlossenen Mietvertrags Hauptmieterin von Wohnungen iSd § 44 Abs 2 MRG ist; dass die übereinstimmende Parteienabsicht der Vertragspartner bei Mietvertragsabschluss oder später darauf gerichtet gewesen wäre, dass die Verwendung des Mietgegenstands zu Geschäftszwecken dessen Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiege, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin eine Liegenschaft samt Garten mit darauf befindlichen Gebäuden, die aus mehreren selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten bestehen, zu einem für das ganze Objekt pauschal vereinbarten Mietzins gemietet hat und berechtigt ist, den Mietgegenstand nach ihrer Wahl für Wohn- und Bürozwecke sowie das Erdgeschoß des Vordergebäudes für Montagezwecke zu verwenden. Mangels Hervorkommens diesbezüglicher Anhaltspunkte kann es auf sich beruhen, ob das Mietzinsherabsetzungbegehren der Antragstellerin als Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, wenn sie die erzielte Ermäßigung nicht an die Wohnungsbenützer weitergeben würde.Eine Anwendung dieser Erwägung auf den gegenständlichen Fall führt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund des zwischen den Parteien über die Liegenschaft *****, abgeschlossenen Mietvertrags Hauptmieterin von Wohnungen iSd Paragraph 44, Absatz 2, MRG ist; dass die übereinstimmende Parteienabsicht der Vertragspartner bei Mietvertragsabschluss oder später darauf gerichtet gewesen wäre, dass die Verwendung des Mietgegenstands zu Geschäftszwecken dessen Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiege, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragstellerin eine Liegenschaft samt Garten mit darauf befindlichen Gebäuden, die aus mehreren selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten bestehen, zu einem für das ganze Objekt pauschal vereinbarten Mietzins gemietet hat und berechtigt ist, den Mietgegenstand nach ihrer Wahl für Wohn- und Bürozwecke sowie das Erdgeschoß des Vordergebäudes für Montagezwecke zu verwenden. Mangels Hervorkommens diesbezüglicher Anhaltspunkte kann es auf sich beruhen, ob das Mietzinsherabsetzungbegehren der Antragstellerin als Rechtsmissbrauch zu beurteilen wäre, wenn sie die erzielte Ermäßigung nicht an die Wohnungsbenützer weitergeben würde.
Das Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin machte demnach aufgrund des im Übrigen unbestrittenen Sachverhalts ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins gemäß § 44 Abs 3 MRG insoweit rechtsunwirksam, als der begehrte monatliche Hauptmietzins von 55.121,70 S den eineinhalbfachen Hauptmietzins der Kategorie D - berechnet unter Zugrundelegung der Nutzfläche (§ 17 Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 2 Z 4 MRG) sämtlicher als Wohnungen zu qualifizierenden Räumlichkeiten des Mietgegenstands (= 834,59 m2) sowie unter Außerachtlassung der nicht zur Nutzfläche gehörenden Teile der Gebäude und des Gartens - von 6.885,37 S (= 8,25 S x 834,59 m2) übersteigt.Das Ermäßigungsbegehren der Antragstellerin machte demnach aufgrund des im Übrigen unbestrittenen Sachverhalts ab dem auf den Zugang dieses Begehrens folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins gemäß Paragraph 44, Absatz 3, MRG insoweit rechtsunwirksam, als der begehrte monatliche Hauptmietzins von 55.121,70 S den eineinhalbfachen Hauptmietzins der Kategorie D - berechnet unter Zugrundelegung der Nutzfläche (Paragraph 17, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) sämtlicher als Wohnungen zu qualifizierenden Räumlichkeiten des Mietgegenstands (= 834,59 m2) sowie unter Außerachtlassung der nicht zur Nutzfläche gehörenden Teile der Gebäude und des Gartens - von 6.885,37 S (= 8,25 S x 834,59 m2) übersteigt.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Barauslagen des Rekurses sowie des Revisionsrekurses der Antragstellerin beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Barauslagen des Rekurses sowie des Revisionsrekurses der Antragstellerin beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.