Der Rekurs des Antragsgegners erweise sich somit als nicht berechtigt.
Den von den Antragstellern in ihrem Rekurs gerügten Feststellungsmangel, daß das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über eine Wasserentnahmestelle im Inneren verfügt und sich in einem brauchbaren Zustand befunden habe, erachtete das Rekursgericht hingegen als berechtigt. Auch ohne entsprechendes Vorbringen der Parteien hätte das Erstgericht diese für die Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C wesentlichen Umstände erörtern und im Bestreitungsfall die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Wegen dieser Feststellungsmängel gelangte das Rekursgericht zur Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses. Den Rechtskraftvorbehalt gründete es auf § 37 Abs 3 Z 18 MRG; wobei es zum Ausdruck brachte, daß hier eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil zu der Frage, ob die Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D für sich allein den Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG zu erfüllen vermöge, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch fehle.Den von den Antragstellern in ihrem Rekurs gerügten Feststellungsmangel, daß das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über eine Wasserentnahmestelle im Inneren verfügt und sich in einem brauchbaren Zustand befunden habe, erachtete das Rekursgericht hingegen als berechtigt. Auch ohne entsprechendes Vorbringen der Parteien hätte das Erstgericht diese für die Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie C wesentlichen Umstände erörtern und im Bestreitungsfall die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. Wegen dieser Feststellungsmängel gelangte das Rekursgericht zur Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses. Den Rechtskraftvorbehalt gründete es auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG; wobei es zum Ausdruck brachte, daß hier eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil zu der Frage, ob die Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D für sich allein den Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG zu erfüllen vermöge, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch fehle.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsteller beantragten, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs ist - unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 527 Abs 2, zweiter Satz, ZPO (vgl. Würth-Zingher, MRG 2 Anm.61 zu § 37 MRG) - zulässig (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG), im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Annahme der Unzulässigkeit der von ihm mit den Antragstellern getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses durch das Rekursgericht und vertritt dabei die Ansicht, daß eine freie Vereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 6 MRG auch dann zulässig sei, wenn die Standardanhebung in C auch nur durch Zusammenlegung von Wohnungen der Kategorie D erfolgt sei, und zwar unabhängig von den dafür aufgewendeten Mitteln und dem Ausmaß der dabei vorgenommenen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen. Die im § 16 Abs 1 Z 6 MRG angeführten Wege der Standardanhebung stellten drei gleichwertige Möglichkeiten dar. Dem ist zuzustimmen.Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsteller beantragten, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Rekurs ist - unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 527, Absatz 2,, zweiter Satz, ZPO vergleiche Würth-Zingher, MRG 2 Anm.61 zu Paragraph 37, MRG) - zulässig (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG), im Ergebnis aber nicht berechtigt. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Annahme der Unzulässigkeit der von ihm mit den Antragstellern getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses durch das Rekursgericht und vertritt dabei die Ansicht, daß eine freie Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG auch dann zulässig sei, wenn die Standardanhebung in C auch nur durch Zusammenlegung von Wohnungen der Kategorie D erfolgt sei, und zwar unabhängig von den dafür aufgewendeten Mitteln und dem Ausmaß der dabei vorgenommenen bautechnischen Aus- und Umgestaltungen. Die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG angeführten Wege der Standardanhebung stellten drei gleichwertige Möglichkeiten dar. Dem ist zuzustimmen.
