Begründung:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist nur noch die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses für ihre im Kopf dieser Entscheidung genannte Wohnung durch die Mietzinsvorschreibungen der Antragsgegnerin, weil die von dieser behauptete Standardanhebung nach § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG nicht gegeben sei und weil daher von ihr nur der Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C begehrt werden dürfe; ebenso Verfahrensgegenstand ist der Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG.Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist nur noch die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses für ihre im Kopf dieser Entscheidung genannte Wohnung durch die Mietzinsvorschreibungen der Antragsgegnerin, weil die von dieser behauptete Standardanhebung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG nicht gegeben sei und weil daher von ihr nur der Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C begehrt werden dürfe; ebenso Verfahrensgegenstand ist der Rückzahlungsauftrag nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG.
Das Erstgericht hat
1.) entsprechend dem schon vor der Schlichtungsstelle abgeänderten Antrag der Antragstellerin festgestellt, die Antragsgegnerin habe gegenüber der Antragstellerin als Mieterin der Wohnung Nr.34 in dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Haus den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins
a) von Dezember 1986 bis November 1988 um monatlich S 1.015,33 zuzüglich 10 % USt, und
b) von Dezember 1988 bis Oktober 1990 um monatlich S 981,31 zuzüglich 10 % USt überschritten, und
2.) der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 4 MRG aufgetragen, der Antragstellerin den aus dieser Mietzinsüberschreitung resultierenden Betrag von S 51.631,85 binnen 14 Tagen (zu Handen von der Antragstellerin bezeichneter Vertreter) zurückzuzahlen.2.) der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG aufgetragen, der Antragstellerin den aus dieser Mietzinsüberschreitung resultierenden Betrag von S 51.631,85 binnen 14 Tagen (zu Handen von der Antragstellerin bezeichneter Vertreter) zurückzuzahlen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Nutzfläche der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung beträgt 28,35 m2. Die Antragsgegnerin schrieb der Antragstellerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einen monatlichen Hauptmietzins von S 1.361,20 vor, der von ihr bezahlt wurde.
Diese Wohnung besteht aus einem Wohn- und Schlafzimmer, einem Bad, einem abgetrennten WC und einer Gangküche. Ein Vorraum ist nicht vorhanden. Das Badezimmer ist verfliest und besteht aus Handwaschbecken und Duschnische. Das WC, das ehemals ein Gang-WC war, wurde durch Umbauarbeiten der Antragsgegnerin in die Wohnung integriert. Im Zeitpunkt der Anmietung gab es keine Beheizungsmöglichkeit im Bad. Auch eine entsprechende Entlüftungsmöglichkeit war nicht vorhanden. Diese Mängel wurden von der Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gemeldet.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
In die Ausstattungskategorie "B" falle diese Wohnung mangels einer Badegelegenheit in zeitgemäßem Standard nicht. Dazu bedürfte es einer Beheizungs- und Entlüftungsmöglichkeit.
Auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen Mietzinses nach § 16 Abs 1 Z 6 MRG seien nicht gegeben. Die Anhebung auf die Ausstattungskategorie "C" sei nämlich weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie "D" noch durch andere bautechnische Aus- oder Umgestaltungen größeren Ausmaßes noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt. Die bloße Einbeziehung des früheren Gangklosetts in das Innere der Wohnung stelle keine bautechnische Maßnahme größeren Umfangs dar und sei auch nicht unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt.Auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG seien nicht gegeben. Die Anhebung auf die Ausstattungskategorie "C" sei nämlich weder durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie "D" noch durch andere bautechnische Aus- oder Umgestaltungen größeren Ausmaßes noch sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt. Die bloße Einbeziehung des früheren Gangklosetts in das Innere der Wohnung stelle keine bautechnische Maßnahme größeren Umfangs dar und sei auch nicht unter Aufwendung erheblicher Mittel erfolgt.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes in den Antrag abweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stellte auf Grund eines im Akt 6 C 1467/90d des Bezirksgerichtes Hernals, der bereits dem Verfahren erster Instanz zugrundelag, erliegenden Sachverständigengutachten ergänzend folgendes fest:
Für die Einbeziehung des Gangklosetts im Jahre 1981 in die später von der Antragstellerin gemietete Wohnung wurde der ursprüngliche Eingang zugemauert und ein neuer Durchbruch samt neuer Tür hergestellt, ferner der erforderliche Zu- und Abfluß errichtet. Dies kostete zusammen S 8.120,-. Überdies schuf die Antragsgegnerin in dieser Wohnung auch eine Badegelegenheit. Die Errichtung einer Zwischenwand, die Isolierung des Fußbodens, das Herstellen der erforderlichen Zu- und Abflüsse sowie die sonstigen Sanitärinstallationen (Handbrause, Brausetasse, Waschtisch samt Armaturen) sowie der Anschluß eines 50 Liter E-Boilers kosteten S 32.115,-, sodaß die Antragsgegnerin insgesamt rund S 40.000,- für die Standardaufhebung aufwendete.
Rechtlich führte das Rekursgericht auf Grund seiner ergänzenden Feststellungen und der Feststellungen des Erstgerichtes im wesentliches folgendes aus:
Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Prüfung des Umfanges der bautechnischen Maßnahmen bzw. des erheblichen Aufwandes nur auf die für die Kategorieanhebung kausalen Arbeiten beschränkt sei. Wenn auch der Gesetzgeber den Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG von einer Anhebung der Ausstattungskategorie abhängig mache, so bedeute das nicht, daß diejenigen Vermieter benachteiligt sein sollten, die über die Kategorieanhebung hinaus zusätzliche Investitionen zur Verbesserung des Wohnungsstandards veranlaßten, auch wenn damit keine weitere Kategorieanhebung einhergehe (zB weil das eingebaute Bad nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche oder weil für die Einordnung in die Kategorie "B" ein Vorzimmer fehle). Es sei daher von dem Gesamtkostenaufwand des Vermieters von rund S 40.000,-Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Prüfung des Umfanges der bautechnischen Maßnahmen bzw. des erheblichen Aufwandes nur auf die für die Kategorieanhebung kausalen Arbeiten beschränkt sei. Wenn auch der Gesetzgeber den Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG von einer Anhebung der Ausstattungskategorie abhängig mache, so bedeute das nicht, daß diejenigen Vermieter benachteiligt sein sollten, die über die Kategorieanhebung hinaus zusätzliche Investitionen zur Verbesserung des Wohnungsstandards veranlaßten, auch wenn damit keine weitere Kategorieanhebung einhergehe (zB weil das eingebaute Bad nicht dem zeitgemäßen Standard entspreche oder weil für die Einordnung in die Kategorie "B" ein Vorzimmer fehle). Es sei daher von dem Gesamtkostenaufwand des Vermieters von rund S 40.000,-
auszugehen. Daraus folge, daß die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin zulässig einen angemessenen Hauptmietzins vereinbaren durfte. Das Begehren der Antragstellerin sei daher abzuweisen, ohne daß es einer Überprüfung der von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angemessenheit des Hauptmietzinses bedürfe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei der Prüfung des Umfanges der bautechnischen Maßnahmen bzw der Erheblichkeit des Aufwandes bloß die für die Kategorieanhebung kausalen Arbeiten oder auch darüber hinausgehende, vom Vermieter veranlaßte Investitionen zu berücksichtigen seien, die zwar den Wohnungsstandard verbesserten, aber zu keiner Kategorieanhebung führten.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.