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Rechtssatz RS0069821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069821

Geschäftszahl

5Ob25/85; 5Ob103/85; 5Ob83/94

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG genügt nicht die Vereinigung einer Wohnung der Ausstattungskategorie C mit einer der Ausstattungskategorie D zu einem einheitlichen Mietgegenstand. Das Gesetz fordert, abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der Übergabe des Mietgegenstandes, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen neuen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieser Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Ausgestaltung oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/85
    Entscheidungstext OGH 26.03.1985 5 Ob 25/85
  • 5 Ob 103/85
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 103/85
    Veröff: MietSlg XXXVII/50
  • 5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
    Vgl auch; Beisatz: Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG knüpft an die Anhebung der Ausstattungskategorie und nicht an die Vornahme, wenn auch großer Investitionen schlechthin, an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069821

Dokumentnummer

JJR_19850326_OGH0002_0050OB00025_8500000_001