Rechtssatz RS0070518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070518
Entscheidungsdatum
18.09.1984
Rechtssatz
Der Zweck der in § 44 Abs 2 MRG getroffenen Übergangsregelung ist, sozial gerechte Wohnungspreise sicherzustellen sowie die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge an die im 1.Hauptstück des MRG getroffene Neuordnung herbeizuführen.Der Zweck der in Paragraph 44, Absatz 2, MRG getroffenen Übergangsregelung ist, sozial gerechte Wohnungspreise sicherzustellen sowie die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge an die im 1.Hauptstück des MRG getroffene Neuordnung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070518
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0050OB00019_8400000_004