Die Rechtsfolge des § 16 Abs 1 Z 6 MRG, daß Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Lage, Art, Beschaffenheit, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sind und damit (§ 44 Abs 2 Z 1 MRG) kein Anspruch auf Ermäßigung des für eine Wohnung vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vereinbarten Hauptmietzins besteht, ist an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. Sie tritt nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls nur dann ein, wenn eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand innerhalb der gesetzlich genannten Fristen (6 bzw.18 Monate nach der Räumung durch den Vormieter oder früheren Inhaber) an eine nicht eintrittsberechtigte Person vermietet wird und vom Vermieter nach dem 31.12.1967 hinsichtlich dieser Wohnung eine Standardanhebung von Ausstattungskategorie D in C vorgenommen wurde, wobei im Gesetz diese Anhebung noch näher dahin umschrieben wird, daß sie "durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel" durchgeführt worden sein mußte. Mit Recht weist der Rekurswerber darauf hin, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes drei Möglichkeiten der Standardanhebung genannt sind, denn anders wäre die Setzung eines Beistriches nach Anführung der Möglichkeit der Wohnungszusammenlegung im Zusammenhang mit der Wiederholung des den Weg der Standardanhebung zum Ausdruck bringenden Wortes "durch" bei Normierung einer "anderen bautechnischen Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes" und schließlich die Verwendung des Bindewortes "oder" zwischen dem Weg der "anderen bautechnischen Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes" und der weiteren Möglichkeit der Standardanhebung durch Aufwendung erheblicher Mittel, nicht verständlich. Auch aus den Ausführungen von Würth-Zingher (MRG 2 Anm.18 zu § 16 MRG), wonach unter Hinweis auf die in MietSlg.35.315/41 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, 41 R 618/83, der Standpunkt vertreten wird, daß die Standardanhebung "also entweder durch bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Umfangs oder durch die Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sein müsse, es genüge eine der beiden Voraussetzungen, nicht hingegen Umgestaltungen geringeren Ausmaßes wie das bloße Aufstellen einer Badewanne" läßt sich Gegenteiliges nicht ableiten, weil diese Anmerkung nicht zu der rechtlichen Möglichkeit der Standardanhebung durch Wohnungszusammenlegung - hier wurde lediglich auf die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 5 und § 5 Abs 1 MRG verwiesen (Anm.17) - erfolgte, sondern zu den beiden anderen im Gesetz normierten Fällen der Standardanhebung. Im übrigen lag der genannten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien auch nicht der Fall einer Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen zugrunde. Wenn weiters Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 350, und ähnlich in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu § 16 MRG, als eine der Voraussetzungen des Tatbestandes des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG die Anhebung....."durch bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes, auch durch Zusammenlegungen, oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel" anführt, so läßt sich auch daraus für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht nichts gewinnen. Es werden wohl Wohnungszusammenlegungen im allgemeinen bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes erfordern, dies muß aber nicht immer der Fall sein; es kann daher nicht gesagt werden, daß den Ausführungen Würths die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung zu unterstellen ist. Aber auch bei Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung läßt sich der Standpunkt des Rekursgerichtes nicht halten. Die durch eine Standardverbesserung bezweckte Hebung der Wohnqualität kann durchaus schon durch die Zusammenlegung zweier vorerst selbständiger Wohnungen bei geringem technischen und finanziellen Aufwand erreicht werden. Anderseits sollte verhindert werden, daß eine Standardanhebung, die ohne Wohnungszusammenlegung durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung bloß geringen Ausmaßes oder sonst ohne Aufwendung erheblicher Mittel erreicht werden kann, bereits einen Grund für die Zulässigkeit einer Vereinbarung eines höheren Hauptmietzinses sein könnte. Im übrigen ist der erkennende Senat in diesem Sinne bereits davon ausgegangen, daß das Gesetz zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 16 Abs 1 Z 6 MRG abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der Übergabe des Mietgegenstandes weiters fordert, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahme und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieser Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet (5 Ob 25/85) und die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle dann nicht vorliegen, wenn die Standardanhebung weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, noch durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgte (MietSlg.36.307), welcher Entscheidung allerdings nicht die Zusammenlegung zweier Wohnungen der Ausstattungskategorie D zugrundelag, sondern bloß eine Wohnung, die 1972 nach deren Räumung durch die Vormieterin durch Einbeziehung eines auf dem Gang befindlichen Klosetts in den Wohnungsverband (mit einem Gesamtaufwand von 4.000,-- S) vergrößert worden war. Da im vorliegenden Fall nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage eine Zusammenlegung von zwei Wohnungen erfolgte und diese Maßnahme eine der im § 16 Abs 1 Z 6 MRG geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist das Rekursgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, daß hier eine Ermäßigung des Hauptmietzinses gemäß § 44 Abs 2 und 3 MRG auf jeden Fall in Betracht komme. Damit ist jedoch für den Rekurswerber noch nichts gewonnen. Denn ob die weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes des § 16 Abs 1 Z 6 MRG erfüllt sind, kann auf Grund der bisherigen Aktenlage noch nicht beurteilt werden; es fehlen nämlich Feststellungen darüber, ob sich der Mietgegenstand bei Vermietung in "ordnungsgemäßem" Zustand befunden hat, der die sofortige Benützung ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen im Standard der Ausstattungskategorie C zuließ (vgl. Würth in Korinek-Krejci, 351) und die Vermietung binnen 6 Monaten ab Räumung durch den bisherigen Benützer, soweit die Arbeiten zur Standardanhebung allerdings erst nach der Räumung begonnen wurden, längstens binnen 18 Monaten ab Räumung erfolgt ist. Daß der Antragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht hinsichtlich aller Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle ein Vorbringen erstattet und Beweise angeboten hat, ist rechtlich unerheblich, weil auch im Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz die Verpflichtung des Richters besteht, für eine möglichst vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage zu sorgen (vgl. Würth in Korinek-Krejci, 520) - eine Verpflichtung, die selbst dann besteht, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rdz 655) - und der Antragsgegner die Verletzung dieser Pflicht durch das Erstgericht bereits in seinem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gerügt hat.Die Rechtsfolge des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, daß Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Lage, Art, Beschaffenheit, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sind und damit (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) kein Anspruch auf Ermäßigung des für eine Wohnung vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vereinbarten Hauptmietzins besteht, ist an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. Sie tritt nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls nur dann ein, wenn eine Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand innerhalb der gesetzlich genannten Fristen (6 bzw.18 Monate nach der Räumung durch den Vormieter oder früheren Inhaber) an eine nicht eintrittsberechtigte Person vermietet wird und vom Vermieter nach dem 31.12.1967 hinsichtlich dieser Wohnung eine Standardanhebung von Ausstattungskategorie D in C vorgenommen wurde, wobei im Gesetz diese Anhebung noch näher dahin umschrieben wird, daß sie "durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel" durchgeführt worden sein mußte. Mit Recht weist der Rekurswerber darauf hin, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes drei Möglichkeiten der Standardanhebung genannt sind, denn anders wäre die Setzung eines Beistriches nach Anführung der Möglichkeit der Wohnungszusammenlegung im Zusammenhang mit der Wiederholung des den Weg der Standardanhebung zum Ausdruck bringenden Wortes "durch" bei Normierung einer "anderen bautechnischen Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes" und schließlich die Verwendung des Bindewortes "oder" zwischen dem Weg der "anderen bautechnischen Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes" und der weiteren Möglichkeit der Standardanhebung durch Aufwendung erheblicher Mittel, nicht verständlich. Auch aus den Ausführungen von Würth-Zingher (MRG 2 Anm.18 zu Paragraph 16, MRG), wonach unter Hinweis auf die in MietSlg.35.315/41 veröffentlichte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, 41 R 618/83, der Standpunkt vertreten wird, daß die Standardanhebung "also entweder durch bautechnische Aus- und Umgestaltung größeren Umfangs oder durch die Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt sein müsse, es genüge eine der beiden Voraussetzungen, nicht hingegen Umgestaltungen geringeren Ausmaßes wie das bloße Aufstellen einer Badewanne" läßt sich Gegenteiliges nicht ableiten, weil diese Anmerkung nicht zu der rechtlichen Möglichkeit der Standardanhebung durch Wohnungszusammenlegung - hier wurde lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 5, Absatz eins, MRG verwiesen (Anm.17) - erfolgte, sondern zu den beiden anderen im Gesetz normierten Fällen der Standardanhebung. Im übrigen lag der genannten Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien auch nicht der Fall einer Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen zugrunde. Wenn weiters Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 350, und ähnlich in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu Paragraph 16, MRG, als eine der Voraussetzungen des Tatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG die Anhebung....."durch bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes, auch durch Zusammenlegungen, oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel" anführt, so läßt sich auch daraus für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht nichts gewinnen. Es werden wohl Wohnungszusammenlegungen im allgemeinen bautechnische Maßnahmen größeren Ausmaßes erfordern, dies muß aber nicht immer der Fall sein; es kann daher nicht gesagt werden, daß den Ausführungen Würths die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung zu unterstellen ist. Aber auch bei Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung läßt sich der Standpunkt des Rekursgerichtes nicht halten. Die durch eine Standardverbesserung bezweckte Hebung der Wohnqualität kann durchaus schon durch die Zusammenlegung zweier vorerst selbständiger Wohnungen bei geringem technischen und finanziellen Aufwand erreicht werden. Anderseits sollte verhindert werden, daß eine Standardanhebung, die ohne Wohnungszusammenlegung durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung bloß geringen Ausmaßes oder sonst ohne Aufwendung erheblicher Mittel erreicht werden kann, bereits einen Grund für die Zulässigkeit einer Vereinbarung eines höheren Hauptmietzinses sein könnte. Im übrigen ist der erkennende Senat in diesem Sinne bereits davon ausgegangen, daß das Gesetz zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der Übergabe des Mietgegenstandes weiters fordert, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahme und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieser Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet (5 Ob 25/85) und die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle dann nicht vorliegen, wenn die Standardanhebung weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, noch durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgte (MietSlg.36.307), welcher Entscheidung allerdings nicht die Zusammenlegung zweier Wohnungen der Ausstattungskategorie D zugrundelag, sondern bloß eine Wohnung, die 1972 nach deren Räumung durch die Vormieterin durch Einbeziehung eines auf dem Gang befindlichen Klosetts in den Wohnungsverband (mit einem Gesamtaufwand von 4.000,-- S) vergrößert worden war. Da im vorliegenden Fall nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage eine Zusammenlegung von zwei Wohnungen erfolgte und diese Maßnahme eine der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist das Rekursgericht zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, daß hier eine Ermäßigung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG auf jeden Fall in Betracht komme. Damit ist jedoch für den Rekurswerber noch nichts gewonnen. Denn ob die weiteren Voraussetzungen des Tatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG erfüllt sind, kann auf Grund der bisherigen Aktenlage noch nicht beurteilt werden; es fehlen nämlich Feststellungen darüber, ob sich der Mietgegenstand bei Vermietung in "ordnungsgemäßem" Zustand befunden hat, der die sofortige Benützung ohne Adaptierung oder Schönheitsreparaturen im Standard der Ausstattungskategorie C zuließ vergleiche Würth in Korinek-Krejci, 351) und die Vermietung binnen 6 Monaten ab Räumung durch den bisherigen Benützer, soweit die Arbeiten zur Standardanhebung allerdings erst nach der Räumung begonnen wurden, längstens binnen 18 Monaten ab Räumung erfolgt ist. Daß der Antragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht hinsichtlich aller Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle ein Vorbringen erstattet und Beweise angeboten hat, ist rechtlich unerheblich, weil auch im Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz die Verpflichtung des Richters besteht, für eine möglichst vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage zu sorgen vergleiche Würth in Korinek-Krejci, 520) - eine Verpflichtung, die selbst dann besteht, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rdz 655) - und der Antragsgegner die Verletzung dieser Pflicht durch das Erstgericht bereits in seinem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gerügt hat.
Da somit die Rechtssache noch nicht spruchreif ist, mußte es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht bleiben. Das Erstgericht wird allerdings das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und über die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Hauptmietzinses neuerlich zu entscheiden haben. Sollte sich im Verfahren ergeben, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 6 MRG nicht erfüllt sind, so wird das Erstgericht das Verfahren im Sinne der im Revisionsrekursverfahren unbekämpft gebliebenen Ausführungen des Rekursgerichtes zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben. Es mußte daher dem Rekurs im Ergebnis der Erfolg versagt werden.Da somit die Rechtssache noch nicht spruchreif ist, mußte es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht bleiben. Das Erstgericht wird allerdings das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und über die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Hauptmietzinses neuerlich zu entscheiden haben. Sollte sich im Verfahren ergeben, daß die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG nicht erfüllt sind, so wird das Erstgericht das Verfahren im Sinne der im Revisionsrekursverfahren unbekämpft gebliebenen Ausführungen des Rekursgerichtes zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben. Es mußte daher dem Rekurs im Ergebnis der Erfolg versagt werden.